Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5190
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96 (https://dejure.org/1998,5190)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.11.1998 - 16 A 3890/96 (https://dejure.org/1998,5190)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. November 1998 - 16 A 3890/96 (https://dejure.org/1998,5190)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Elternbeiträgen für die Nutzung einer Tageseinrichtung für Kinder; Bemessung der Höhe von Elternbeiträgen nach einer einkommensabhängigen Staffelung; Erhebung von nach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für den Besuch eines Kindergartens

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 7 K 7481/93
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 , 82, 60 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 10. März 1998 (a.a.O., S. 701) ausdrücklich bestätigt.

    Eine an sozialen Gesichtspunkten ausgerichtete Staffelung ist vielmehr in dem hier zu beurteilenden, durch das Sozialstaatsprinzip und gewichtige grundrechtliche Schutzgebote geprägten Bereich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701 f.).

    b) Der Entgeltstaffelung steht auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit - als spezifisch steuerrechtliche Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht entgegen, solange - wie hier - selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701).".

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl 1998, 699 = FamRZ 1998, 887, auf den die Kläger hingewiesen worden sind, zum hessischen Kindergartenrecht erkannt, daß die Erhebung von nach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für den Besuch eines Kindergartens verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2, 3, 6 und 14 GG vereinbar ist.

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 410.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz a.a.O. Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen.

    Bundesrecht gestattet somit die Staffelung der Gebühren oder Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, zwingt dazu aber nicht (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 ).

    Die Anerkennung einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers sowohl bei der Ausformung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und der Bildung von Einkommensgruppen als auch bei der kumulativen oder alternativen Berücksichtigung der Kinderzahl im Rahmen der Entgeltbemessung rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, daß die Kostenbeteiligung der Eltern hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt (Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 10).

    c) § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 gibt auch weder einen bestimmten Einkommensbegriff vor, noch schließt er eine besonders feine Abstufung und Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus, so daß § 17 GTK 1991 insoweit ebenfalls mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in Einklang steht (vgl. Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 9 f.).

    Der erkennende Senat hat vergleichbare Entgeltbemessungsregelungen für mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar gehalten,die die Familiengröße durch Ermäßigungen ab dem zweiten Kind berücksichtigen, das gleichzeitig eine Tagesstätte besucht (Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Beschnutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 ), und zur Begründung dargelegt, daß Art. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus keinen Anspruch auf eine - die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Familie noch feiner widerspiegelnde - Entgeltstaffelung begründe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Wie der beschließende Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist § 17 GTK in seiner Urfassung einschließlich der einkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK sowohl mit § 90 SGB VIII in der Fassung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenen Sozialstaatsprinzip.

    Bezüglich der streitigen Punkte im einzelnen, hat der Senat mit Gültigkeit auch für die spätere Gesetzesfassung, soweit sie inhaltsgleich ist oder lediglich deutlich gewordene Ungerechtigkeiten eines am Bruttoprinzip ausgerichteten Einkommensbegriffen an anderer Stelle beseitigt, - vgl. LT-Drucksache 11/5973 vom 10. September 1993, S. 13, in der zitierten Entscheidung vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, dargelegt, daß sich der Landesgesetzgeber mit dem verwandten Einkommensbegriff im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung und der verfassungsrechtlichen Grenzen gehalten hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 410.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz a.a.O. Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum grundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar sei.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 , vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 , 82, 60 ).

    Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf die familienbezogenen Differenzierungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen (BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1903/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung von Krankengeld

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Denn die Ermächtigung zur Staffelung nach Kinderzahl überläßt es der Ausformung durch den Landesgesetzgeber, in welcher Weise die Kinderzahl auf die Entgeltbemessung Einfluß haben soll (Mann in HzS, Gruppe 8 a, Rn. 743; HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 - NVwZ 1995, 406 , bestätigt durch Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541).

    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 , vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95

    Kindergarten - Gebührenstaffelung - Satzungsermächtigung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Seine Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz a.a.O. Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz a.a. Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, und vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - bestätigt bzw. fortgeführt.

    Denn die Ermächtigung zur Staffelung nach Kinderzahl überläßt es der Ausformung durch den Landesgesetzgeber, in welcher Weise die Kinderzahl auf die Entgeltbemessung Einfluß haben soll (Mann in HzS, Gruppe 8 a, Rn. 743; HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 - NVwZ 1995, 406 , bestätigt durch Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541).

  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Einkommen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Bezeichnenderweise hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - aaO und vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - erhobenen Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 - 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum grundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar sei.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Schon im Vorfeld hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit einem Teilaspekt, nämlich dem Problem des Verbots eines vertikalen Verlustausgleichs, im Zusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG bzw. des § 11 Abs. 1 BKGG befaßt - vgl. Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, und Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 24/84, 4/86 -, BVerfGE 82, 60, 98 ff. = NJW 1990, 2869, 2874 ff. - und entschieden, daß die Bestimmungen trotz des Fehlens einleuchtender materieller Gründe für die Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand haben.

    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 , vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in seinem jüngsten Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - nochmals die Feststellung getroffen, daß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt, so daß § 17 GTK 1991 insoweit mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehe.

    In seinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - führt es gerade auch unter Behandlung der von den Klägern aufgeworfenen Problematik aus:.

  • VGH Hessen, 14.12.1994 - 5 N 1980/93

    Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommensgruppen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96
    vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des kommunalen Abgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f., und a.A. Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163.

    Denn die Ermächtigung zur Staffelung nach Kinderzahl überläßt es der Ausformung durch den Landesgesetzgeber, in welcher Weise die Kinderzahl auf die Entgeltbemessung Einfluß haben soll (Mann in HzS, Gruppe 8 a, Rn. 743; HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 - NVwZ 1995, 406 , bestätigt durch Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 827/95

    Heranziehung zu Elternbeiträgen; Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht; Gesetz über

  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 4.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 16 A 308/96

    Gleichheitssatz; Alimentationsprinzip; Ermittlung des Einkommens; Elternbeiträge;

  • OVG Bremen, 16.06.1987 - 1 BA 78/86

    Kindergartengebühr darf sozial sein

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 571/94

    Tageseinrichtungen für Kinder; Träger der freien Jugendhilfe; Erhebung der

  • BVerwG, 04.07.1997 - 8 B 97.97

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung von Nutzern öffentlicher Kindergärten und

  • BVerwG, 14.02.1995 - 8 B 19.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht