Rechtsprechung
LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG
Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem in § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat - Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - Bereithalten von Informationen gegenüber dem Betriebsrat
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunfterteilung gegenüber dem Betriebsrat bzgl. der Kriterien für die Leistung von Zulagen und Einmalzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer; Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Bereithalten der zur Erfüllung seiner ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1
Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - rechtsportal.de
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Verdrängung des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs durch Anspruch auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer
Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 07.05.2014 - 10 BV 14/13
- LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hessen, 10.12.2018 - 16 TaBV 130/18
Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den Arbeitgeber für …
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und sich der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2015 -16 TaBV 175/14- angeschlossen. - ArbG Wiesbaden, 22.03.2018 - 5 BV 10/17 Aus diesem Grund greifen auch die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat gebildeten Ausschuss Einblick in die Bruttoentgeldlisten gewähren muss, für die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 BetrVG nicht (vgl. zum vorstehenden so wörtlich Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - RDV 2016, 162 mit weiteren Nachweisen).
Insoweit schließt sich die Kammer auch hier den Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - an und gibt diese im Folgenden wieder: Da die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1, Nr. 1 grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers greift, muss der Betriebsrat auch keinen konkreten Anlass vortragen.
- ArbG Wiesbaden 5, 22.03.2018 - 5 BV 10/17 Aus diesem Grund greifen auch die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat gebildeten Ausschuss Einblick in die Bruttoentgeldlisten gewähren muss, für die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 BetrVG nicht (vgl. zum vorstehenden so wörtlich Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - RDV 2016, 162 mit weiteren Nachweisen).
Insoweit schließt sich die Kammer auch hier den Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - an und gibt diese im Folgenden wieder: Da die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1, Nr. 1 grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers greift, muss der Betriebsrat auch keinen konkreten Anlass vortragen.