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   OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10   

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https://dejure.org/2010,3945
OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10 (https://dejure.org/2010,3945)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2010 - 16 WF 82/10 (https://dejure.org/2010,3945)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 16 WF 82/10 (https://dejure.org/2010,3945)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltsvergütung für den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser nicht stattfindet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsgebühren bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3100 VV RVG
    Wenn wegen kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet und dies im Beschluss festgestellt wird, sind die Gebühren auch wegen des Versorgungsausgleichs entstanden. Eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Scheidung umfasst ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Der Anwalt verdient Gebühren im VA-Verfahren auch dann, wenn der Versorgungsausgleich gar nicht stattfindet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2445
  • MDR 2010, 1021
  • FamRZ 2011, 669
  • Rpfleger 2010, 549
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZB 110/06

    Verfahren des Familiengerichts bei vertraglichem Ausschluss des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
    Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist, weil auf einer - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, nach § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 96 f.; BGH FamRZ 2009, 215 zu einer entsprechenden Feststellung zufolge einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F.; Zöller / Lorenz, ZPO 28. Aufl., § 224 FamFG Rdn. 4, 10 ff.; Keidel / Weber, FamFG, § 224 Rdn. 8).
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 100/89

    Beurteilungsgrundlagen für unzulässige Rechtsausübung bei Versorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
    Denn die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens liegt erst in der Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht zur Höhe der Anwartschaften, nicht aber bereits in der Anfrage, ob bzw. wo die Parteien Versorgungsanwartschaften erworben haben (vgl. BGH NJW 1992, 3293; Keidel / Weber, FamFG, § 137 Rdn. 23).
  • AG Heidelberg, 19.04.2010 - 35 F 139/09

    Kriterien zur Festsetzung von Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren ohne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2010 - 16 WF 82/10
    Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 19.04.2010 - 35 F 139/09 - dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskostenhilfevergütung nicht auf 552, 28 EUR, sondern auf 613, 45 EUR festgesetzt wird.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2010 - 5 WF 234/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren

    Nach Ansicht des Senats gebietet § 50 FamGKG die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (so zutreffend OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1021; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).

    Da eine Ermittlung der ehezeitlichen Ausgleichswerte der Anrechte der Eheleute durch das Familiengericht nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, lediglich den Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG mit 1.000,00 EUR als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe, MDR 2010, 1021).

  • OLG Jena, 24.05.2011 - 1 WF 215/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung eines Verfahrenswertes in Verfahren

    § 50 FamGKG gebietet die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des Familiengerichts zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 668; FamRZ 2011, 669; OLG Düsseldorf, FuR 2010, 525; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 5 WF 16/10

    Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehezeit Verfahrensgegenstand des

    Somit ist für diesen Verfahrensgegenstand auch ein Verfahrenswert gemäß § 50 FamGKG festzusetzen (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2010, 2445; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; Schwamb, FamFR 2010, 467 in der Besprechung zu OLG Dresden a. a. O., das mit derselben Begründung eine Anwendung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG in den Fällen von späten Anträgen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe ablehnt).
  • OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 9 WF 855/23

    Subsidiarität der Wertfestsetzung gem. § 33 RVG gegenüber der Festsetzung des

    Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur bejahen überwiegend die Notwendigkeit der Festsetzung eines Verfahrenswertes auch bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehezeit gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 224, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.5. 2010 - 16 WF 82/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - 7 WF 10/10).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 WF 215/18
    Dies gilt gemäß § 224 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 3 Abs. 3 VersAusglG auch im Falle der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit, selbst wenn kein Antrag gestellt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.05.2010, 16 WF 82/10, NJW 2010, 2 1446f).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 5 WF 16/11
    Somit ist für diesen Verfahrensgegenstand auch ein Verfahrenswert gemäß § 50 FamGKG festzusetzen (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2010, 2445; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; Schwamb, FamFR 2010, 467 in der Besprechung zu OLG Dresden a. a. O., das mit derselben Begründung eine Anwendung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG in den Fällen von späten Anträgen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe ablehnt).
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