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   OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15   

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https://dejure.org/2015,29417
OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15 (https://dejure.org/2015,29417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15 (https://dejure.org/2015,29417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. September 2015 - 16 UF 124/15 (https://dejure.org/2015,29417)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 25 Abs 1 VersAusglG, § 25 Abs 3 S 1 VersAusglG
    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten; Anspruchsbegrenzung durch vergleichsweise Einigung der Ehegatten auf eine schuldrechtliche Netto-Ausgleichsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Versorgungsausgleich vereinbarte Ausgleichsrente - brutto oder netto?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 554
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
    Entsprechend waren zuletzt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.; Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. ).

    Entscheidendes Kriterium war für den BGH die Wahrung der Halbteilung und die Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse, die dadurch entstanden, dass der Ausgleichspflichtige auch für denjenigen Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte, während der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Form behielt (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 46).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
    So erstreckt sich etwa die Rechtskraft eines zu Lebzeiten gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten erwirkten Beschlusses, der bestimmte Ausgleichzahlungen festlegt, nicht auf den materiell am Vorverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1985; zum früheren Recht siehe BGH FamRZ 1991, 175, 177).
  • OLG Hamm, 07.01.2008 - 2 UF 173/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
    An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tode des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger (vgl. für die Berücksichtigung von Vereinbarungen zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger OLG Hamm FamRZ 2008, 2124; Erman/ Norpoth , BGB 14. Aufl., § 25 Rn. 14).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 5/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
    Entsprechend waren zuletzt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.; Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. ).
  • AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
    In diesem Fall ist das Anrecht einer Vereinbarung der Ehegatten zugänglich, ohne dass spätere Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger grundsätzlich ausgeschlossen wären (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 789; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 mit Anm. Borth; Wick , Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 738).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grunde nach gegeben.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Diese Beträge sind im Rahmen des § 25 VersAusglG ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.09.2015 - 16 UF 124/15.
  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    Anderenfalls würde der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG übersteigen, was - wie bereits dargelegt - unzulässig ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

    Aus diesem Grund ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung entsprechend umzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 1660; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2023 - 18 UF 206/22

    Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    ee) Die Ausgleichsrente ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen (BGH vom 19.07.2017 - XII ZB 486/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Stuttgart vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt vom 24.05.2017 - 3 UF 87/16, juris Rn. 70).
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