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   OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 16 U 162/20   

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https://dejure.org/2021,34064
OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 16 U 162/20 (https://dejure.org/2021,34064)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.08.2021 - 16 U 162/20 (https://dejure.org/2021,34064)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. August 2021 - 16 U 162/20 (https://dejure.org/2021,34064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 280 BGB
    Signalrote Slackline in Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht von Fitnessstudiobetreiber

  • rabüro.de

    Signalrote Slackline in Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht von Fitnessstudiobetreiber

  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflicht Fitnessstudio für Freestyle-Bereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 823 Abs 1 BGB ; § 280 BGB
    Signalrote Slackline in Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht von Fitnessstudiobetreiber

  • rechtsportal.de

    § 823 Abs 1 BGB ; § 280 BGB
    Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem Fitnessstudio; Umfang einer rechtlich gebotenen Verkehrssicherung gegen Gefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    50 cm hoch gespannte signalrote Slackline begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Slackline im Fitnessstudio - und die Verkehrssicherungspflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eine Stolperfalle im Fitnessstudio

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld : Fitness-Studiobesucherin stolpert über Slackline

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Fitnessstudio über eine Slackline gestürzt - Für diesen Unfall ist nicht der Studiobetreiber verantwortlich: Kein Schmerzensgeld für verletzte Kundin

  • versr.de (Kurzinformation)

    50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Free-style-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Im Fitness-Studio ist mit Hindernissen zu rechnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers - Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1604
  • MDR 2022, 33
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 14 U 60/16

    Deliktische Haftung: Sturzunfall eines Fahrradfahrers über eine auf einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 16 U 162/20
    Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.7.2019 (14 U 60/16, Ausdruck Bl. 214 ff.), welches eine über einen Weg gespannte Slackline als ein Hindernis i.S. von § 32 StVO beurteilt hat.

    Da die Slackline nicht über bzw. im Bereich einer Verkehrsfläche gespannt war, ist auch nicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 16.7.2019 - 14 U 60/16, MDR 2019, 987) einschlägig, weil in jenem Fall die Slackline quer über einen Rad- und Fußweg gespannt worden war.

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 16 U 162/20
    Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2008, 3778 Rz. 10 f. m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.2022 - 4 U 12/21

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Indoorkletterhalle; Mitverschulden

    Im Rahmen eines die Verschaffung der Gelegenheit zur Sportausübung beinhaltenden Vertragsverhältnisses bestehen neben deliktischen Verkehrssicherungspflichten auch vertragliche Schutzpflichten, die darauf gerichtet sind, vermeidbare Gefahren von den Besuchern fernzuhalten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 20.06.2007 - 13 W 165/07, NJW-RR 2007, 1619 - 1620, juris Rdn. 7; OLG Köln, Beschl. v. 09.03.2020 - 7 U 257/19, juris Rdn. 3 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021 - 16 U 162/20, juris Rdn. 14).

    Diese Maßstäbe gelten in gleicher Weise für vertragliche bzw. im Rahmen von schuldrechtlichen Sonderverbindungen bestehende Verkehrssicherungspflichten und sind daher auch im Rahmen einer Haftung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.30.2020 - 7 U 257/19, juris Rdn. 5 und 7; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.088.2021 - 16 U 162/20, juris Rdn. 15 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 - 3777, juris Rdn. 10).

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