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   OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14   

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https://dejure.org/2015,8873
OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14 (https://dejure.org/2015,8873)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2015 - 16 U 58/14 (https://dejure.org/2015,8873)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. März 2015 - 16 U 58/14 (https://dejure.org/2015,8873)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht des Gebäudeversicherers gegen eine Büroangestellte; Einbeziehung der Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

  • rabüro.de

    Zur Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht des Gebäudeversicherers gegen eine Büroangestellte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 86; BGB § 823
    Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber Angestellten des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; VVG § 86
    Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht des Gebäudeversicherers gegen eine Büroangestellte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer zahlt für einen Brandschaden in vermieteten Gewerberäumen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Brand in der Teeküche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Brand in Teeküche: Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuer in der Teeküche - Angestellte eines Gewerbemieters verursacht Brand, der Gebäudeversicherer muss zahlen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Regress der Gebäudeversicherung gegen schadensverursachenden Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn von einem Arbeitnehmer in angemieteten Räumen seines Arbeitgebers fahrlässig ein Brandschaden verursacht worden ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Regress des Gebäudeversicherers nach Brand gegen AN des Mieters

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sekretärin haftet nicht für Brand in der Teeküche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine Arbeitnehmerin des Mieters nach Brand in der Teeküche - Arbeitnehmerin ist in schlüssig vereinbarten Regressverzicht zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer einbezogen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang des Regressverzichts in der Gebäudeversicherung bei vermieteten Räumen (IMR 2016, 1035)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2742
  • MDR 2015, 893
  • NZM 2015, 738
  • VersR 2016, 1372
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 6/12

    Geschäftsraummiete: Vermieterhaftung für Schäden an Mietersachen durch einen mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
    Diese führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass er einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH VersR 2013, 318, 320 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
    Auch liegt es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können (BGH NJW 2001, 1353, 1354).
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
    26 Ein derartiger Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist (BAG NJW 1995, 210).
  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
    Diese Grundsätze sind auch auf gewerbliche Mietverhältnisse auszuweiten (Stobbe in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 336; BGH VersR 2002, 433).
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00

    Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
    Das betrifft bei einer Mietwohnung vor allem die Mitbewohner, in erster Linie also die Angehörigen, ferner solche Personen, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seinen Sachversicherer ein Rückgriffs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, VersR 2001, 1153, Rn. 17, juris).
  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Die bisherigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehen restriktiv davon aus, dass auch eine Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 940a Abs. 2 ZPO im gewerblichen Mietrecht ausscheidet (vgl. KG, Beschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 -, NZM 2013, 791; OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14 -, NZM 2015, 167; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 -, NJW 2015, 711; ebenso Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940a Rn. 4; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 29 Rn. 26; offen gelassen von OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14 -, NZM 2015, 738).
  • OLG Rostock, 01.02.2018 - 3 U 94/15

    Wohngebäudeversicherung: Erstreckung des Regressverzichts des Versicherers auf

    Der Vermieter hat nämlich ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird (OLG Schleswig, Urteil v. 19.03.2015 - 16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24).

    Die Regressbefreiung kommt vielmehr stets auch denjenigen zu Gute, die zwar nicht Mieter sind, diesem aber nahestehen, wobei noch nicht einmal auf die häusliche Gemeinschaft abzustellen ist (OLG Schleswig, Urteil v. 19.03.2015 - 16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24), also hier dem Beklagten zu 1).

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