Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 16 U 148/18 |
Volltextveröffentlichung
- online-und-recht.de
"Was ich diese Markenklauer hasse" ist wettbewerbswidrige Online-Äußerung
Kurzfassungen/Presse (7)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Markenklauer: Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten
- lhr-law.de (Kurzinformation)
"Markenklauer": Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Meinungsäußerung
- stroemer.de (Kurzinformation)
Markenklau
- anwalt.de (Kurzinformation)
Teure Abmahnung im Wettbewerbsrecht für Beitrag auf Facebook: "Was ich diese Markenklauer hasse"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Facebook-Äußerung "Was ich diese Markenklauer hasse" über Mitbewerber ist rechtswidrig
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Wer einen Mitbewerber auf Facebook des Markendiebstahls bezichtigt handelt wettbewerbswidrig
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.07.2018 - 3 O 418/16
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 16 U 148/18
- OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 16 U 148/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09
Coaching-Newsletter
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 16 U 148/18
Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09) seien Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienten, strenger zu bewerten als andere.Dass der Post der Beklagten allein unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten noch als zulässig anzusehen ist (s.o.), ist ohne Belang, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09, Rz. 33, zitiert nach juris) Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als solche, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.
Die Beurteilung der Frage, ob die Äußerung eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie Inhalt und Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt, wobei es auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, aaO, Rz. 22).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 16 U 148/18
Ausreichend ist bei Meinungsäußerungen vielmehr, dass nicht lediglich ein haltloser Vortrag erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, Rz. 58, zitiert nach juris).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 16 U 148/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 8 UWG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Unterlassungsanspruch bei herabsetzenden Äußerungen eines Mitbewerbers bei Facebook - rabüro.de
Zum Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers wegen herabsetzender Meinungsäußerung bei Facebook
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.07.2018 - 3 O 418/16
- OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 16 U 148/18
- OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 16 U 148/18
Papierfundstellen
- MMR 2019, 689
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09
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Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 16 U 148/18
Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09) seien Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienten, strenger zu bewerten als andere.Dass der Post der Beklagten allein unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten noch als zulässig anzusehen ist (s.o.), ist ohne Belang, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09, Rz. 33, zitiert nach juris) Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als solche, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.
Die Beurteilung der Frage, ob die Äußerung eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie Inhalt und Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt, wobei es auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, aaO, Rz. 22).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 16 U 148/18
Ausreichend ist bei Meinungsäußerungen vielmehr, dass nicht lediglich ein haltloser Vortrag erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, Rz. 58, zitiert nach juris).