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   FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10   

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https://dejure.org/2011,22186
FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10 (https://dejure.org/2011,22186)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.02.2011 - 16 KO 7/10 (https://dejure.org/2011,22186)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 16 KO 7/10 (https://dejure.org/2011,22186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vergütung eines Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsgebühr für Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10
    Zwar wird die Ansicht vertreten, die Vorbemerkung sei nicht anwendbar, da die Anrechnungsvorschrift ausschließlich auf eine nach Nr. 3100 VVRVG entstandene Verfahrensgebühr anwendbar sei, nicht aber auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG, weil das Finanzgericht seiner Struktur nach ein Obergericht sei und die höheren Gebühren gerechtfertigt seien, weil das Finanzgericht die erste und gleichzeitig die letzte Tatsacheninstanz und die Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren mithin nicht vergleichbar mit seiner Tätigkeit vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten sei (Sächsisches-FG, Beschluss vom 22. April 2009 1 K 1302/08 zitiert nach FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857).

    Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch für die in Abschnitt 2 geregelte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG gelten muss (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, a.a.O).

    Auch der Einwand, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz - welche wie die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr im 2. Abschnitt des Teil 3 VVRVG geregelt ist - nicht vorgesehen sei und mithin auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VVRVG entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG sinnwidrig sei (vgl. zur Darlegung der Einwände die Darstellung im Beschluss des FG Köln vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.), ist verfehlt.

    Denn der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG (früher: Nr. 2400 ff. VVRVG) entspricht die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV und beide Berufsgruppen sind hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren nach § 45 StBGebV gleich zu behandeln (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.).

  • FG Hessen, 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2011 - 16 KO 7/10
    Im Übrigen handelt es sich bei der Anrechnung nicht um eine Anrechnung von Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens auf die eines zweitinstanzlichen, sondern um die von der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG gerade bezweckte Anrechnung einer entstandenen Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren auf die des nachfolgenden Gerichtsverfahrens (Hessisches Finanzgericht-Beschluss vom 26. Februar 2010 11 Ko 103/10, juris).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Da die eine Anrechnung regelnde Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (vgl. Hess. Finanzgericht, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 11 Ko 103/10 Rn. 8 = RVG-Report 2010, 308; FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 Rn. 13 = AGS 2010, 288; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 16 Ko 7/10 Rn. 9 f.; aA Mayer, FD-RVG 2011, 321388).
  • FG Münster, 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach

    Der/die erkennende Berichterstatter/in folgt insoweit den Rechtsauffassungen des FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009, 10 Ko 1450/09 EFG 2009, 1857; des Niedersächsischen FG, Beschlüsse vom 06. Juli 2010, 3 Ko 6/10 NVBZ - RR 2010, 704 und vom 28. Februar 2011, 16 Ko 7/10, Nachweis in juris; des Hessischen FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10 RVG Report 2010, 308 und des FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, 11 Ko 3244/11 KF, Nachweis in juris.

    Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung nur die Anrechnung einer nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht, so ergibt sich aus der in § 45 StBGebV vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch auf Steuerberatervergütungen im finanzgerichtlichen Verfahren, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebV entstanden ist (ebenso FG Köln Beschluss vom 30. Juli 2009, 10 Ko 1450/09 EFG 2009, 1857; Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 06. Juli 2010, 3 Ko 6/10 NVBZ - RR 2010, 704 und vom 28. Februar 2011, 16 Ko 7/10, Nachweis in juris; Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10 RVG Report 2010, 308 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2012, 11 Ko 3244/11 KF, Nachweis in juris).

  • OLG Hamm, 13.05.2011 - 25 W 95/11

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Zedenten auf die

    Die eine Anrechnung regelnde Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG bezieht sich auf sämtliche Gebühren des Abschnittes 3 des VV zum RVG, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010, AZ: 11 KO 103/10, Tz. 8 = RVG-Report 2010, 308-309, FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009, AZ: 10 KO 1450/09, Tz. 13 = AGS 2010, 288-292, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.02.2011, AZ: 16 KO 7/10, Tz. 9).
  • FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung

    Danach findet auch § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung (zum Ganzen Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 m.w.N. der Rspr.).

    Insofern wird auch vorliegend dem Zweck der Anrechnung entsprochen, wonach verhindert werden soll, dass in einem bestimmten Umfang die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters doppelt entgolten wird (siehe Hessisches FG, Beschluss vom 26. Februar 2010, 11 Ko 103/10, Juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28. Februar 2011, 16 KO 7/10, Juris; FG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012, 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zum RVG BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.).

  • OLG Hamm, 21.06.2011 - 25 W 164/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Die eine Anrechnung regelnde Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG bezieht sich auf sämtliche Gebühren des Abschnittes 3 des VV zum RVG, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 26.02.2010, AZ: 11 KO 103/10, Tz. 8 = RVG-Report 2010, 308-309, FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009, AZ: 10 KO 1450/09, Tz. 13 = AGS 2010, 288-292, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.02.2011, AZ: 16 KO 7/10, Tz. 9).
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