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   LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02   

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https://dejure.org/2002,12381
LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02 (https://dejure.org/2002,12381)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 16 Sa 938/02 (https://dejure.org/2002,12381)
LAG Berlin, Entscheidung vom 07. November 2002 - 16 Sa 938/02 (https://dejure.org/2002,12381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing; Anforderungen an die Substantiiertheit des Klägervortrages; Zulässigkeit eines Feststellungsantrages auf entstandene Schäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

    Auszug aus LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02
    Definiert man diesen Begriff in Übereinstimmung mit neuerer veröffentlichter Rechtsprechung dahin, dass es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (von Vorgesetzten oder auch Kollegen) handelt, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall zu einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2002, 121 im Anschluss an LAG Thüringen NZA-RR 2001, 577 [LAG Thüringen 15.02.2001 - 5 Sa 102/00]), wird offensichtlich, dass es sich um ein soziales Phänomen handelt, das so alt wie das Arbeitsrecht selbst sein dürfte.
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02
    Definiert man diesen Begriff in Übereinstimmung mit neuerer veröffentlichter Rechtsprechung dahin, dass es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (von Vorgesetzten oder auch Kollegen) handelt, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall zu einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2002, 121 im Anschluss an LAG Thüringen NZA-RR 2001, 577 [LAG Thüringen 15.02.2001 - 5 Sa 102/00]), wird offensichtlich, dass es sich um ein soziales Phänomen handelt, das so alt wie das Arbeitsrecht selbst sein dürfte.
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Zur Einhaltung dieser Pflichten könne der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begehe oder steuere, sondern auch dann, wenn er es unterlasse, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen werde (ebenso Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; LAG Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 - LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4).

    Der Begriff "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar (ebenso LAG Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -), da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt.

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit werden hingegen überspannt, wenn man wie das Landesarbeitsgericht Berlin (7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -) verlangen wollte, den Antrag so zu fassen, dass spätere Rechtsstreitigkeiten über die Kausalität zukünftiger Schadensfolgen vermieden werden.

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13

    Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische

    Dieser ist damit nach den Worten des Achten Senats des BAG "insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet" 121 S. BAG 16.5.2007 (Fn. 120) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 115) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext in "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".

    S. BAG 16.5.2007 (Fn. 120) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 115) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext in "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".

    121) S. BAG 16.5.2007 (Fn. 120) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 115) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext in "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".

  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

    Ein solches medizinisches Gutachten ist deshalb für die schlüssige Begründung und den Beweis eines "Mobbing" ungeeignet (vgl. LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Mobbing"; Arbeitsgericht München NZA-RR 2002, 123, 124; LAG Berlin, Urteil v. 7.11.2002, Az. 16 Sa 938/02).
  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [208] S. BAG 16.5.2007 (Fn. 207) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 202) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin 7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".
  • ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13

    Geldentschädigung - Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    BAG 16.5.2007 (Fn. 82) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 77) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin 7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".S. BAG 16.5.2007 (Fn. 82) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 77) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin 7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".

    83) S. BAG 16.5.2007 (Fn. 82) [B.II.3 a, aa (2 a.)]; im Anschluss BAG 25.10.2007 (Fn. 77) [B.II.4 a.]; 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 2009, 38 [B.II.1 c, aa.]; s. auch schon LAG Berlin 7.11.2002 - 16 Sa 938/02 - AiB 2004, 108 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [1.2.1.], wonach den Arbeitgeber die vertragliche Nebenpflicht treffe, "den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 - 9 Sa 378/78 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.3.]: "In Betracht kommt daher nur eine Haftung für Organisationsverschulden".

  • ArbG Stuttgart, 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Gemäß § 242 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen (LAG Berlin, Urteil vom 07.11.2002, Az. 16 Sa 938/02; ErfK-Preis, 6. Aufl., § 611 BGB Rn. 764ff).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 3 Sa 542/03

    Schmerzensgeld, Mobbing, Eigenkündigung, fristlos, Konflikte,

    Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensverweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. LAG Thüringen, NZA-RR 201, S. 577; LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 202, S. 121; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 19.03.2002 - DB 2002, S. 156; LAG Hamm v. 25.06.2002 - AZ: 18 (11) Sa 1295/01 - LAG Bremen v. 17.10.2002 - AZ.: 3 Sa 78/02 und 3 Sa 232/02 -, zitiert nach Juris; LAG Berlin v. 07.11.2002 - AZ: 16 Sa 938/02 -, zitiert nach Juris, LAG Berlin v. 06.03.2003, - AZ: 18 Sa 2299/02 -, zitiert nach Juris, Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 23).
  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 836/06

    Mobbing, Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auch ist anerkannt, dass den Arbeitgeber als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung trifft, den Arbeitnehmer während der Arbeit vor Verletzungen des Körpers, der Gesundheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der sexuellen Selbstbestimmung zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen (LAG Berlin, Urteil vom 07. November 2002, 16 Sa 938/02, bei juris).
  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZN 27/03

    Nichtzulassungsbeschwerde - Substantiierung von Mobbingvorwürfen

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05

    Mobbing - Schadensersatzanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Auch wenn die Abmahnung unberechtigt gewesen sein sollte - wofür vorliegend allerdings nichts spricht - liegt damit noch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor (vgl. LAG Berlin, Urteil v. 07.11.2002 - 16 Sa 938/02, LAG Nürnberg, Urteil v. 02.07.2002 - 6(3) Sa 153/01).
  • LAG Hessen, 22.02.2016 - 16 Sa 889/15

    Übliche Konfliktsituationen im Betrieb sind nicht geeignet, den Tatbestand der

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