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   LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10   

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LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 (https://dejure.org/2011,1926)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 (https://dejure.org/2011,1926)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - 16 Sa 1016/10 (https://dejure.org/2011,1926)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der unterstellten Sozialarbeiter ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung ; Wirksamkeit einer außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 626 BGB
    Außerordentliche Kündigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung der ordentlich unkündbaren Bereichsleiterin einer Jugend- und Kinderhilfeeinrichtung; Ausschluss der Weiterbbeschäftigung bei tätigkeitsbezogener Einschränkung der Betriebserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergriffe in der Jugendwohngruppe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Fehlverhaltens von Mitarbeitern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppe für Kinder unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übergriffe auf Schutzbefohlene durch Mitarbeiter - Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche unwirksam

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - a.a.O.; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969).

    An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Er muss ferner dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 578/08 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - BAGE 124, 59; BAG v. 06.12.2001 - 2 AZR 496/00 - AP Nr. 36 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - a.a.O.).

    Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - NZA-RR 2011, 15; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - a.a.O.; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969).

    Sie wäre nicht ultima ratio (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 13.09.1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27).

    An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Der Arbeitnehmer muss im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen, um so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 13.03.2008 - 2 AZR 961/06 - AP Nr. 43 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Die Prüfung, ob danach im konkreten Fall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zwei Schritten zu erfolgen (st. Rspr. vgl. nur BAG v. 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104; BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB).

    In einer zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG v. 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - a.a.O.; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.).

    Einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann allerdings außerordentlich fristlos nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vg. BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - n.v., juris).

    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung unter Umständen eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG v. 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - a.a.O. jeweils m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

    Einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann allerdings außerordentlich fristlos nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    In einer zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG v. 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - a.a.O.; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.).

    Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.; BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Auch bei Handlungsweisen, die den sogenannten Vertrauensbereich berühren, ist eine Abmahnung nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.; BAG v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 168).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG v. 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - a.a.O.; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969).

    Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG v. 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - a.a.O.; BAG v. 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - a.a.O.).

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vg. BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - n.v., juris).

    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung unter Umständen eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG v. 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - a.a.O. jeweils m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - a.a.O.; BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Bei besonders schweren Verstößen, deren Rechtswidrigkeit der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen konnte und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, ist eine Abmahnung nicht erforderlich (vgl. BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 aaO; BAG v. 06.10.2005 - 2 AZR 280/04 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung; BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - AP Nr. 175 zu § 626 BGB).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Er ist insbesondere verpflichtet, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, d. h. die grundsätzlichen Zielsetzungen des Unternehmens, zu verstoßen (BAG v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - AP Nr. 218 zu § 626 BGB).

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - auch ohne Abmahnung - in Betracht kommen (BAG v. 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; BAG v. 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - a.a.O.).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10
    Die Prüfung, ob danach im konkreten Fall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zwei Schritten zu erfolgen (st. Rspr. vgl. nur BAG v. 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr. 220 zu § 626 BGB; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104; BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB).

    In einer zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG v. 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - a.a.O.; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2010 - 7 Ca 7399/09

    Beachtung von Fürsorgepflichten bei positiver Kenntnis über massive

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 731/05

    Personenbedingte Kündigung

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 292/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit

  • BAG, 26.03.1957 - 3 AZR 608/54

    Befristung von Arbeitsverträgen - Wirksamkeit - Kündigungsschutz - Arbeitsvertrag

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 496/00

    Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze und Verdachtskündigung

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2011 - 11 Sa 58/11

    Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    a)Allerdings erfolgt in dem Fall, dass die ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen ist, die Interessenabwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist, die der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist entspricht, noch zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Rdz. 34, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 11; LAG Düsseldorf 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 - Rdz. 106 juris; LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - Rdz. 20 juris).

    b)Dabei kann sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die "Unkündbarkeit" nach Auffassung des BAG im Einzelfall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken (BAG 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 93; vgl. auch BAG 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 180; BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB n. F. Unkündbarkeit Nr. 7; LAG Düsseldorf 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 - Rdz. 106 juris).

  • ArbG Düsseldorf, 12.08.2016 - 14 Ca 6964/15

    Kündigung, Rechtfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund, Nutzung von Personal,

    Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 29.11.2007 - 2 AZR 724/06, aaO.; LAG E. 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10, EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28).
  • ArbG Iserlohn, 27.01.2016 - 3 Ca 1431/15

    Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung; Darlegung der Kündigung durch den

    Dabei muss die Pflichtverletzung so schwer sein, dass dem Arbeitnehmer klar gewesen sein muss, dass sein Verhalten nicht lediglich mit einer Abmahnung geahndet werden, sondern dass der Arbeitgeber sofort mit einer Kündigung reagieren wird (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 - Juris, mit vielen weiteren Nachweisen).
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