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   OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09   

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OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09 (https://dejure.org/2009,8505)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.05.2009 - 16 AR 3/09 (https://dejure.org/2009,8505)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 16 AR 3/09 (https://dejure.org/2009,8505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    PolG NW § 36; ; PolG NW § 36 Abs. 1; ; PolG NW § 36 Abs. 1 Satz 1; ; PolG NW § 36 Abs. 2 Satz 1; ; PolG NW § 36 Abs. 2 S. 2; ; HSOG § 33 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § ... 5; ; FGG § 5 Abs. 1 S. 1; ; FGG § 5 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 43 Abs. 1 Halbsatz 2; ; BadWürttPolG § 26; ; FEVG § 3 S. 2; ; FEVG § 13 Abs. 1; ; FEVG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; FEVG § 13 Abs. 2; ; FamFG § 415 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PolG NW § 36 Abs. 2
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2688
  • FGPrax 2009, 189
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung liegt bereits in dem Moment vor, in dem die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit einer Person nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (BVerfGE 94, 166 [198]; BVerfG NJW 2002, 3161), und zwar für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer (BVerfG NJW 2004, 3697).

    Die Polizei ist daher bei der vorgesehenen Verbringung des Betroffenen in eine zentrale GeSa gehalten, "unverzüglich", also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt (BVerfG NJW 2002, 3161), die richterliche Entscheidung nachzuholen.

  • OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06

    Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Die Ablehnung einer richterlichen Sachentscheidung allein aus Gründen fehlender örtlicher Zuständigkeit würde also im Ergebnis dazu führen, dass der Rechtsschutz durch die richterliche Entscheidung, die § 36 Abs. 1 PolG NW für den Betroffenen auf der Grundlage des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG auch bei einer kurzfristigen Freiheitsentziehungsmaßnahme gerade gewährleisten will, vereitelt würde (OLG Hamm a. a. O.; OLG Frankfurt NJW 2006, 3443; OLG Karlsruhe NJW 2009, 926; LG Köln, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 T 174/06 -).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung liegt bereits in dem Moment vor, in dem die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit einer Person nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (BVerfGE 94, 166 [198]; BVerfG NJW 2002, 3161), und zwar für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer (BVerfG NJW 2004, 3697).
  • BVerfG, 21.05.2004 - 2 BvR 715/04

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen stationären

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung liegt bereits in dem Moment vor, in dem die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit einer Person nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (BVerfGE 94, 166 [198]; BVerfG NJW 2002, 3161), und zwar für eine mehr als kurzfristige Zeitdauer (BVerfG NJW 2004, 3697).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 11 AR 1/09

    Bestimmung der örtlichen zuständigen Gerichte für Entscheidungen über die

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Die Ablehnung einer richterlichen Sachentscheidung allein aus Gründen fehlender örtlicher Zuständigkeit würde also im Ergebnis dazu führen, dass der Rechtsschutz durch die richterliche Entscheidung, die § 36 Abs. 1 PolG NW für den Betroffenen auf der Grundlage des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG auch bei einer kurzfristigen Freiheitsentziehungsmaßnahme gerade gewährleisten will, vereitelt würde (OLG Hamm a. a. O.; OLG Frankfurt NJW 2006, 3443; OLG Karlsruhe NJW 2009, 926; LG Köln, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 T 174/06 -).
  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04

    Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Zu letzterem bedarf es eines gesonderten Antrags gem. § 13 Abs. 2 FEVG , der auch nach - in anderem Zusammenhang geäußerter - Auffassung des OLG Hamm einen selbständigen Verfahrensgegenstand darstellt (OLG Hamm FGPrax 2005, 90 = JMBl. NW 2007, 80).
  • OLG Frankfurt, 22.05.1997 - 20 W 365/96

    Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme wegen Freiheitsentziehung vor Erlass

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Im Rahmen des Nachholens der richterlichen Entscheidung nach § 13 Abs. 1 FEVG entscheidet der Richter nur über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung für die Zukunft und nicht über die Rechtmäßigkeit des vorgelagerten Behördengewahrsams (OLG Frankfurt InfAuslR 1997, 313).
  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 15 Sbd 5/06

    Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für richterliche Entscheidungen über die

    Auszug aus OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09
    Der Senat konnte, nachdem er von der Ungewissheit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage Kenntnis erlangt hat, auch ohne Vorlage durch eines der beteiligten Amtsgerichte das Bestimmungsverfahren von Amts wegen einleiten (OLG Hamm NJW 2006, 2707; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 5, Rz. 46).
  • LG Itzehoe, 18.09.2019 - 1 AR 1/19

    Örtliche Zuständigkeit für richterliche Entscheidungen über Ingewahrsamnahme von

    Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FamFG durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht grundsätzlich voraus, dass die Gerichte, deren örtliche Zuständigkeit zweifelhaft ist, mit einer konkreten Angelegenheit bereits befasst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, jeweils juris).

    In einem solchen Fall kann ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht von einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 20 W 224/06, ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009, Az. 11 AR 1/09, jeweils juris).

    Eine derartige Formulierung hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber jedoch selbst dann nicht gewählt, nachdem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.05.2006, Az. 15 Sbd 5/06, sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2009, Az. 16 AR 3/09, zum damals mit § 181 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH übereinstimmenden Wortlaut von § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW a.F. (gültig vom 25.07.2003-23.02.2010) ergangen sind.

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2009, 16 AR 3/09, juris, bedeutet das Erfordernis der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zudem nicht zwingend und stets eine Hinzuziehung des Richters noch am Ergreifungsort nach Herauslösen der Person aus dem Umfeld.

  • LG Aachen, 02.05.2016 - 3 AR 2/16

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Amtsgerichtsbezirk; Zuständigkeitsbestimmung;

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes Ausnahmen dann möglich sind, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann (vgl. im einzelnen LG Köln, Beschluss vom 26.04.2006 - 1 T 174/06 - und OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006 - 15 Sbd 5/06 -: beide zur Einrichtung von Gefangenensammelstellen während der Fußballweltmeisterschaft; LG Aachen, Beschluss vom 03.07.2008 - 3 T 182/08 - OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009 - 16 AR 3/09 -).

    Bei einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen zeichnen sich zudem Folgeprobleme ab, nämlich ob der Beteiligte zu 1 auch verpflichtet ist, die Betroffenen bei dem Amtsgericht Geilenkirchen vorzuführen, wenn sie sich bereits in Heinsberg befinden, oder ob er die Betroffenen erst garnicht nach Heinsberg verbringen darf, sondern nach erfolgter Festnahme unverzüglich dem Amtsgericht Geilenkirchen vorzuführen hat (wofür die von dem Landesgesetzgeber als Vorbild herangezogene Regelung in § 128 StPO sprechen könnte; so wohl auch die bereits zitierte Entscheidung des OLG Köln 16 AR 3/09 unter Berufung auf BVerfG NJW 2002, 3161).

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