Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28382
FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15 (https://dejure.org/2015,28382)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.07.2015 - 16 V 132/15 (https://dejure.org/2015,28382)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 16 V 132/15 (https://dejure.org/2015,28382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,28382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG; § 13 Abs. 5 UStG; § 27 Abs. 19 UStG
    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragstellerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für die Streitjahre 2011 und 2012 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die S KG in S (KG) schuldet, obwohl Antragstellerin und KG bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die KG als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 1. Satz 1, Abs. 3 und 11 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2010 (UStAE) schulde.

    März 2014 beantragte die KG bei dem für sie zuständigen Finanzamt unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10, nicht mehr Steuerschuldnerin für diesen Umsatz zu sein, die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2010 und 2011 zu ändern und die entrichteten Steuerbeträge zu erstatten.

    Unstreitig unterfällt der UStAE als Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums dem sachlichen Anwendungsbereich, durch das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10 wurden für den Streitfall entscheidende Regelungen als mit dem geltenden Recht unvereinbar bezeichnet.

    Januar 2014 beim Antragsgegner eingegangen und als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirksam geworden, während das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10 noch Ende 2013 in diversen Fachzeitschriften veröffentlich worden ist (u. a. DStR 2013, 2560; DB 2013, 2778; MwStR 2013, 777; StEW 2013, 8).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe mittlerweile erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung in § 27 Abs. 19 UStG geltend gemacht (Beschluss vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris Rdnr. 11 ff.).

    Zur weiteren Begründung dieser ernsthaften Zweifel verweist das Gericht an dieser Stelle auf die Ausführungen in dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris Rdnr. 11 ff. und die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2015 16 V 95/15 und vom 13. Juli 2015 16 V 128/15, beide n. v.

  • FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Zur weiteren Begründung dieser ernsthaften Zweifel verweist das Gericht an dieser Stelle auf die Ausführungen in dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 5 V 5026/15, Juris Rdnr. 11 ff. und die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2015 16 V 95/15 und vom 13. Juli 2015 16 V 128/15, beide n. v.
  • BFH, 19.03.2014 - III S 22/13

    Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 09.03.2012 - VII B 185/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Vorrang öffentlicher Interessen am

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Es ist insoweit erforderlich, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt oder glaubhaft macht (BFH, Beschluss vom 9. März 2012 VII B 185/11, BFH/NV 2012, 999).
  • BFH, 26.10.2011 - I S 7/11

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn der Antragstellerin durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (BFH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2011 - 9 K 1165/11

    Besteuerung von in Großbritannien erzielten Einkünften auf Basis einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    "Bei einer Änderung eines Steuerbescheids" kann eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar bezeichnet, nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids bereits besteht und in der Zeit zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und dem Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids ergangen ist (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BStBl. II 2001, 409; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BStBl. II 1989, 283; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2011 9 K 1165/11 F, IStR 2012, 186 = Juris Rdnr. 34).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    Die Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 2 AO ist auch bei der Änderung einer Steuerfestsetzung zu beachten, die auf einer Steueranmeldung beruht (BFH, Urteile vom 28. September 1987 VIII R 154/86, BStBl. II 1988, 40 und vom 2. November 1989 V R 56/84, BStBl. II 1990, 253).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.07.2015 - 16 V 132/15
    "Bei einer Änderung eines Steuerbescheids" kann eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar bezeichnet, nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids bereits besteht und in der Zeit zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und dem Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids ergangen ist (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BStBl. II 2001, 409; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BStBl. II 1989, 283; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2011 9 K 1165/11 F, IStR 2012, 186 = Juris Rdnr. 34).
  • BFH, 02.11.1989 - V R 56/84

    Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO auch bei

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen

  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

    aa) Nach Auffassung des FG Münster (Beschlüsse vom 12. August 2015  15 V 2153/15 U, EFG 2015, 1863, Rz 23; in EFG 2015, 2129, Rz 30), des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2015  5 V 5026/15, EFG 2015, 1490, Rz 11) und des Niedersächsischen FG (Beschlüsse vom 3. Juli 2015  16 V 95/15, Mehrwertsteuerrecht 2015, 655, Rz 15; vom 20. Juli 2015  16 V 132/15, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 18; 16 V 135/15, n.v., juris, Rz 18) ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt.
  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

    Das Gericht hat auch nicht prüfen, ob der Ausschluss der Anwendung von § 176 AO durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG verfassungswidrig ist, wie die Beklagte meint und auch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03. Juni 2015 - 5 V 5026/15), das FG Münster (Beschluss vom 12. August 2015 - 15 V 2153/15 U) sowie das FG Niedersachsen (Beschluss vom 03. Juli 2015 - 16 V 95/15; Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 16 V 132/15, 16 V 135/15) erwogen haben.
  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

    (3) Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15, UR 2015, 592) und das Nds. FG (Beschluss vom 20.07.2015 - 16 V 132/15, juris) gehen davon aus, dass die Verjährungsfrist für einen etwaigen zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch mit Ausführung der Bauleistung beginnt.
  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15

    Finanz- und Abgaberecht

    Nach teilweise vertretener Auffassung beginne die Verjährungsfrist für einen etwaigen zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch mit Ausführung der Bauleistung (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 5 V 5026/15, juris und FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2015 16 V 132/15, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht