Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2362
OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06 (https://dejure.org/2006,2362)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 (https://dejure.org/2006,2362)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 16 U 10/06 (https://dejure.org/2006,2362)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2362) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung aus einem Unfallereignis; Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung; Gebot subjektbezogener Schadensbetrachtung

  • Judicialis

    BGB § 249

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Anspruch auf Unfallersatztarif bei Unfallereignis am 2. Weihnachtstag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1396
  • NZV 2007, 202
  • NZV 2007, 81
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 = VersR 2006, 564 f. m.w.N; BGH Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04 m.w.N.).

    Auch wenn der von dem Kläger beanspruchte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen wäre, kann er im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGHZ 132, 373 ff., 376) den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH VersR 2006, 564 f. m.w.N.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
    Auch wenn der von dem Kläger beanspruchte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen wäre, kann er im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGHZ 132, 373 ff., 376) den übersteigenden Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH VersR 2006, 564 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2006 - 16 U 10/06
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 32/05 = VersR 2006, 564 f. m.w.N; BGH Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.09.2007 - 20 U 101/07
    Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (OLG Köln Urteil vom 29.08.2006 - 15 U 38/06 - Schadenpraxis 2007, 13; Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Der Geschädigte kann, wenn feststeht, dass ihm die Anmietung zum "Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, einen diesen Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 161/06 - Juris; Urteil vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06 - Juris; Urteil vom 20.03.2007, Schadenpraxis 2007, 286, 287; OLG Köln Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06; OLG Köln Schadenpraxis 2007, 13).

    Die Anmietung zu einem günstigeren Tarif kann für den Geschädigten unzumutbar sein, wenn der Zugang zu dem günstigen Tarif vom Einsatz einer Kreditkarte oder von einer höheren Vorauszahlung abhängig ist und ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist (BGH Schadenpraxis 2007, 286, 288; 254, 255; OLG Köln Schadenpraxis 2007, 13, 14 f.; OLG Köln Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06).

  • AG Köln, 30.06.2016 - 274 C 86/16

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Anmietung eines

    Die Eigenersparnis schätzt das Gericht auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris), mithin 36, 78 EUR.
  • LG Bonn, 10.03.2008 - 10 O 14/07

    Mehrfachkollision - mittlerer Fahrer - Haftung

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW 2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149).
  • LG Bonn, 18.02.2008 - 10 O 14/07

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe der ersatzfähigen

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW 2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149).
  • LG Aachen, 28.06.2013 - 5 S 1/13

    Schwackeliste

    Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Aachen, 28.02.2014 - 6 S 138/13

    Unfallersatztarif

    Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • AG Köln, 11.09.2013 - 265 C 243/12

    Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit

    Die Eigenersparnis schätzt das das Gericht hier auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris).
  • AG Köln, 04.09.2013 - 265 C 240/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

    Die Eigenersparnis schätzt das das Gericht hier auf 10% (vgl. OLG Köln NZV 2007, 81 f; etwa auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 863; OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, 7 U 269/12, zitiert nach juris).
  • LG Aachen, 23.03.2012 - 6 S 260/11
    Der Geschädigte muss also darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei insbesondere ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 - OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • AG Krefeld, 09.05.2008 - 7 C 438/07

    Ersatz von Mietwagenkosten des Geschädigten durch den Schädiger bzw.

    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. vom 14.2.2006, VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758; OLG Köln, Urt. vom 19.12.2006, 16 U 10/06, NJW-RR 2006, 1396).
  • AG Mülheim/Ruhr, 04.03.2008 - 11 C 581/07

    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht