Rechtsprechung
LG Berlin, 05.06.2018 - 16 O 267/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Zum Höchstpreis verkaufen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienportals mit "Zum Höchstpreis verkaufen" und "Bis zu 25.000 EUR mehr"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbeaussage eines Online-Immobilienportals "Bis zu 25.000 EUR mehr" irreführend
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für …
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2018 - 16 O 267/17
Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BGH MMR 2015, 586 - Schlafzimmer komplett.Auch die Entscheidung des BGH MMR 2015, 586 - Schlafzimmer komplett spricht nicht für die Auffassung der Beklagten.
- BGH, 15.10.2015 - I ZR 260/14
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Prospektwerbung für Telefondienstleistungen bei …
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2018 - 16 O 267/17
Im Übrigen hat der BGH in der Entscheidung GRUR 2016, 207 All Net Flat klargestellt, dass die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist. - BGH, 17.06.2004 - I ZR 284/01
Größter Online-Dienst
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2018 - 16 O 267/17
Eine solche ist zulässig, wenn sie wahr ist, wobei der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung erwartet; der Werbende muss mithin einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben (BGH GRUR 2004, 786 - Größter Online-Dienst).