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   FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97   

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FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97 (https://dejure.org/1999,8509)
FG München, Entscheidung vom 16.09.1999 - 16 K 4486/97 (https://dejure.org/1999,8509)
FG München, Entscheidung vom 16. September 1999 - 16 K 4486/97 (https://dejure.org/1999,8509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Entschädigung; Privilegierung von Entschädigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht steuerbegünstigt; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das spätere Veranlagungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht steuerbegünstigt; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das spätere Veranlagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 67
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.02.1987 - VI R 229/83

    Begünstigte Besteuerung einer Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Auch dann ist die Abfindung nur dann eine Entschädigung, wenn die Rechtsgrundlage Vertrag später durch eine andere Rechtsgrundlage ersetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Solche Entschädigungen können insbesondere Wettbewerbsverbote sein und zwar unabhängig davon, ob das Wettbewerbsverbot nachträglich oder bereits von vorneherein im Anstellungsvertrag vereinbart wurde (BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497 und vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BStBl II 1996, 516 ).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 7/93

    Bei fortgesetztem Dienstverhältnis ist eine Zahlung zur Ablösung eines Wohnrechts

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Ebensowenig liegt eine Entschädigung vor, wenn laufend zu erbringende Leistungen in einer Summe nachgezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 ) oder im voraus geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 7/93, BStBl II 1994, 185 ).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87

    Bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung für den

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    So liegt keine Entschädigung vor, wenn in einem Arbeitsvertrag vereinbart wird, daß im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Altersrente derart "abgefunden" wird, daß der Arbeitgeber entweder eine aus dem Gegenwartswert berechnete Rente oder den Gegenwartswert der Rente als Kapitalbetrag bezahlt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BStBl II 1991, 703 ).
  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Vertragliche Ansprüche, die erst nach diesem Termin fällig werden, sind allerdings keine Entschädigungen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88

    1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Ebensowenig liegt eine Entschädigung vor, wenn laufend zu erbringende Leistungen in einer Summe nachgezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 ) oder im voraus geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 7/93, BStBl II 1994, 185 ).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Solche Entschädigungen können insbesondere Wettbewerbsverbote sein und zwar unabhängig davon, ob das Wettbewerbsverbot nachträglich oder bereits von vorneherein im Anstellungsvertrag vereinbart wurde (BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497 und vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BStBl II 1996, 516 ).
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

    Auszug aus FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
    Auch eine Abfindung, mit der der Arbeitgeber bezweckt, den Arbeitnehmer zur Kündigung zu bewegen, kann eine Entschädigung in diesem Sinne sein (BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 28/84, BStBl II 1987, 106 ).
  • FG Hamburg, 30.11.2001 - III 59/01

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten

    u. m.w.N.; Ross, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 212/213 zu 2 a m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572; FG München, Urteil vom 16. September 1999 16 K 4486/97, EFG 2000, 67 ).
  • FG Köln, 25.04.2002 - 13 K 7470/98

    Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung

    Unter diesen Umständen wäre eine "neue" Rechtsgrundlage für die Abfindungszahlung wohl selbst dann zu bejahen, wenn man die Auffassung verträte, daß eine im Dienstvertrag vereinbarte Abfindung grundsätzlich keine tarifbegünstigte Entschädigung darstellen könne (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 16.9.1999 16 K 4486/97, EFG 2000, 67).
  • FG Baden-Württemberg, 11.10.2001 - 6 K 233/98

    Keine Tarifbegünstigung bei fehlender Zusammenballung von

    Zahlungen gehören auch dann nicht zur Abfindung, wenn sie im bisherigen Arbeitsvertrag für den Fall der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bereits versprochen worden sind (vgl. FG München Urteil vom 16. September 1999, 16 K 4486/97, EFG 2000, 67 ).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2003 - 1 K 24/01

    Tarifbegünstigung einer bereits im Anstellungsvertrag geregelten

    Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird diese Auffassung überwiegend zugrunde gelegt (FG Köln, Urteil vom 25.04.2002 13 K 7470/98, EFG 2002, 1387 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003, 3 K 7318/00, DStRE 2003, 795; abweichend dagegen FG München Urteil vom 16.09.1999 16 K 4486/97, EFG 2000, 67 ).
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