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   LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03   

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https://dejure.org/2003,8617
LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03 (https://dejure.org/2003,8617)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 16 O 339/03 (https://dejure.org/2003,8617)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. August 2003 - 16 O 339/03 (https://dejure.org/2003,8617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Spam-Mail mit Austragungsmöglichkeit rechtswidrig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige E-Mail-Werbung trotz Austragungsmöglichkeit

  • beck.de (Leitsatz)

    E-Mail mit Werbung und Austragungsmöglichkeit aus dem Verteiler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spam-Mail mit Austragungsmöglichkeit rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB
    Die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung in Form von Newslettern ist nur bei vorherigem Geschäftskontakt zulässig. Der Inhalt der Mail muss dann aber mit dem Geschäftsgegenstand übereinstimmen

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 44
  • K&R 2004, 90
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Braunschweig, 11.08.1999 - 22 O 1683/99
    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Der gegenteiligen Ansicht, wonach Werbe-E-Mails nur dann unzulässig seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe (LG Braunschweig NJW-RR 2000, 924f) folgt das Gericht nicht.

    bbb) Das Gericht hält es auch nicht für überzeugend, wenn diese Auffassung (LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 924f) damit argumentiert, dass der Empfänger sich durch eine einfache Mitteilung aus der Bezugsliste löschen lassen kann.

  • AG Brakel, 11.02.1998 - 7 C 748/97

    Unverlangte E-Mail-Werbung

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers (LG Berlin NJW 1998, 3208f., MMR 2000, 571; MMR 2000, 704, AG Essen-Borbeck MMR 2001, 261; AG Brakel, NJW 1998, 3209).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Genauso wie die - im Vergleich zu den Mindestanforderungen der Fernabsatzrichtlinie strengere - deutsche Rechtsprechung zur Telefonwerbung auf Grund von Art. 14 S. 1 der Richtlinie grundsätzlich von der Richtlinienregelung unberührt bleibt (BGH WRP 2001, 1068, 1073 - Telefonwerbung für Blindenwaren), hat die Richtlinie keinen Einfluss auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der E-Mail-Werbung.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

    Telefax-Werbung - Telefax-Werbung

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Insofern gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Telefax-Werbung (hierzu BGH GRUR 96, 208), wobei es sogar möglich ist, per E-Mail mit noch geringerem Aufwand (ohne Eintippen der Empfänger-Nummern) eine Vielzahl von Werbesendungen per Knopfdruck an eine einmal gefertigte E-Mail-Adressenliste zu versenden.
  • BGH, 06.10.1972 - I ZR 54/71

    Fernschreibwerbung

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Es ist aber zu berücksichtigen, dass im Falle der Bejahung der Zulässigkeit einer Werbung durch Telefax in Fällen der vorliegenden Art mit einer kurzfristigen starken Ausweitung der Telefax-Werbung gerechnet werden müsste, was eine stetig wachsende Blockierung der Anlagen bei den angeschlossenen Firmen und eine zunehmende Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs sowie auch eine steigende Kostenbelastung mit sich bringen würde (BGHZ 59, 317 (319) = NJW 1973, 42 = LM § 1 UWG Nr. 254).
  • OLG München, 08.02.1993 - 29 W 671/93

    Telefaxwerbung stellt als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Das OLG München hat in Bezug auf Telefax-Werbung ausgeführt (OLG München NJW-RR 1994, 1054, 1055):.
  • AG Essen-Borbeck, 16.01.2001 - 6 C 658/00

    SPAM

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers (LG Berlin NJW 1998, 3208f., MMR 2000, 571; MMR 2000, 704, AG Essen-Borbeck MMR 2001, 261; AG Brakel, NJW 1998, 3209).
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85

    Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Eine Werbeart ist schon immer dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt (BGH GRUR 88, 614 zur BTX-Werbung).
  • LG Berlin, 30.12.1999 - 15 O 396/99
    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers (LG Berlin NJW 1998, 3208f., MMR 2000, 571; MMR 2000, 704, AG Essen-Borbeck MMR 2001, 261; AG Brakel, NJW 1998, 3209).
  • LG Berlin, 14.05.1998 - 16 O 301/98

    E-Mail-Werbung (II)

    Auszug aus LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03
    Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers (LG Berlin NJW 1998, 3208f., MMR 2000, 571; MMR 2000, 704, AG Essen-Borbeck MMR 2001, 261; AG Brakel, NJW 1998, 3209).
  • LG Berlin, 30.06.2000 - 16 O 421/00
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

    Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR).
  • AG Hamburg, 11.10.2006 - 6 C 404/06

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unzumutbarer Belästigung durch

    Das Interesse der Klägerin an der ungestörten Nutzung ihres Fernkommunikationsmittelsystems und der ungestörten informationellen Selbstbestimmung ihrer Mitglieder, deren Integrität des jeweiligen allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit dem einhergehenden Recht, den persönlichen und beruflichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, der negativen Informationsfreiheit, (vgl. unter anderem Landgericht Berlin, Urteil vom 26. achten 2003, 16 O 339/03, in: juris), überwiegt gegenüber dem zurückzutretenden Interesse der Beklagten an der bequemen und kostengünstigen Werbung per e-mail.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11

    Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EUR

    Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 - 3 0 195/04 - und MMR 2005, 78).
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