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   OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16   

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https://dejure.org/2017,22838
OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16 (https://dejure.org/2017,22838)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2017 - 16 U 153/16 (https://dejure.org/2017,22838)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. März 2017 - 16 U 153/16 (https://dejure.org/2017,22838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honoraransprüche des Architekten; Widerrufsrecht des Bauherrn

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honoraransprüche des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenvertrag ist kein Bauvertrag: Privater Bauherr kann widerrufen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Honoraranspruch eines Architekten nach Widerruf des Bauherrn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf des Architektenvertrags

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucher kann Architektenvertrag widerrufen

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Architektenvertrag - Widerrufsrecht des Verbrauchers

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Architektenrecht: Planerverträge mit Verbrauchern sind widerruflich!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zur Möglichkeit des Widerrufs eines Architektenvertrags durch private Bauherrn

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Widerruf des Architektenvertrages

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Widerruf des Architektenvertrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruflichkeit von Architektenvertrag?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenvertrag ist kein Bauvertrag: Privater Bauherr kann widerrufen! (IBR 2017, 501)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2018, 142
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16
    Lässt sich aus der beigefügten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Beschluss vom 15.05.2006, Az.: II ZB 5/05 in NJW-RR 2006, 1569 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16
    Dem steht auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des BGH vom 22.03.2007 (Az.: VII ZR 286/05 in NJW 2007, 1947) entgegen, das zu § 312 BGB a.F. ergangen ist.
  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16
    Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 11.05.2010, Az.: VIII ZB 93/09 in MDR 2010, 828).
  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 24 U 198/20

    Unzulässiges Teilurteil; Bauhandwerkersicherung; Verbraucherbauvertrag

    Die gleichlautende Formulierung in § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB "Verträge über den Bau von Gebäuden" ist möglicherweise nicht mit der Formulierung "bei einem Bauwerk" im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen; von der Privilegierung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB könnte nur das "Bauen aus einer Hand" umfasst sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16 - BauR 2018, 142), da die Vorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB wohl eng auszulegen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 - NJW 2005, 3055).

    Sie beruht ebenso wie § 650i Abs. 1 BGB auf Art. 3 Abs. 3 f der RL 2011/83/EU (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16 - BauR 2018, 142).

  • BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22

    Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines

    Es wurde dementsprechend auch nicht bezweifelt, dass unter § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. keine Verträge fielen, mit denen ein Unternehmer lediglich mit einem einzelnen Gewerk im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks beauftragt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16, BauR 2018, 142, juris Rn. 5; Berger in FBS, HOAI, 1. Aufl. 2016, Syst A I Rn. 25; Glöckner, BauR 2014, 411, 415; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 312 Rn. 11; Pause, BauR 2017, 430, 431).
  • OLG Stuttgart, 17.07.2018 - 10 U 143/17

    Architektenhonorarklage: Planervertrag als Vertrag über den Bau von neuen

    Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017, 16 U 153/16, BauR 2018, 142, juris Rn. 5).(Rn.36).

    Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des eng auszulegenden § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16, juris Rn. 5).

  • LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23

    Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung

    Mag der geschlossene Vertrag auch die Grundlage für Neu-, bzw. Umbaumaßnahmen sein, ändert dies nichts daran, dass die vertragliche Hauptverpflichtung eines Architekten gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern in der Erbringung planerischer Leistungen besteht (vgl. OLG Köln, NJW-Spezial 2017, 525; Jötten, NZBau 2022, 635).
  • LG Köln, 26.11.2021 - 37 O 294/20

    "Bauen aus einer Hand" ist keine Voraussetzung eines Verbraucherbauvertrags!

    Um gleichwohl einen möglichst weitrechenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, legte die Rechtsprechung die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechend restriktiv aus und beschränkte sie lediglich auf Verträge, die das " Bauen aus einer Hand " erfassten (OLG Köln, Urt. v. 23.03.2017 - 16 U 153/16 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 31.03.2021 - 2 U 214/20

    Errichtung eines Anbaus ist keine "erhebliche Umbaumaßnahme"!

    Denn es kann unbeschadet der Frage, ob § 650i BGB auf " Ein-Gewerk-Verträge " Anwendung findet (siehe zum Meinungsstand OLG Köln, BauR 2018, 142: " Bauen aus einer Hand "; Meindl/ Schmid in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Aufl., § 650i, Rn. 2, mwN; Jurgeleit, aaO, Rn. 50 ff/54; Merkle, aaO, Rn. 42, 43, mwN; Lenkeit, aaO, mwN; Schwenker/Rodemann in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 650i, Rn. 3; Voit, aaO), bereits nicht festgestellt werden, dass es sich bei den von der Beklagten geplanten Umbaumaßnahmen um solche handelt, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
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