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   OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96   

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https://dejure.org/1996,6402
OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96 (https://dejure.org/1996,6402)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.11.1996 - 16 W 19/96 (https://dejure.org/1996,6402)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. November 1996 - 16 W 19/96 (https://dejure.org/1996,6402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 839 Abs. 1 BGB; § 114 ZPO; § 1 Abs. 3 NGefAG
    Gewährung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung; Verstoß gegen die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen; Notierung der Personalien und des Kennzeichens des Fahrers; Drittbezogenheit einer Amtspflicht; Schutz privater Rechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung; Verstoß gegen die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen; Notierung der Personalien und des Kennzeichens des Fahrers; Drittbezogenheit einer Amtspflicht; Schutz privater Rechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Polizeibeamte nehmen nach einem Verkehrsunfall die Personalien eines als Unfallverursacher in Betracht Kommenden nicht auf: Staatshaftung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Dienstherr haftet bei unzureichender Unfallaufnahme durch die Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; GG Art. 34; NdsGefAG § 1 III

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 354
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.09.1943 - III 66/43

    1. Ist § 139a StGB. (Fahrerflucht) als Schutzgesetz zugunsten der an einem

    Auszug aus OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96
    Denn die in, dieser Bestimmung normierte Pflicht, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, dient nicht den Belangen des Einzelnen, sondern ausschließlich der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruches, d.h. dem Allgemeininteresse (vgl. RGZ 172, 11, 13; OLG Hamburg MDR 1962, 130 [OLG Hamburg 08.09.1961 - 1 U 45/61] ).

    Diese Verpflichtung zum Einschreiten besteht nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient - zumindest auch - dem Schutz und dem Interesse des Einzelnen (vgl. RGZ 172, 11, 15 f.; Papier in MünchKomm.

    Kommt die Polizei dieser Aufgabe nicht gehörig nach, so wird dadurch nicht allein eine der Allgemeinheit gegenüber, sondern auch eine dem gefährdeten Einzelnen gegenüber zu erfüllende Pflicht verletzt (vgl. RGZ 172, 11, 14; BGH LM BGB (Fg) § 839 Nr. 5).

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96
    Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 106, 323, 331) [BGH 26.01.1989 - III ZR 194/87] .
  • OLG Hamburg, 22.12.2000 - 1 U 37/00

    Amtshaftung wegen Unterlassens der Ermittlung der Identität des Unfallgegners

    Eine Schadensersatzpflicht besteht dem Betroffenen gegenüber nur dann, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen ergibt, dass der Betroffene zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (vgl. Papier, in: MK, § 839 Rn. 199; OLG Celle, NZV 1997, 354, 355).

    Diese Verpflichtung der Polizei stellt sich nicht nur als eine Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber, sondern als eine Verpflichtung auch dem einzelnen gegenüber dar (vgl. RGZ 172, 11, 14; OLG Celle, NZV 1997, 354, 355).

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