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   FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99   

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https://dejure.org/2000,15242
FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99 (https://dejure.org/2000,15242)
FG München, Entscheidung vom 21.02.2000 - 16 V 5568/99 (https://dejure.org/2000,15242)
FG München, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - 16 V 5568/99 (https://dejure.org/2000,15242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für eine Leihmutterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2
    Aufwendungen für eine Leihmutterschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Leihmutterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 496
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99
    Nicht als außergewöhnliche Belastung sind dementsprechend Aufwendungen für solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen, sondern einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18.5.1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761 ).

    Die Erzeugung eines Kindes sah der BFH somit wiederum nicht als Heilbehandlung an (vgl. BFH in BStBl II 1999, 761 ).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99
    Hierin sah der BFH eine Heilbehandlung, denn die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau - also die Krankheit - wurde mittels der medizinischen Technik beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.1997 III R 84/96, BStBl. II 1997, 805).
  • BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher

    Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 B 1 KR 19/13 R, BSGE 117, 212, Rz 11, zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung) oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003  18 K 7931/00 E, EFG 2003, 1548; FG München, Beschluss vom 21. Februar 2000  16 V 5568/99, EFG 2000, 496).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 34/15

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als

    Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 B 1 KR 19/13 R, BSGE 117, 212, Rz 11 zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung) oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003  18 K 7931/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1548; FG München, Beschluss vom 21. Februar 2000  16 V 5568/99, EFG 2000, 496).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1792/13

    Aufwendungen für eine im EU-Ausland durchgeführte künstliche Befruchtung von mehr

    Die Finanzgerichte München (Az.: 16 V 5568/99) und Düsseldorf (Az.: 18 K 7931/00 E) hätten eine steuerliche Berücksichtigung ebenfalls abgelehnt.

    In einem solchen Fall fehlt es an der Zwangsläufigkeit der fraglichen Aufwendungen (vgl. dazu Urteile des Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 9. Mai 2003 18 K 7931/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1548 und des FG München vom 21. Februar 2000 16 V 5568/99, EFG 2000, 496).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12

    Aufwendungen für eine so genannte Eizellspende als außergewöhnliche Belastungen

    Zwar habe es das Finanzgericht - FG - München mit Beschluss vom 21.02.2000 16 V 5568/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 496) für nicht zweifelhaft angesehen, dass Aufwendungen eines kinderlos gebliebenen Paares für eine Leihmutterschaft in den USA nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten, weil hierdurch nicht im Sinne einer Krankheitsbehandlung die bei dem kinderlos gebliebenen Paar bestehenden körperlichen Defekte geheilt worden seien und weil die in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellte Verfahrensweise des Austragung des Kindes durch eine Leihmutter von der Allgemeinheit steuerlich nicht subventioniert werden dürfte.
  • BFH, 05.10.2017 - VI R 2/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15:

    Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 B 1 KR 19/13 R, BSGE 117, 212, Rz 11, zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung) oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003  18 K 7931/00 E, EFG 2003, 1548; FG München, Beschluss vom 21. Februar 2000  16 V 5568/99, EFG 2000, 496).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche

    Offensichtlich sieht der BFH hier eine Parallele zu den - ebenfalls nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führenden - Fällen der Adoption (BFH-Urteil vom 13. März 1987 - III R 301/84, BStBl. II 1987, 495 und vom 20. März 1987 - III R 150/86, BStBl. II 1987, 596) und den Leihmütterfällen (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 16 V 5568/99, EFG 2000, 496 und FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003 - 18 K 7931/00 E, EFG 2003, 1548).
  • FG Düsseldorf, 09.05.2003 - 18 K 7931/00

    Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit;

    Schließlich seien die Aufwendungen auch -wie das FG München entschieden habe (Beschluss vom 21. Februar 2000 16 V 5568/99, EFG 2000, 496)- deshalb nicht zwangsläufig, weil sie gegen gesetzliche Verbote (des Embryonenschutzgesetzes -ESchG- und des Adoptionsvermittlungsgesetzes -AdVermiG-) verstießen.

    In gleicher Weise handelt es sich bei der Leihmutterschaft nicht um eine Heilungsmaßnahme, weil hierdurch nicht die Krankheit (Empfängnisunfähigkeit) der Klägerin selbst beeinflusst, sondern nur die Folge der Krankheit, nämlich die Kinderlosigkeit der Kläger, behoben worden ist (FG München Beschluss vom 21. Februar 2000 16 V 5568/99, EFG 2000, 496, vollständig veröffentlicht in JURIS-Datenbank).

    Abgesehen davon sind die Aufwendungen für die Leihmutterschaft jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Verbote des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz, vom 13. Dezember 1990 BGBl I 2746) -ESchG- und des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz, in der für 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989, BGBl I 2016 mit späteren Änderungen) -AdVermiG- nicht zwangsläufig (FG München in EFG 2000, 496).

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