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   KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21   

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https://dejure.org/2021,75442
KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21 (https://dejure.org/2021,75442)
KG, Entscheidung vom 28.04.2021 - 16 WF 27/21 (https://dejure.org/2021,75442)
KG, Entscheidung vom 28. April 2021 - 16 WF 27/21 (https://dejure.org/2021,75442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 3 GewSchG, § 4 S 1 Nr 2 GewSchG, § 48 Abs 1 FamFG, § 86 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 87 Abs 1 FamFG
    Ordnungsgeldverhängung gegen ein Stalking-Opfer wegen Zuwiderhandlung gegen einen familiengerichtlich genehmigten Vergleich: Anfertigung von Fotos des Stalkers zu Beweissicherungszwecken

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwiderhandlung gegen ein gegenseitiges Kontaktverbot durch Stellen und Fotografieren eines Stalkers zu Beweiszwecken

  • rechtsportal.de

    Zuwiderhandlung gegen ein gegenseitiges Kontaktverbot durch Stellen und Fotografieren eines Stalkers zu Beweiszwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1070
  • FamRZ 2021, 1800
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 22.09.2020 - 16 WF 1113/20

    Vollstreckung in Gewaltschutzsachen: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21
    Die von der Antragstellerin hiergegen angebrachte Beschwerde hat der Senat mit am x. x 2020 erlassenem Beschluss (16 WF 1113/20, u.a. NJ 2021, 24) zurückgewiesen.

    Ergänzend verweist sie auf den Beschluss des Senats vom x. x 2020 (16 WF 1113/20), in dem ihr vorgehalten worden sei, einen von ihr behaupteten Verstoß nicht ausreichend - etwa durch Fotos mit einem von der Kamera aufgezeichneten Aufnahmedatum - dokumentiert zu haben; dieser Hinweis habe sie zu ihrem Handeln veranlasst.

    Der Senat hat die Akte des Verfahrens Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18 (= Senat, 16 WF 1113/20), in dem der Beschluss vom x. x 2020 ergangen ist, beigezogen und den Beteiligten unter dem x. x 2021 den rechtlichen Hinweis erteilt, wonach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur dasjenige sein könne, über das das Familiengericht entschieden habe, nicht aber neue, erstmals im Beschwerderechtszug angebrachte Verfahrensgegenstände.

    Das ist hier nicht der Fall; die Antragstellerin unterlag, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2021, dort S. 2; II/30), einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so dass ihr Verschulden - dessen Vorliegen rechtliche Voraussetzung einer Ordnungsmittelverhängung ist - vollständig entfällt (vgl. Zöller/Seibel, a.a.O. § 890 Rn. 6): Insoweit hat sie auf den Senatsbeschluss vom x. x 2020 (16 WF 1113/20) verwiesen, in dessen Gründen ihr u.a. vorgehalten worden sei, dass die in dem betreffenden Verfahren vorgelegten, von ihr gefertigten Fotos vom Antragsgegner in technischer Hinsicht - da die vorgelegten Bilder u.a. kein durch die Kamera automatisch aufgezeichnetes Datum trugen - als Beweismittel ungeeignet seien mit der Folge, dass ihr damaliger Ordnungsgeldantrag mangels Führung des Tatnachweises zurückgewiesen worden war.

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17

    Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21
    Mit Erlass (bzw. der Zurückweisung des Antrages) ist der entsprechende Beschluss "verbraucht"; eine nachträgliche Abänderung kommt nicht mehr in Betracht, weil die Entscheidung lediglich eine punktuell begrenzte Folge zeitigt, aber keine Dauerwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 42/17, FamRZ 2017, 1948 [bei juris Rz. 22ff.] sowie Keidel/Engelhardt, FamFG [20. Aufl. 2020], § 48 Rn. 6a; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [5. Aufl. 2020], § 48 Rn. 10).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21
    Im Anschluss an die "Dashcam-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 = NJW 2018, 2883) geht deshalb inzwischen auch die Lehre in vergleichbaren Konstellationen davon aus, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu führen kann, das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels im Einzelfall höher zu bewerten als die Gegenrechte der anderen Seite und das entsprechende Tun für gerechtfertigt anzusehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO [33. Aufl. 2020], § 286 Rn. 15c).
  • KG, 05.07.1979 - 12 U 1277/79

    Verletzung; Persönlichkeitsrecht; Kind; Foto; Beweismittel; Prozess

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21
    Die Antragstellerin weist insoweit zutreffend daraufhin, dass das Kammergericht bereits im Jahr 1979 das Interesse, sich in erlaubter Weise ein Beweismittel für ein späteres Gerichtsverfahren zu verschaffen, jedenfalls dann höher als die Gegenrechte der fotografierten Person bewertet hat, solange nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt ist (vgl. KG, Urteil vom 5. Juli 1979 - 12 U 1277/79, NJW 1980, 894).
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.02.2021 - 90 F 150/20
    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 16 WF 27/21
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am x.x 2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 150/20 - wie folgt abgeändert:.
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