Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.06.2014 - 16 U 238/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG
Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen in Hörfunksendung - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
"Richtigstellung" durch Sternchenhinweis macht Unterlassungserklärung nicht entbehrlich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen in einer Hörfunksendung; Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1
Ansprüche auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen in einer Hörfunksendung - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Presserecht: Keine Richtigstellung durch "Sternchenhinweis”
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
"Richtigstellung" durch Sternchenhinweis
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.11.2013 - 3 O 196/13
- OLG Frankfurt, 18.06.2014 - 16 U 238/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 364
- GRUR-RR 2015, 84
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 16 W 48/21
Kein Unterlassungsanspruch gegen Boulevardzeitung wegen Äußerung zu …
Zudem hat die Beklagte sich durch den Sternchenhinweis nicht selbst ins Unrecht gesetzt, so dass ein ernstes publizistisches Interesse, dem Begehren der Klägerin zu 1 Rechnung zu tragen, nicht erkennbar wird [OLG Ffm., Urt. v. 18.6.2014 - 16 U 238/13 - Rn. 29]. - LG Düsseldorf, 13.10.2016 - 4a O 46/16
Kaltfolienapplizierung
Des Weiteren muss aus dem Text, durch den eine Richtigstellung erfolgen soll, deutlich werden, dass der Verletzer einräumt, dass er etwas falsch behauptet hat und sich von dieser Behauptung distanziert (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 84, Rn. 25), weshalb auch aus dem abzudruckenden Text selbst hervorgehen muss, dass es sich um eine Richtigstellung handelt, und der Sich-Äußernde durch Unterschrift erkennbar zu machen ist.