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   OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36017
OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22 (https://dejure.org/2022,36017)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.11.2022 - 16 W 52/22 (https://dejure.org/2022,36017)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. November 2022 - 16 W 52/22 (https://dejure.org/2022,36017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 823 BGB, § 23 KUG, § 22 KUG, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler

  • rewis.io

    Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler

  • kanzlei.biz

    Einwilligung in die Verbreitung von Bildern eines Profifußballers in Klubfarben umfasst auch Bilder in den Farben der Nationalmannschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler

  • rechtsportal.de

    Umfang der Einwilligung eines Fußballspielers in die Verbreitung von Bildnissen seiner Person auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Vertragsauslegung - Verbreitung von Fußballsammelbildern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung der Einwilligung eines Profifußballers im Vertrag mit Fußballverein hinsichtlich der Bildrechte für Fußball-Tausch- und Sammelkarten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sammelbilder von Profifußballer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fußballsammelbilder

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Muss ein Fußballer einwilligen, dass von ihm Fußball-Sammelbilder verbreitet werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einwilligung in die Verbreitung von Fußballbilder als Clubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler - Vertragliche Beschränkung lediglich auf Bilder als Clubspieler nicht erkennbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 384
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 6 U 63/17

    Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung; Anforderungen an die Widerlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
    Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober Zeitrahmen zugrunde zu legen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2013 - 16 W 21/13, MMR 2013, 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom 9.9.2021 - 16 W 47/21, n.v.).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 16 W 21/13

    Einstweilige Verfügung gegen Äußerungen auf Facebook

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
    Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober Zeitrahmen zugrunde zu legen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2013 - 16 W 21/13, MMR 2013, 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom 9.9.2021 - 16 W 47/21, n.v.).
  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66

    Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 16 W 52/22
    Da eine Einwilligung gegeben ist, kann die streitige Frage, ob es bei den beiden Bildnissen des Antragstellers vor dem Hintergrund der Entscheidungen BGHZ 49, 288 einerseits und BGH GRUR 1979, 426 andererseits um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt, dahingestellt bleiben.
  • OLG Frankfurt, 05.09.2023 - 16 U 31/23

    Übereinstimmende Erledigung für die Zukunft nach Abgabe einer

    Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022 - 16 W 52/22 - Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 16 W 6/23

    Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht

    Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022 - 16 W 52/22 - Rn. 21).
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