Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 3 Abs 3 BRAGebO, § 4 Abs 4 RVG
Bereicherungsrechtliche Rückforderung vereinbarten Strafverteidigerhonorars: Unangemessenheit einer Honorarvereinbarung zu einer Revisionsdurchführung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt auf Rückzahlung des gezahlten Anwalthonorars; Wirksamkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung bezüglich einer höheren als die gesetzlich vorgesehene Gebühr; Anforderungen an die Sittenwidrigkeit von ...
- Judicialis
BGB § 138; ; BGB § ... 138 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1; ; BGB § 814; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 1 S. 2; ; BRAGO § 3 Abs. 3; ; BRAGO § 3 Abs. 3 S. 1; ; BRAGO § 83 Abs. 3; ; BRAGO § 84; ; BRAGO § 91 Nr. 3; ; BVG § 81 a; ; OEG § 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwaltliche Honorarvereinbarung: Übersteigen der gesetzlichen Vergütung um das fast 30-fache - Sittenwidrigkeit - Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 812 BGB, § 3 BRAGebO, § 4 RVG
Unangemessen hohe Anwaltsvergütung
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Vergütungsvereinbarung - OLG Frankfurt kassiert Strafverteidigerhonorar als unangemessen hoch
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.04.2005 - 5 O 222/04
- LG Frankfurt/Main, 05.04.2005 - 5 O 222/05
- OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
Papierfundstellen
- AnwBl 2006, 215
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02
Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
Schließlich hat der BGH im Fall eines Strafverteidigers, der sich eine mehr als das 28fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegende Vergütung hatte versprechen lassen, ausgeführt, dass zwar bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen sei, dass ein auffälliges Missverhältnisse zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertige, jedoch Umstände gegeben sein können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, IX ZR 273/02 = NJW 2005, 2142).Es handelt sich um einen gestaltenden richterlichen Eingriff in den von dem Rechtsanwalt mit seinem Mandanten geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Bei der Abwägung sind namentlich Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für ihren Auftraggeber, das Ziel und der Umfang der Zielerreichung und nicht zuletzt die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
- BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00
Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
In einer weiteren Entscheidung hat er eine Stundensatzvereinbarung als sittenwidrig angesehen, weil sie zu einer Honorarforderung führte, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 17fache überstieg (BHZ, Beschluss vom 24. Juli 2003, IX ZR 131/00 = NJW 2003, 3486). - BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99
Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
Vielmehr kann eine übermäßig hohe Vergütung sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzu kommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, IX ZR 121/99 = BGHZ 144, 343). - OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
Von Bedeutung ist demgegenüber der erforderliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts; dies gilt auch bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Pauschalvereinbarung (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2002, 28 U 3/02 = AGS 2002, 268, zitiert nach Juris.;… Mayer/Kroiß, RVG, § 4 Rn. 86).
- OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit; …
Auch der Senat hält eine generelle Vergütungshöchstgrenze für bedenklich (vgl. auch OLG Frankfurt AGS 2006, 113 ff. = AnwBl 2006, 212 ff.: "Bedenken, ob der Entscheidung ... in jedem Einzelfall gefolgt werden kann"). - OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07
Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in …
Die Grenze sei willkürlich und nicht rational begründbar (Schneider in BGH-Report 2005, 1154, 1155; Henssler/Kilian WuB VIII. E. § 3 BRAGO 1.05; vgl. auch OLG Frankfurt AGS 2006, 113 ff. = AnwBl 2006, 212 ff.: "Bedenken, ob der Entscheidung ... in jedem Einzelfall gefolgt werden kann";… keine Stellungnahme zu der vom IX. Zivilsenat aufgestellten Regel findet sich im Urteil des 5. Strafsenates vom 6.9. 2006 in NJW 2006, 3219 [3222 Rdn. 26]). - LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05 Soweit sich jüngst Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Hamm, 28 U 31/05, StV 2007, 473-476 und das OLG Frankfurt, 16 U 63/05, StraFo 2006, 127, mit dieser Rechtsprechung des BGH teilweise kritisch auseinandergesetzt haben, ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidungen keine Aspekte, die ein grundsätzliches Abrücken von der Rechtsprechung des BGH rechtfertigen könnten.
- LG Aachen, 02.05.2008 - 8 O 36/07
Rückzahlung eines Anwaltshonorars; Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit …
Denn dieses liegt (sogar) geringfügig über dem Fünffachen der gesetzlichen Gebühren, wie sich aus der folgenden Berechnung (vgl. dazu auch OLG Frankfurt - Urteil vom 22.12.2005 - 16 U 63/05 - zitiert nach juris Rn. 50) ergibt:.
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2006 - L 16 U 63/05 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- SG Oldenburg, 16.03.2005 - S 7 U 69/04
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2006 - L 16 U 63/05
Diese Akte und die Gerichtsakte (Az. L 16 U 63/05, S 7 U 69/04) sind Gegenstand der Beratung gewesen.