Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 Abs 1 BGH, § 824 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 23.01.2003 - 3 O 499/00
- OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
- BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03
- BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05
- BGH, 20.11.2007 - VI ZR 144/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.
Diese müssen nicht hingenommen werden; so weit reicht der grundgesetzliche Schutz von kritischen Äußerungen nicht (vgl. BVerfG - 10.11.1998 NJW 1999, 1322 [1324]; dass. - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [160]).
- BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Ist eine Äußerung dagegen durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BVerfG - 22.6.1982 -AfP 1982, 215 [216]; BGH - 16.6.1998- AfP 1998, 506 [507]).Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).
Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Diese müssen nicht hingenommen werden; so weit reicht der grundgesetzliche Schutz von kritischen Äußerungen nicht (vgl. BVerfG - 10.11.1998 NJW 1999, 1322 [1324]; dass. - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [160]).Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG - 10.11.1998 - NJW 1999, 1322 [1324]).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Werden beide Äußerungsformen miteinander verbunden, sodass sie erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, der durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte aufgehoben oder verfälscht werden würde, so ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (BVerfG - 9.10.1991 - NJW 1992, 1439 [1440]).Ist aber eine umstrittene Äußerung mit starken Elementen des Meinens und Dafürhaltens und der Wertung verbunden, so ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (BVerfG 9.10.1991 - NJW 1992, 1439 [1440]).
- KG, 13.04.1999 - 9 U 1606/99
Anspruch auf Unterlassung; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.
- BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78
Böll
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Gerade auch dann, wenn jemand eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung eines Dritten vornimmt, wird er von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt, es sei denn, er erweckt auf irgendeine Weise den Eindruck, dass es sich insoweit um ein Fremdzitat handele (BVerfG - 3.6.1980 - NJW 1980, 2072 [2073]; OLG Saarbrücken 15.1.1985 - AfP 1985, 134 [136]); denn dann könnte es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. - BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1398/94
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen zivilrechtliches …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
b) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte deshalb auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1996 - NJW 1996, 3267 -. - OLG Saarbrücken, 15.01.1985 - 2 U 58/83
Umfang und Abgrenzung des grundrechtlich geschützten, allgemeinen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Gerade auch dann, wenn jemand eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung eines Dritten vornimmt, wird er von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt, es sei denn, er erweckt auf irgendeine Weise den Eindruck, dass es sich insoweit um ein Fremdzitat handele (BVerfG - 3.6.1980 - NJW 1980, 2072 [2073]; OLG Saarbrücken 15.1.1985 - AfP 1985, 134 [136]); denn dann könnte es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. - BGH, 13.10.1964 - VI ZR 130/63
Marktbericht
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Tatsachenbehauptung ist nur, was einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gesichertes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH - 13.10.1964 - NJW 1965, 36 [37]; ders. - 22.6.1982 - NJW 1982, 2246). - BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85
"Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
43 Vor Unterlassungsansprüchen geschützt sind nur solche Äußerungen eines Rechtsanwalts, die der Rechtsverfolgung in einer konkreten Rechtssache dienen (BGH - 9.4.1987- NJW 1987, 3138 [3139]). - BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
- OLG Frankfurt, 13.01.2000 - 16 U 179/99
Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Tatsachenbehauptung
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2004 - L 16 U 15/03 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2004 - L 16 U 15/03
Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Be-rücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben müssen (BSGE 22, S. 203, 209, BSGE 43, S. 110, 113). - BSG, 27.11.1980 - 8a RU 12/79
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2004 - L 16 U 15/03
Nach dieser Kausalitätslehre sind unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen als Ursache oder Mitursache anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Be-ziehung zum Erfolg zu seinem Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. Bundessozialge-richt - BSG -, Urteil vom 27.11.1980, Az. 8a RU 12/79, in SozR 22OO § 548 Nr. 51).