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   LAG Hessen, 03.02.1994 - 16 Ta 2/94   

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https://dejure.org/1994,7414
LAG Hessen, 03.02.1994 - 16 Ta 2/94 (https://dejure.org/1994,7414)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.02.1994 - 16 Ta 2/94 (https://dejure.org/1994,7414)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 16 Ta 2/94 (https://dejure.org/1994,7414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers durch Arbeitnehmer der GmbH aus unerlaubter Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1504
  • DB 1994, 1092
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.06.1996 - 5 AZB 35/95

    Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG zu schließen (vgl. LAG Hamm Urteil vom 22. August 1967 - 3 Sa 413/67 - DB 1968, 136; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 3. Februar 1994 - 16 Ta 2/94 - ArbuR 1994, 312 = BB 1994, 1504; a.A. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rz 102).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - 13 Ta 20/14

    Rechtsweg bei Klage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ArbGG zu schließen (vgl. LAG Hamm 22. August 1967 - 3 Sa 413/67 - DB 1968, 136; Hessisches LAG 3. Februar 1994 - 16 Ta 2/94 - ArbuR 1994, 312 = BB 1994, 1504).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 9 Ta 288/07

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts - Klage wegen unerlaubter Handlung eines

    Die Beschwerdekammer teilt insoweit die vom Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 24.06.1996 - 5 AZB 35/95) und auch sonst überwiegend vertretene Auffassung (vgl. etwa LAG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.1994 - 16 Ta 2/94 - BB 1994, 1504; GK-ArbG, a. a. O., Rdz. 75, 135), der zu Folge eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG dann geboten ist, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Organ, z. B. den Geschäftsführer einer GmbH, im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG in Anspruch nimmt.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2000 - 3 Ta 52/00

    Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage gegen Gesamtvollstreckungsverwalter

    Zu den Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zählen danach persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (BAG vom 01.03.1993, NZA 1993, 617 -619) wie auch als Organ einer juristischen Person handelnde natürliche Personen (BAG vom 24.06.1996, NZA 1997, 115 ) wenn mit der juristischen Person ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat (HessLAG vom 03.02.1994, DB 1994, 1092 L).
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