Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen
- kanzlei.biz
Meinungsäußerung vs. Rufschädigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; BGB § 1004
Boykottaufruf; Facebook; Unterlassungsanspruch; Berufungsbegründung; Berufungsantrag - rechtsportal.de
Unterlassungsansprüche eines Caterers gegen Äußerung in einem Blog hinsichtlich des Umfangs eines anlässlich eines Abiturballs gelieferten Buffets
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Boykott-Aufrufe über Facebook unter Umständen zulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Caterer kann negative Äußerungen in einem Facebook-Blogbeitrag hinzunehmen haben
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Boykott-Aufrufe per Facebook zu Unternehmen rechtlich zulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Boykott-Aufrufe per Facebook zu Unternehmen rechtlich zulässig
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 03.11.2016 - 9 O 5/16
- OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16
Papierfundstellen
- MMR 2018, 474
- K&R 2017, 807
Wird zitiert von ... (6)
- OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18
Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer …
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f...com dem Zweck dient, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). - OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19
Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen
dd) Eine einseitige oder zumindest nur eingeschränkt überprüfbare Befugnis der Beklagten, die Zulässigkeit der von ihren Nutzern geposteten Inhalte zu beurteilen, widerspricht jedoch der Zweckbestimmung der von der Beklagten mit "Facebook" bereit gestellten Social-Media-Plattform, die den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen soll (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). - OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen "öffentlichen M.platz" für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris).
- OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18
Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen …
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2017-16 U 255/16, Rn. 28, juris). - OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen …
Die Plattform soll den bei der Beklagten angemeldeten Nutzern eine ihnen zugängliche Möglichkeit (virtueller "öffentlicher Marktplatz") für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen (OLG München…, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2017 - 16 U 255/16, juris Rn. 28). - OLG München, 07.01.2020 - 18 U 2346/19
Löschung einer herabsetzenden Äußerung auf Internetplattform
Soll diese - wie im vorliegenden Fall - den Nutzern einen "öffentlichen Marktplatz" für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris), muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).