Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleich
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamGKG § 50
Berechnung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- AG Kirchheim unter Teck, 26.08.2010 - 1 F 52/10
- OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 227
- FamRZ 2011, 134
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13
Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte …
Allein in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrechte sind sodann bei der Wertfestsetzung im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung aufgrund der Sonderregelung in § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Var. FamGKG wiederum nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg aaO. Tz. 30 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (…vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).
- OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13
Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei …
Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - Juris Rn. 7). - OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 11 WF 153/10
Verfahrenswertfestsetzung: Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen
Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,-- EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschluss des 16. Familiensenats vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 -, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist).
- OLG Koblenz, 05.07.2011 - 7 WF 646/11
Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens: Berücksichtigung von nicht …
Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, 10 UF 249/10 rech. in juris; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt). - OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 6 WF 33/12
Verfahrenswertbestimmung für ein Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung …
Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 310). - OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16
Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der …
Anders kann es sich mit einem Anrecht verhalten, das wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden kann und für das bei einem eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erhöhte Verfahrenswert anfällt (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 134; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1808). - KG, 13.03.2018 - 18 WF 12/18
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten ohne Ehezeitanteil …
Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BTDrs. 16/11903, S. 61, so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.09.2010, 16 WF 205/10, juris Rn. 7). - OLG Celle, 28.10.2013 - 10 WF 350/13
Versorgungsausgleich; Gegenstandswert
Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 WF 16/11 - juris) überzeugt demgegenüber nicht: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - FamRZ 2011, 135 = juris).