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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09 (https://dejure.org/2009,29934)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 16 Sa 530/09 (https://dejure.org/2009,29934)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 16 Sa 530/09 (https://dejure.org/2009,29934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deliktischer Schadenersatz wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens eines Altersteilzeitvertrages; In Altersteilzeit angespartes Wertguthaben als (k)ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB; § 8a Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) a.F. als [k]ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AltTZG § 8a
    Deliktischer Schadenersatz wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens eines Altersteilzeitvertrages; In Altersteilzeit angespartes Wertguthaben als [k]ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB; § 8a Abs. 1 AltTZG a.F. als [k]ein Schutzgesetz im Sinne von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis auch mit dem Dritten, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 15; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB : BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 23).

    Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 17).

    Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihn während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 18).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 26).

    Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 26).

    Für die Annahme eines Schutzgesetzes reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 29).

    Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik ist, dass die eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB begründende Schutznorm zweifelsfrei - sowie bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten - erkennen lässt, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 39; Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 30) ist § 7d SGB IV deshalb kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB , weil die eine Haftung des Geschäftsführers begründende Schutznorm zweifelsfrei erkennen lassen muss, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist, und § 7d SGB IV diese Voraussetzung nicht erfüllt, da sich die Norm sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Arbeitnehmer richtet.

    Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (vgl. BAG, Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 33).

  • BAG, 24.11.2005 - 8 AZR 1/05

    Haftung bei Insolvenz einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Die Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - zitiert nach juris, dort Rz. 20).

    Die Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - zitiert nach juris, dort Rz. 20).

    Die Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - zitiert nach juris, dort Rz. 20).

    Die Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - zitiert nach juris, dort Rz. 20).

    Die Geschäftsführer einer GmbH haften für deren Verbindlichkeiten nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - zitiert nach juris, dort Rz. 20).

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 12; BAG, Urteil vom 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 -).

    Dafür ist keine rechtlich wirksame Verfügungsmacht notwendig; es genügt vielmehr eine tatsächliche Beziehung zu dem Geschädigten, die es dem Getäuschten ermöglicht, über das fremde Vermögen zu disponieren (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 32; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl., § 263 Rn. 65).

    Der Getäuschte muss innerhalb der Machtsphäre des Berechtigten als dessen Gehilfe und Schützer stehen (so genannte Lagertheorie; vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 32).

    Dafür ist keine rechtlich wirksame Verfügungsmacht notwendig; es genügt vielmehr eine tatsächliche Beziehung zu dem Geschädigten, die es dem Getäuschten ermöglicht, über das fremde Vermögen zu disponieren (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 32; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl., § 263 Rn. 65).

    Der Getäuschte muss innerhalb der Machtsphäre des Berechtigten als dessen Gehilfe und Schützer stehen (so genannte Lagertheorie; vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 32).

  • BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04

    Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Nach dieser Vorschrift entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis auch mit dem Dritten, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 15; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 311 BGB : BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 23).

    Eine Insolvenzsicherung musste bei Abschluss des Vertrages am 16. Dezember 2003 noch nicht bestehen, da die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Tarifvertrages - § 8a AltTZG galt zu diesem Zeitpunkt noch nicht - künftige Forderungen betraf (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 35).

    Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 32).

    Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen bei entsprechender Offenbarungspflicht erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 34).

    Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 -).

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 189/97

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (vgl. BAG, Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - zitiert nach juris, dort Rz. 52).

    Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (vgl. BAG, Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 33).

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 12; BAG, Urteil vom 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 -).

    Zu der inhaltsgleichen Norm des § 16 TV Altersteilzeit NRW hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. August 2005 (- 9 AZR 470/04 - zitiert nach juris, dort Rz. 45) ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung aus dem Tarifvertrag nicht nachkommt, vertraglich und nicht deliktisch haftet und eine so genannte Durchgriffshaftung des Geschäftsführers ausscheide; auch könne das durch das GmbHG geregelte Haftungssystem nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden, mit einer Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnorm würden die Tarifvertragsparteien die durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz überschreiten.

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 39; Urteil vom 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - zitiert nach juris, dort Rz. 30) ist § 7d SGB IV deshalb kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB , weil die eine Haftung des Geschäftsführers begründende Schutznorm zweifelsfrei erkennen lassen muss, wer Adressat ihres Ge- oder Verbotes ist, und § 7d SGB IV diese Voraussetzung nicht erfüllt, da sich die Norm sowohl an den Arbeitgeber als auch an den Arbeitnehmer richtet.
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Eine Täuschung ist auch konkludent möglich, durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, wenn der Täter die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - zitiert nach juris, dort Rz. 10, 15).
  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 786/96

    Schadensersatz nach Druckkündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 16 Sa 530/09
    Ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - zitiert nach juris, dort Rz. 74).
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 36/10

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2009 - 16 Sa 530/09 - aufgehoben.
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