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   OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07   

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https://dejure.org/2008,6060
OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 16 Wx 305/07 (https://dejure.org/2008,6060)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtshilfeersuchen nach Thailand mit Begehren der Zahlung von Wohngeld im Wohnungseigentumsverfahren; Zahlung von Wohngeld aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; Öffentliche Zustellung eines Zahlungsantrages in Thailand im ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115; ; ZPO § 185 Nr. 2; ; ZPO § 189; ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 286 Abs. 4; ; FGG § 14

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 185 Nr. 2
    Keine öffentliche Zustellung bei durchführbarer Auslandszustellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Öffentliche Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1061
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Bonn, 20.06.1990 - 42 F 256/89
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Vielmehr wird durch die unzulässig bewilligte öffentliche Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts die Frist für die sofortige Beschwerde nicht in Gang gesetzt (so ausdrücklich BGH, NJW 2002, 827 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1988, 2361).
  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Vielmehr wird durch die unzulässig bewilligte öffentliche Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts die Frist für die sofortige Beschwerde nicht in Gang gesetzt (so ausdrücklich BGH, NJW 2002, 827 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1988, 2361).
  • OLG Köln, 27.11.1997 - 14 WF 160/97
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • OLG Hamm, 08.02.1989 - 8 UF 72/88
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
    Nach welcher Zeitdauer eine Auslandszustellung wegen unzumutbarer Verzögerung nicht möglich oder nicht erfolgversprechend sein soll, ist nicht festgelegt und entscheidet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles (jedenfalls mehr als vier Monate, vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2203; unter zwei Jahren bzw. bei mehr als sechs Monaten Wartezeit seit Absendung eines Rechtshilfeersuchens, OLG Köln -14. Senat -, NJW-RR 1998, 1683 = FamRZ 1998, 561; ähnlich AG Bonn, NJW 1991, 1430), wobei das Schrifttum unter Verweis auf die Rechtsprechung regelmäßig bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein unzumutbares Verfahren annehmen will (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 185 Rdnr. 10; Wieczorek/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 28; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 185 Rdnr.7; a. A. Musielak/Wolst, a.a.O.: 1 Jahr).
  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen

    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (vgl. hierzu Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 185 Rn. 7; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 185 Rn. 5, jew. m.w.N.).

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief, durch Übermittlung per Kurier, per Telefax oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich ist, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt sind (OLG Köln, Beschluss vom 26.5.2008 - 16 Wx 305/07, Rn. 6 - juris; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; AG Bonn, NJW 1991, 1430, 1431; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 185 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Rohe, a.a.O., § 185 Rn. 35; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 183 Rn. 9, 10).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106 Rn 66; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 185 Rn 6).

    Dieser Zeitraum erscheint nicht ungewöhnlich lang und zur Gewährung rechtlichen Gehörs hinnehmbar (BGH, BeckRS 2009, 6405: mindestens sechs bis neun Monate; OLG Köln, BeckRS 2008, 12371: ein Jahr; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 185 Rn 6: Grenze bei einem Jahr).

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind (OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 3326 Rn. 13; OLG Köln, BeckRS 2008, 12371 Rn. 6; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 185 Rn 6; nunmehr wohl auch: Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 185 Rn 22; so im Übrigen auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2022, S. 4, Bl. 67 GA LG).

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Köln, MDR 2008, 1061; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 456 f.; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 284; MünchKommZPO/Häublein, aaO, § 185 Rdnr. 9; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 185 Rdnr. 6; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 185 Rdnr. 2, 28 ff.; Fischer, ZZP 107 (1994), 163, 171; Geimer, NJW 1989, 2204).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische

    Diese Motive des Gesetzgebers, die öffentliche Zustellung von Schriftstücken an juristische Personen zu erleichtern, rechtfertigen es jedoch nicht, von der Übersendung einer Information über die öffentliche Zustellung durch einfachen Brief oder E-Mail an eine bekannte Anschrift im Ausland abzusehen (vgl. zum alten Recht OLG Köln MDR 2008, 1061 [OLG Köln 26.05.2008 - 16 Wx 305/07] ; auch für das neue Recht befürwortend: Stein/Jonas-Roth, ZPO, § 185 Rdn. 8; verneinend: ZPO-Münchener Kommentar - Häublein § 185 Rdn. 9).
  • OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15

    Auslandszustellung - Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung bei Fehlschlagen

    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 185 Rn. 7; Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 15. Auflage, 2018, § 185 Rn. 5).
  • AG Hamburg-St. Georg, 18.05.2022 - 916 C 219/20

    Unterrichtung des Zustellungsadressaten über eine öffentliche Zustellung eines

    Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist eine E-Mail-Adresse zwecks informeller Unterrichtung sogar zu erfragen (OLG Köln Beschl. v. 26.5.2008 - 16 Wx 305/07, BeckRS 2008, 12371 Rn. 7, beck-online).
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