Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.09.2016

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48189
OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung der Kosten eines multifunktionellen Kassensystems zwischen Tankstellenpächter und Unternehmer; Begriff der Unterlage i.S. von § 86a Abs. 3 HGB; Anspruch des Tankstellenpächters auf Rückzahlung der Kassenpacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    D HGB § 86a; d HGB § 87
    Handelsvertreter; Kassenpacht; Unterlage iSv § 86a HGB

  • rechtsportal.de

    D HGB § 86a; d HGB § 87
    Verteilung der Kosten eines multifunktionellen Kassensystems zwischen Tankstellenpächter und Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tankstellenpacht - und das multifunktionale Kassensystem

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Multifunktionales Kassensystem bei Tankstellenpacht keine Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 3 HGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Multifunktionales Kassensystem bei Tankstellenpacht keine Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 3 HGB

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15
    Dass das für einen einheitlichen Preis überlassene "Paket" daneben auch andere Komponenten aufweise, schade nicht, da es sich - wie im Fall des Bundesgerichtshofs (NJW 2011 2423, Rn. 30 bei juris) - um ein nach der Verkehrsauffassung einheitliches Produkt handele: es werde eine Pacht für eine Kasse verlangt.

    Dieser soll sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen müssen, muss andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen tragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423, Rn 19 bei juris m.w.N.).

    Etwas anderes lässt sich insoweit nach Meinung des Senats auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 4. Juli 2011 (NJW 2011 2423 Rn. 30 bei juris) herauslesen.

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 17.06.2016 - 12 U 165/15

    Begriff der Unterlagen i.S. von § 86a Abs. 1 HGB ; Anspruch eines

    Zwar hat das OLG Schleswig (Urteil vom 3.12.2015, 16 U 39/15) eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen.
  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 25; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris, Rn. 30 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris, Rn. 75 ff.).
  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 16 U 93/16
    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (16 U 39/15, ZVertriebsR 2016, 178) die Auffassung vertreten, das Kassensystem sei insgesamt nicht als eine Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB anzusehen.

    In der Sache 16 U 39/15 zahlte der Kläger monatlich 281, 21 Euro netto, also jährlich 3.374,52 Euro.

    In den hier anhängigen Parallelsachen - 16 U 76/15 ( K1); 16 U 39/15 ( K2); 16 U 134/15 ( F1); 16 U 135/15 ( B1); 16 U 33/16 ( B2); 16 U 41/16 ( G1); 16 U 77/15 ( B3) - hat die Beklagte (auf eine nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangene einheitliche Verfügung des Senats vom 13. Dezember 2016) vorgetragen und belegt, dass die Kosten der für den Preismast nötigen sog. Forecourt-Steuerung nebst einem Software-Modul "Marktinformation" je nach Standort zwischen 12, 5% und unter 5% der Kosten des jeweils konkreten gesamten Kassensystems betrügen; hinzu kämen - nachvollziehbar belegt - noch Wartungs- und Reparaturkosten.

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 19 U 21/22
    (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10; BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris).

  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 73/23
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,79833
OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2016,79833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2016 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2016,79833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. September 2016 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2016,79833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - vodafone 2 -, DSL-Verträge, Anspruch auf Buchauszug, erforderliche Angaben, Inhalt des Buchauszugs, Vermittlung von Telefondienstleistungen, Buchauszug nur über abgeschlossene Geschäfte, Teilurteil

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Quasi wie ein "Spiegelbild" muss er eine vollständige Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen des Unternehmers enthalten, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters von Belang sein können (etwa BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, Juris Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.03.2002, 7 W 691/02, Juris Rn. 9; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 87c Rn. 15; Küstner/Thume-Riemer, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 4. Aufl. 2012, Kap. VI Rn. 87, S. 530).

    Entgegen der Darstellung der Klägerin entspricht dies auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in dem zitierten Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99 - einem Fall, in dem die Parteien über Inhalt des Buchauszuges und die Erfüllung des Anspruchs durch die zuvor erteilten Provisionsabrechnungen stritten - zum einen in der geläufigen Weise tenoriert, dass der Buchauszug für alle vermittelten Versicherungs verträge zu erteilen ist (zit. nach Juris, vor Rn. 1, siehe auch Rn. 19) und ausführt, dass sein Inhalt aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen Zeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen ist (Juris Rn. 21), um dann im Zusammenhang mit der Frage der Angabe zu Provisionssätzen auszuführen (Juris Rn. 24, Hervorhebung hinzugefügt):.

    Anders als bei einem Auskunftsanspruch, der sich in der Regel nur auf die dem Anspruchsteller noch nicht bekannten Einzelheiten richtet, ist der Buchauszug wie aufgezeigt immer in einer alle Angaben enthaltenden geordneten Übersicht zu erstellen und umfasst auch die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, Juris Rn. 23).

    Soweit die Verträge storniert bzw. nicht durchgeführt wurden, sind die verlangten Angaben zu Datum und Grund der Stornierung aufzunehmen (BGH, Urteil vom 21.03.2001, VIII ZR 149/99, Juris Rn. 26).

  • OLG Koblenz, 02.09.2013 - 2 W 366/13

    Streitwert einer Stufenklage bei Abweisung der Klage insgesamt in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da - unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag - das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat (BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Entsprechende Überlegungen gelten - von der Terminsgebühr abgesehen - auch für die angefallenen außergerichtlichen Gebühren, für welche ebenfalls der Streitwert des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7).

    Für die vor dem Senat angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 89/11

    - Brillenfassungen -, Anspruch des HV auf Buchauszug, Anspruch auf Herausgabe der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1964, VII ZR 147/62, Juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23.10.1981, I ZR 171/79, Juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 25.01.2013, I-16 U 89/11, Juris Rn. 73).

    Der Buchauszug muss dabei jedoch nur die Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (Senat, Urteil vom 25.01.2013, I-16 U 89/11, Juris Rn. 73; vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.04.2010, 7 U 5369/09, Juris Rn. 11).

    Im Buchauszug sind ferner die Geschäfte aufzuführen, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen (Senat, Urteil vom 25.01.2013, I-16 U 89/11, Juris Rn. 73).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Bei der Stufenklage, bei der grundsätzlich zwingend vor Übergang auf die nächste Stufe über die aktuell zur Entscheidung gestellte Stufe im Wege abgesonderter Verhandlung und Entscheidung durch Teilurteil zu befinden ist, wird die insoweit regelmäßig bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen als dieser systemimmanent hingenommen und hindert den Erlass eines Teilurteils nicht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016, VIII ZR 143/15, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 62/09, Juris, Rn. 21 ff., 24; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl. 2014, § 87c Rn. 84; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rn. 7 a.E., Rn. 9c).

    § 254 ZPO regelt abweichend von allgemeinen Grundsätzen, dass ausnahmsweise eine von der begehrten Auskunft abhängige Bezifferung eines Zahlungsantrages erst später erfolgen kann, so dass die Unzulässigkeit der Stufenklage (lediglich) zur Unzulässigkeit des unbezifferten Leistungsantrages nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO führt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016, VIII ZR 143/15, Juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, Juris Rn. 20 wie von der Beklagten selbst zitiert!).

    Darüber hinaus ist die Klage aber auch in dem noch unbezifferten Leistungsantrag als Stufenklage zulässig, da die Klägerin neben dem Streit der Parteien darüber, ob überhaupt ein abgeschlossenes Geschäft vorliegt, auch und vor allem Auskünfte verlangt, die sie für die Bezifferung des von ihr behaupteten Anspruches benötigt und die begehrten Informationen damit nicht lediglich anderen Zwecken als der näheren Bestimmung des Leistungsbegehrens dient (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2016, VIII ZR 143/15, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da - unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag - das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat (BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Für die vor dem Senat angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 296/91

    Streitwert bei Stufenklage nach Klageabweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da - unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag - das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat (BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Für die vor dem Senat angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.1996 - 16 U 172/95

    Buchauszug, Inhalt des Buchauszuges, Einigung über die Abrechnung,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Demzufolge sind auch Annullierungen und Retouren anzugeben, und zwar mit ihren jeweiligen Gründen, von denen gemäß § 87a Abs. 3 HGB i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen abhängt, ob der Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen Nichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1981, I ZR 171/79, Juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.02.1989, I ZR 203/87, Juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 17.05.1996, 16 U 172/95, Juris Rn. 17).

    Soweit danach auch Geschäfte aufgenommen werden müssen, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten über die daraus folgenden Provisionsansprüche bestehen, so dass auch Geschäfte aufzunehmen sind, für die ein Provisionsanspruch bestehen könnte (Senat, Urteil vom 17.05.1996, 16 U 172/95, Juris Rn. 17), bezieht sich auch dies ausdrücklich auf "Geschäfte", also angenommene Verträge, bei denen Streit über die Provisionspflicht besteht, nicht also Fallgestaltungen, in denen die Provisionspflicht wegen des Streits über die Frage, ob ein Geschäft überhaupt vorliegt, fraglich ist.

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1964, VII ZR 147/62, Juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23.10.1981, I ZR 171/79, Juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 25.01.2013, I-16 U 89/11, Juris Rn. 73).

    Demzufolge sind auch Annullierungen und Retouren anzugeben, und zwar mit ihren jeweiligen Gründen, von denen gemäß § 87a Abs. 3 HGB i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen abhängt, ob der Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen Nichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1981, I ZR 171/79, Juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.02.1989, I ZR 203/87, Juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 17.05.1996, 16 U 172/95, Juris Rn. 17).

  • BGH, 20.02.1964 - VII ZR 147/62

    Buchauszug, Erfüllung des Buchauszuges, Erfüllungseinwand, Anerkenntnisfiktion,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1964, VII ZR 147/62, Juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23.10.1981, I ZR 171/79, Juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 100/05, Juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 25.01.2013, I-16 U 89/11, Juris Rn. 73).

    Ausgenommen hiervon sind - neben der hier nicht geltend gemachten Unbrauchbarkeit der Angaben insgesamt - lediglich Fälle in denen eine Ergänzung des Buchauszuges aufgrund fehlender Angaben über bestimmte Teilbereiche verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1964, VII ZR 147/62, Juris Rn. 15; Löwisch a.a.O.; allgemein zur Rechnungslegung, vgl. Staudinger/Bittner, Neubearb. 2014, BGB § 259, Rn. 32 m.w.N.), wobei neben den vom Bundesgerichtshof genannten fehlenden Angaben zu Teilbereichen oder Zeiträumen auch solche zu fehlenden Kundengruppen - wie hier die mit "Kunde wurde angeschaltet" gekennzeichnete Gruppe der ehemaligen C...-Kunden - gehören.

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15
    Die Klage ist aber Stufenklage im Sinne § 254 ZPO grundsätzlich nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt (BGH, Urteil vom 26.04.1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236-248, Rn. 9 m.w.N.).

    Denn eine Entscheidung hierüber entfaltet - anders als ein etwaiges Grund- und Teilurteil auch über den bezifferten Zahlungsantrag - bezüglich des Rechtsgrundes des Hauptanspruchs nicht die Bindungswirkung des § 318 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236-248, Rn. 18).

  • BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99

    Urteilsbeschwer bei Stufenklage

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2012 - 16 U 77/11

    Rechtsnatur von Verträgen zwischen Vermittlern von Mobilfunkanschlüssen und

  • BGH, 27.01.1972 - VII ZR 300/69

    Rechte des Handelsvertreters bei vom Unternehmer zu vertretende Ausführung des

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2001 - 16 U 44/01

    Voraussetzung für den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2001 - 1 U 760/00

    Anforderungen an den vom Unternehmer zu erteilenden Buchauszug

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

  • OLG Oldenburg, 04.04.2011 - 13 U 27/10

    Verjährung von Informationsansprüchen gem. § 87c HGB; Anforderungen an die

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 16 U 70/14

    Ansprüche eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und Ausgleich

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 189/57

    - Fahrräder, Krafträder und Nähmaschinen -, Dispositionsfreiheit des U (VHV),

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZR 155/00

    Bestimmung der Forderung bei Klage auf Rückgewähr aufgrund einer Anfechtung

  • OLG Hamm, 21.03.1997 - 35 U 24/96

    Anforderungen an ordnungsgemäßen Buchauszug i. S. d. § 87 c Abs. 2 HGB

  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 169/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.11.1978 - VIII ZR 199/77

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Übergang vom Auskunfts- zum

  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 312/96

    Auslegung eines Klageantrags auf Auskunft

  • OLG Brandenburg, 28.12.2000 - 6 U 250/99

    Zum erforderlichen Umfang und Inhalt eines Buchauszuges im Sinne des § 87 c II

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

  • OLG Bamberg, 27.05.2008 - 4 W 68/07

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszugs -

  • BGH, 14.05.1997 - XII ZR 140/95

    Anforderungen an die Bezeichnung eines vermieteten Grundstücks

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2008 - U (Kart) 1/08

    Keine Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber dem nicht

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 18.10.1961 - V ZR 192/60
  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses gegen die Abrechnungen

  • OLG München, 21.04.2010 - 7 U 5369/09

    Handelsvertretervertrag: Erforderlicher Inhalt eines von einem Handelsvertreter

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10

    Abgrenzung von Handelsmakler und -vertreter

  • OLG Köln, 11.08.1998 - 4 U 11/98

    Handelsvertreterrecht; Erteilung eines handelsrechtlichen Buchauszuges

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 56/94

    Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer

  • OLG München, 26.03.2002 - 7 W 691/02

    Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an einen Buchauszug

  • BGH, 14.12.2005 - XII ZR 241/03

    Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel bei einem

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

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