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   LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05   

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LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05 (https://dejure.org/2005,5599)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2005 - 16 Sa 207/05 (https://dejure.org/2005,5599)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. August 2005 - 16 Sa 207/05 (https://dejure.org/2005,5599)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VerGr IV Fg 1 b, III Fg 1 a, BAT/VKA; § 32 a DSG NRW
    Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • Telemedicus

    Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten

  • Telemedicus

    Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten

  • IWW

    BAT/VKA VerGr IV Fg 1 b BAT/VKA VerGr III Fg 1 a DSG NRW § 32 a
    EBAT/VKA, DSG NRW

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Funktion als ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    VerGr IV Fg 1 b, III Fg 1 a, BAT/VKA; § 32 a DSG NRW
    Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT/VKA VerGr IV Fg 1b, III Fg 1a; DSG NRW § 32a
    Eingruppierung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 413/94

    Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Dabei ist nach der Rechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die betreffenden Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG vom 12.05.2004 4 AZR 371/03 a. a. O.; BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 der Gründe).

    Die Arbeit des Klägers auch als lediglich stellvertretender Datenschutzbeauftragter erfordert aufgrund der Breite des Arbeitsgebiets, der Anzahl der Rechtsvorschriften und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten ähnlich wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Gleichstellungsbeauftragten (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975) überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln.

    Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 c der Gründe; BAG vom 16.10.2002 4 AZR 579/01 AP Nr. 294 a. a. O.).

    Die Tätigkeit des Klägers ist zwar, ähnlich wie in der bereits zitierten Entscheidung der Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 a. a. O.) besonders verantwortungsvoll im Sinne der VergGr IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA.

    Insofern übernimmt er keine Verantwortung für die Arbeit anderer Abteilungen bei der Beklagten (vgl. BAG vom 20.09.1995, a. a. O.).

  • BAG, 12.05.2004 - 4 AZR 371/03

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Sachgebiet wirtschaftliche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 BAT nebst der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. u. a. BAG vom 12.05.2004 4 AZR 371/03 AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 1 e der Gründe).

    Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die Arbeitsergebnisse an (BAG vom 12.05.2004, a. a. O.).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die betreffenden Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG vom 12.05.2004 4 AZR 371/03 a. a. O.; BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01

    Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Im Übrigen kommt hier, ähnlich wie im Fall einer weiteren Gleichstellungsbeauftragten (BAG vom 16.10.2002 4 AZR 579/01 AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975), das Merkmal besonders verantwortungsvoll auch darin zum Ausdruck, dass jedenfalls der Aufgabenbereich Datenschutz unabhängig vom internen Rechtsverhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und seinem Stellvertreter nach § 32 a Abs. 2 DSG NRW weisungsfrei und der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt ist.

    Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 c der Gründe; BAG vom 16.10.2002 4 AZR 579/01 AP Nr. 294 a. a. O.).

  • BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71

    Entsprechende Tätigkeit - Ausgebildeter Akademiker - Angestellter mit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).

    Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT kann grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 394/92

    Erfordernis eines beamtenrechlichen Ausleseverfahrens bei Besetzung einer freien

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT kann grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 609/98

    Eingruppierung - Kreisjugendpfleger

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung vom Gericht vorzunehmen (BAG vom 08.09.1999 4 AZR 609/98 AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 3 a der Gründe).
  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Mitverantwortung ist ausreichend, ebenso eine etwaige Unterstellung des Klägers unter Vorgesetzte (vgl. BAG vom 19.03.1986 4 AZR 642/84 AP Nr. 116 a. a. O., zu 5 a der Gründe).
  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95

    Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG vom 04.09.1996 4 AZR 174/95 AP Nr. 217 a. a. O., zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZR 59/79

    Leiter einer Musikschule - Allgemeiner Verwaltungsdienst - Arbeitsvorgänge -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.08.2005 - 16 Sa 207/05
    Auch für den sonstigen Angestellten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung, der aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt, ist daher Voraussetzung, dass seine entsprechende Tätigkeit bzw. sein Aufgabenbereich einen sogenannten akademischen Zuschnitt hat (BAG vom 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).
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