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   OLG Köln, 25.02.2015 - I-16 U 50/14   

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OLG Köln, 25.02.2015 - I-16 U 50/14 (https://dejure.org/2015,21696)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - I-16 U 50/14 (https://dejure.org/2015,21696)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - I-16 U 50/14 (https://dejure.org/2015,21696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Steuerberaters wegen steuerschädlicher Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 957
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Köln, 13.02.2014 - 2 O 99/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung als Pflichtverletzung aus

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 99/13 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, jeweils unter Abänderung des am 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen 2 O 99/13 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln.

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof es in seiner Rechtsprechung - und auch dies hat das Landgericht schon zutreffend ausgeführt - abgelehnt, eine Vorteil/Nachteil-Saldierung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Ein-Mann-GmbH durchzuführen (vgl. BGH Urteil vom 18.12.1997, IX ZR 153/96, zitiert nach juris, dort Tz. 22), obwohl dabei häufig eben auch von einer einheitlichen Vermögensmasse auszugehen sein dürfte.
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 122/04

    Haftung des Steuerberaters für unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    In diesem Sinne ist die Ersatzpflicht wegen einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht beschränkt, d.h. die Ersatzpflicht erfasst nur die Verwirklichung derjenigen Risiken, derentwegen die Beratung oder Auskunft geschuldet war (vgl. BGH Urteil vom 18.01.2007, IX ZR 122/04, zitiert nach juris, dort Tz. 8; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 6. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 123).
  • BGH, 20.02.1975 - VI ZR 129/73

    Schuldhafte Verletzung eines Anwaltsvertrages - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Dabei ist grundsätzlich auf den Beurteilungszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Beratungssituation abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1975, VI ZR 129/73, zitiert nach juris, dort Tz. 18 und 19), da spätere Entwicklungen dem Berufsträger nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden können.
  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    In einer solchen Vermögensverschiebung kann sodann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen, wenn sie im Interesse der Steuerersparnis gewollt und gewünscht war (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1984, IVa ZR 224/82, zitiert nach juris, dort Tz.10; BGH, Urteil vom 24.09.1986, IVa ZR 236/84, zitiert nach juris, dort Tz. 8; BGH, Urteil vom 20.03.2008, IX ZR 104/05, zitiert nach juris, dort Tz. 18).
  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Der Schaden besteht dann in der Differenz zwischen diesen zwei Güterlagen, ist also gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, zitiert nach juris, dort Tz. 8; Palandt-Grüneberg, BGB 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 10).
  • OLG Köln, 16.01.2014 - 8 U 7/13

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit unrichtiger steuerlicher

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Dies ist letztlich auch Grundlage des Urteils des 8. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 16.01.2014 (8 U 7/13, zitiert nach juris, dort Tz. 67) wonach sich ein Anspruchssteller die bei Familienangehörigen entstandenen und beabsichtigten Vorteile im Rahmen der Schadensberechnung zurechnen lassen muss.
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07

    Werhahn/HHP: Keine Falschberatung

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Dazu gehört insbesondere, dass der Steuerberater - ebenso wie der in der Steuerrechtsmaterie agierende Rechtsanwalt - den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem steuerlichen Ziel zu wählen bzw. zu empfehlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2009, IX ZR 214/07, zitiert nach juris, dort Tz. 9).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZR 133/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Steuerberaterregress

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.03.2006 (IX ZR 133/03, zitiert nach juris, dort Tz. 3) ausgeführt hat, dass die Person des Rechtsträgers schadensrechtlich dann unerheblich sein kann , wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitlichen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesichert wird, handelte es sich in der zu Grunde liegenden Fallgestaltung erneut um einen solchen, in dem bewußt wegen enger persönlicher Bindungen bzw. im familiären Kontext Vermögen bzw. Geschäftsanteile übertragen wurden, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des übertragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen (vgl. Leitsatz der Entscheidung vom 21.05.2003 des im Rechtszug vorausgehenden Oberlandesgerichts Brandenburg, 13 U 231/01, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 22/88

    Schuldhaften Amtspflichtverletzung durch Versagung einer Baugenehmigung -

    Auszug aus OLG Köln, 25.02.2015 - 16 U 50/14
    Dabei sind in den Gesamtvermögensvergleich alle diejenigen Positionen einzustellen, die von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffen sind (BGH, Urteil vom 20.01.2005, IX Zr 416/00, zitiert nach juris, dort Tz. 12) Dass dabei auch wertende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein können, die aufgrund der Wertfreiheit der Berechnungsmethode nicht aus dem Schadensbegriff deduktiv herleitbar sind, ist anerkannt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.09.89, III ZR 22/88, zitiert nach juris, dort Tz. 4) und hat in der Rechtsprechung zur Entwicklung von Fallgruppen geführt (vgl. dazu Palandt-Grüneberg aaO).
  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 61/96

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei der Verschmelzung von zwei

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • OLG Brandenburg, 21.05.2003 - 13 U 231/01
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 230/04

    Kausalität zwischen Pflichtverletzungen eines Steuerberaters und einem im

  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 224/82

    Beratung durch Steuerberater bei der Umwandlung der KG in eine GmbH -

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 104/05

    Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

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