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   OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17   

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https://dejure.org/2017,53272
OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17 (https://dejure.org/2017,53272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2017 - 16 U 72/17 (https://dejure.org/2017,53272)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 16 U 72/17 (https://dejure.org/2017,53272)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG
    Portalbetreiber als Störer

  • JurPC

    Anforderungen an eine Rüge gegenüber dem Betreiber eines Internetforums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Portalbetreiber als Störer

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen einer Rüge an einen Portalbetreiber zur Auslösung von dessen Prüfpflicht

  • online-und-recht.de

    Forum-Betreiber haftet als Störer nur bei positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen

  • kanzlei.biz

    Anforderungen an die Begründung einer Prüfpflicht eines Portalbetreibers

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Portalbetreiber; Störer; Presserecht; Internetveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Haftung des Betreibers eines Internetforums für rechtsverletzende Beiträge Dritter

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Portalbetreiber als Störer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines Forums oder Internetportals haftet erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Haftung des Betreibers eines Internetportals für die eingestellten Inhalte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Forum-Betreiber haftet nur bei positiver Kenntnis der Rechtsverstöße

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 795
  • GRUR-RR 2018, 168
  • MMR 2019, 68
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] , Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

    Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar, denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

    Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246).

    Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11] ; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10] ).

    Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246).

    Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] ).

    Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] , Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

    (2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst, ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06] ).

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten vertritt die Klägerin unter Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4.4.2017 (VI ZR 123/16) die Auffassung, dass der Beklagte als Betreiber des Internet-Portals Störer sei, weil er sich die Äußerungen bewusst und vorsätzlich zu eigen mache.

    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 [BGH 17.10.2012 - VIII ZR 226/11] auf Löschung eines Berichts in den "Altmeldungen" einer Wochenzeitung abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden war.
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen wurde.
  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Der Artikel, so der Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 [BGH 30.10.2012 - VI ZR 4/12] ).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] Rn. 18 f.).
  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rz. 34).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2017 - 16 U 72/17
    Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11] ; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10] ).
  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

    Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 - 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407).

    Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

    Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Für ein Zu-Eigen-Machen kann es sprechen, wenn der in Anspruch Genommene etwa eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. zum Betreiber eines Internet-Forums: OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139; OLG Karlsruhe, MMR 2017, 549; OLG Köln, MMR 2015, 549; OLG Frankfurt, NJW 2018, 795).

  • LG München I, 31.10.2018 - 9 O 10557/17

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts - "Die neue Spiritualität"

    Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der willentlich und adäquat kausal einen Beitrag zu der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung geleistet hat (so z.B. OLG Frankfurt v. 21.12.2017 - Az. 16 U 72/17 - Rz. 27); mittelbarer Störer ist aber auch der Betreiber eines Internetportals oder Host-Providers, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt hat (BGH v. 25.10.2011 - Az. VI ZR 93/10 - Rz. 21 ff.; BGH v. 27.03.2012 - Az.: VI ZR 144/11 - Rz. 17; BGH v. 01.03.2016 - Az. VI ZR 34/15 - Rz. 23; OLG Frankfurt v. 21.120.2017 - Az. 16 U 72/17 - Rz. 29).
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