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   OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17   

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OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17 (https://dejure.org/2018,28006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 (https://dejure.org/2018,28006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. September 2018 - 16 U 193/17 (https://dejure.org/2018,28006)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Art. ... 3 Abs. 2 DS-GVO, Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, Art. 17 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EUGrCh, Art. 8 EUGrCh, Art. 11 EUGrCh
    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber wegen Ausgabe wahrer Tatsachenbehauptungen einschließlich Gesundheitsdaten des Betroffenen

  • IWW

    DS-GVO Art. 2 Abs. 1 DS-GVO Art. ... 3 Abs. 2 DS-GVO Art. 9 Abs. 1 DS-GVO Art. 17 DS-GVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) GG Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 10 Abs. 1 EUGrCh Art. 7 EUGrCh Art. 8 EUGrCh Art. 11

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen der Ausgabe wahrer Tatsachenbehauptungen einschließlich Gesundheitsdaten des Betroffenen unter Berücksichtigung des "Rechts auf ...

  • kanzlei.biz

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschungsanspruch gegen Google setzt Interessenabwägung voraus

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 7, 8, 11 GRC

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Interessenabwägung bei Löschungsanspruch gegenüber Suchmaschinenbetreiber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anspruch auf Datenlöschung gegen Suchmaschinenbetreiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässiger Inhalt eines auf einen Verstoß gegen die DS- GVO gestützten Unterlassungsanspruchs

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Zivilrecht: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber nach der DS-GVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google muss auch nach der DSGVO nicht jeden "alten" Artikel löschen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google nach § 17 DSGVO auf Entfernung aus Suchindex nur nach Interessenabwägung - Recht auf Vergessenwerden

  • heise.de (Pressebericht, 13.09.2018)

    Recht auf Vergessen: Google setzt sich in einem Streit durch

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google - Recht auf Vergessenwerden?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    "Recht auf Vergessen" im Internet überwiegt nicht grundsätzlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Recht auf Vergessen" im Internet überwiegt nicht grundsätzlich

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.2018)

    Google gewinnt Streit über das Recht auf Vergessenwerden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    DSGVO hat Auswirkungen auf Löschansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreiber

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Wann haben Personen ein Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google, Recht auf Vergessenwerden?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO-Löschungsanspruch gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Google und das Recht auf Vergessenwerden nach der DSGVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1283
  • K&R 2018, 726
  • afp 2019, 446
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (zuletzt BGH, Urteil vom 27.2.2018, VI ZR 489/16, zitiert nach juris).

    Damit verarbeitet die Beklagte zu 2 personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage [RL 95/46 EG] vgl. EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C-131/12 [ google spain] , sowie [BDSG a.F.] BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO., jeweils zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.2.2018 (aaO.) ein entsprechendes Begehren nicht § 35 BDSG a.F. unterstellt, der nach altem Recht u.a. die Löschung von Daten regelte, sondern u.a. einen (datenschutzrechtlichen) Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG (a.F.) geprüft.

    Eine solche Zweckerfüllung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich jegliches Informationsinteresse durch Zeitablauf erledigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Abzuwägen sind auf der einen Seite das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta und auf der anderen Seite das Recht der Beklagten zu 2 und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Legt man diesen Maßstab - den der Bundesgerichtshof auch auf einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Art. 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG a.F. angewandt hat (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.) - zugrunde, geht die Abwägung zu Lasten des Klägers, da es zumindest an einer für die Beklagte zu 2 offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung fehlt.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne Suchmaschinen das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht mehr sinnvoll nutzbar wäre und damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen ist (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

    Denn auch im Rahmen eines (Unterlassungs-) Anspruchs aus den vorbenannten Ansprüche gilt, dass die Beklagte zu 2 als Suchmaschinenbetreiberin erst dann spezifische Verhaltenspflichten trifft, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO.).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Die von dem EuGH in seinem Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, zu einem "Recht auf Vergessen" festgelegten Abwägungskriterien sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) lit. d) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a), Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

    Damit verarbeitet die Beklagte zu 2 personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage [RL 95/46 EG] vgl. EuGH, Urteil vom 13.5.2014, C-131/12 [ google spain] , sowie [BDSG a.F.] BGH, Urteil vom 27.2.2018, aaO., jeweils zitiert nach juris).

    Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der EuGH die Verpflichtung, von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu der betroffenen Person zu entfernen, als eine Verpflichtung zur Löschung im Sinne des Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG angesehen hat (EuGH, Urteil vom 13.5.2014, aaO.).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Diese enthielten wahre Tatsachenbehauptungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 8.5.2012, VI ZR 217/08, zitiert nach juris).

    Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Vorkommnisse, um die es geht und die aufgrund von Stellenstreichungen, Streichungen bei Leistungen etc. auf viele Menschen Auswirkungen hatten (vgl. z.B. den Artikel vom 8.1.2013 Anlage B9 Bl. 263 d.A.), erst wenige Jahre zurückliegen, die Rechtsprechung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit anerkennt, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH, Urteil vom 8.5.2012, VI ZR 217/08, zitiert nach juris), und die Vorkommnisse letztlich auch zu dem beruflichen Werdegang des Klägers gehören, die nicht ohne Weiteres aus seinem Leben gestrichen werden können.

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2017, Az. 2-03 O 190/16, wird zurückgewiesen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017, Az. 2-03 O 190/16, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen.

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Insofern ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Zweckerfüllung bei einem Presseartikel überhaupt eintreten kann (so auch OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, I-15 U 33/17, zitiert nach juris).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    Es hat bei seiner Abwägung auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich um besondere Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG (a.F.) handelt, sie auf der anderen Seite aber in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher (Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15) zu Recht als zu unkonkret angesehen, um ein genaues Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers zu offenbaren.
  • OLG Celle, 01.06.2017 - 13 U 178/16

    Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    cc) Es kann offen bleiben, ob dem nach der alten Rechtslage zu folgen war (vgl. OLG Celle, das auf das Begehren des "Entfernens" eines Links und des "Verhinderns", dass er erneut erscheint, § 35 BDSG a.F. angewandt hat, Urteil vom 1.6.2017, 13 U 178/16; Urteil vom 29.12.2016, 13 U 85/16, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 29.12.2016 - 13 U 85/16

    Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links zu einem mit Zustimmung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
    cc) Es kann offen bleiben, ob dem nach der alten Rechtslage zu folgen war (vgl. OLG Celle, das auf das Begehren des "Entfernens" eines Links und des "Verhinderns", dass er erneut erscheint, § 35 BDSG a.F. angewandt hat, Urteil vom 1.6.2017, 13 U 178/16; Urteil vom 29.12.2016, 13 U 85/16, zitiert nach juris).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in AfP 2019, 446 veröffentlicht ist, ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 17 DS-GVO.
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 74).

    Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet; die räumliche Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die in den USA ansässige Beklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO folgt aus Art. 3 Abs. 2 a) DS-GVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 48f.).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Unterlassen der Anzeige von Suchtreffern - untechnisch als "Entfernen" bezeichnet - nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden könne, weil die Suchliste nicht feststehe, sondern bei jeder Anfrage neu erzeugt werde, und es zu weit ginge, die Suchtreffer bzw. die verlinkten Webseiten vollständig aus dem Suchindex zu nehmen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 51-56; OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21).

    Denkbar ist aber, dass sich der Zweck des verlinkten Presseartikels erledigt hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach einer Interessenabwägung, die sich an Art. 6 DS-GVO, insbesondere an der Abwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO, zu orientieren hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 93).

    17 Abs. 1 Buchst. d) DS-GVO verweist mit dem Merkmal der unrechtmäßigen Verarbeitung direkt auf Art. 6 DS-GVO; die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung nach dem Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO ist somit nur nach der unter dieser Vorschrift erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 63).

    Diese Belange sind gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen, wobei sich ebenfalls eine Orientierung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO anbietet (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 67; Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2019, Art. 17 DS-GVO Rn. 81).

    Schon unter Berücksichtigung dieser Rechtsposition gilt die Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht mehr (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 121 - Recht auf Vergessen II; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 82).

    Insbesondere entfällt das öffentliche Interesse an einem Bericht über eine schwere und außergewöhnliche Straftat - anders das Interesse an der amtlichen Veröffentlichung über eine Zwangsversteigerung - auch nach längerer Zeit nicht vollständig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 132 - Recht auf Vergessen II; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62, 81).

    Nach bisher einhelliger Rechtsprechung soll für die Abwägung im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nichts Anderes gelten (OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 15 U 178/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 70-72; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14 - juris Rn. 67; OLG München, Urteil vom 26.02.2019, 18 W 204/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE2; OVG Hamburg, Urteile vom 07.10.2019, 5 Bf 291/17 sowie 5 Bf 279/17; ebenso Ory, AfP 2020, 119, 124; dagegen Mohr/Buchner, MedR 2019, 392f.).

    Die Frage, in welchem Verhältnis der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu den Ansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB steht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 85) und ob eine europarechtskonforme Auslegung in Betracht kommt, stellt sich nicht, wenn auch nach der Datenschutz-Grundverordnung keine Ansprüche begründet sind.

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17

    Zu Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

    Aus dem in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normierten Recht betroffener Personen, unter gewissen Umständen vom Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, folgt ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung für die Zukunft (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Dresden, ZD 2019, 172, 173 f.; wohl auch OLG Hamburg, NJOZ 2019, 730, 735 f.).

    Dies lässt im Umkehrschluss erkennen, dass die Löschung jedenfalls nicht die völlige Zerstörung der betroffenen Daten fordert (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Dies deutet darauf hin, dass Sachverhalte, die jenem entsprechen, der dem wegweisenden Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain zugrunde lag, von dieser Vorschrift erfasst sein sollten (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Es entspricht hier dem Willen des europäischen Gesetzgebers, den Unterlassungsanspruch nach der aktuell maßgeblichen DS-GVO zu beurteilen, da dieser Anspruch auf ein zukünftiges Verhalten gerichtet ist (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Unter der Vielzahl der betroffenen Informationen sind naturgemäß auch solche, die personenbezogene Daten darstellen, weil sie sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Die beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei Voraussetzung für das Angebot der Such-Dienstleistung (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Diese Vorgaben des BGH zur alten Rechtslage sind auch nach dem Inkrafttreten der DS-GVO für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person auf der einen Seite und der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer auf der anderen Seite maßgeblich (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1286 f. - Erkrankung des Geschäftsführers).

    Dabei kann offen bleiben, ob der vom EuGH in seinem noch zum alten Datenschutzrecht ergangenen Urteil aufgestellte Regel-Ausnahme-Mechanismus, nach dem die Grundrechte der betroffenen Person im Regelfall die Rechte und Interessen der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer überwiegen (EuGH, GRUR 2014, 895, 902 - Google Spain), schematisch auf die Abwägung nach dem neuen Datenschutzrecht übertragen werden kann (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1287 - Erkrankung des Geschäftsführers).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    aa) Zunächst handelt es sich bei dem Suchvorgang unter Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine um eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 DSGVO (sachlicher Anwendungsbereich) i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO (vgl. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris Rn. 48; zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage grundlegend EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris - Google Spain und Google).

    Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris).

    Ferner sind wahre Tatsachenbehauptungen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte regelmäßig hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sind (so BGH, Urt. v. 8.5.2012, VI ZR 217/08; NJW 2012, 2197, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 64); etwas anderes gilt nur, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Tatsachenbehauptungen steht.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Frankfurt zu einem Löschungsanspruch gegen die Beigeladene wegen Angabe wahrer Tatsachenbehauptungen, die unter anderem durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO ebenfalls besonders geschützte Gesundheitsdaten betrafen, ausgeführt, über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO orientieren könne (vgl. Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 63ff.).

    Es widerspräche zudem der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, wenn an sich zulässige Berichterstattungen nicht über Suchmaschinen auffindbar gemacht werden könnten, weil auch die Gesundheitsdaten mitgeteilt wurden (OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, a.a.O., Rn. 65).

  • LG Schweinfurt, 12.04.2021 - 23 O 899/20

    Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Reparaturkosten, Nutzungsausfall,

    Die Löschung als solche hat dabei der "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 1283 [1285]).
  • OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17

    Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet

    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch kommt es dabei aber auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage an, so dass nunmehr die Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO zu prüfen sind (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 46).

    Damit unterliegt die Beklagte der DS-GVO (so ausdrücklich auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 49).

  • OLG Dresden, 07.01.2019 - 4 W 1149/18

    Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen

    Jedoch ist auch das (untechnische) "Entfernen" von Links von einer Suchliste gegen den Suchmaschinenbetreiber vom Begriff des "Löschens" erfasst (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17; Nolte/Werkmeister in Gola, Kommentar zum DS-GVO, 2017, Art. 17, Rdnr. 46).

    Der Grundrechtsschutz von personenbezogenen Daten betroffener Personen im Sinne der DS-GVO ist stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritten zu bringen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17, Rdnr. 67 - juris).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

    Beispielhaft seien hier aufgeführt: Die Entscheidungen OLG Dresden (MMR 2020, 180) und des Senats (16 U 193/17) betreffen Auslistungsansprüche nach Art. 17 DS-GVO.
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 34, 41) und die nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, so auch Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO 2. Auflage Art. 17 Rn. 73; Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; offen gelassen: OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 = GRUR 2018, 1283 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 = GRUR 2020, 1109 - Artikel in Magazin "M").
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    aa) Zunächst handelt es sich bei dem Suchvorgang unter Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine um eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 DSGVO (sachlicher Anwendungsbereich) i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO (vgl. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris Rn. 48; zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage grundlegend EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris - Google Spain und Google).

    Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris).

    Ferner sind wahre Tatsachenbehauptungen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte regelmäßig hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sind (so BGH, Urt. v. 8.5.2012, VI ZR 217/08; NJW 2012, 2197, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 64); etwas anderes gilt nur, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Tatsachenbehauptungen steht.

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22

    Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 452/18

    Zum Anspruch auf Entfernung einer Gegendarstellung.

  • VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19

    Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit eines Meldeportals im Internet

  • LG Köln, 05.04.2019 - 28 O 98/19
  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
  • LG Köln, 04.05.2019 - 28 O 98/19
  • LG Hamburg, 01.02.2019 - 324 O 84/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Internetsuchergebnissen und

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2020 - 3 O 396/19

    Entschädigung bei Offenbarung einer Erkrankung.

  • LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

  • LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

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