Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 04.10.2001 - 16 K 3036/00 E |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der Abfindung; Auflösung des Dienstverhältnisses; Vorliegen einer steuerfreien Abfindung; Begriff der Entschädigung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine steuerfreie Abfindung, wenn die "Abfindung" zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus dem aufgelösten Dienstverhältnis gezahlt wird und den noch ausstehenden Arbeitslohn unterschreitet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Keine Abfindung bei Abgeltung erdienter Ansprüche
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1591
- EFG 2001, 1592
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99
Erfüllungsleistung als Entschädigung?
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93
Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87
Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66
Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76
Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 28.11.2000 - 13 K 1168/97
Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Köln, 10.08.1999 - 14 K 1049/97
Nichtanerkennung eines nachträglichen Fahrtenbuchs; Zufluß
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 15.08.1989 - I 69/86
Lohnsteuer; Abfindung bei Auflösung eines Dienstverhältnisses
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Düsseldorf, 14.11.2007 - 9 K 1270/04
Rechtmäßigkeit von Feststellungen einer Betriebsprüfung bei einem Steuerschuldner …
Dies ist nicht der Fall, wenn mit der Zahlung bis zum Zeitpunkt der Auflösung erdiente Ansprüche abgegolten werden, wie bei rückständigem Arbeitslohn (vgl. FG München, Urteil vom 28.11.2000, 13 K 1168/97, GmbH-Stpr 2001, 320 und FG Düsseldorf, Urteil vom 4.10.2001, 16 K 3036/00, EFG 2001, 1592 m.w.N.).