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   LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13   

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LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2013,35909)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2013,35909)
LAG Hessen, Entscheidung vom 02. September 2013 - 16 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2013,35909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 BetrVG, Art 5 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für kritische Meinungsäußerungen von Arbeitnehmern gegenüber dem Betriebsrat ; Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber einer Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 78; GG Art. 5 Abs. 1
    Verantwortlichkeit für Meinungsäußerungen von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (BVerfG 24. Juli 2013 -1 BvR 444/13, 1 BvR 597/13, Rn. 18).

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG 24. Juli 2013 -1 BvR 444/13, 1 BvR 597/13, Rn. 21).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Meinung ist jede subjektive Stellungnahme, die durch Elemente des Wertens und Dafürhaltens geprägt ist (BVerfGE 61, 1,8; 44, 197,202; 7, 198, 210).

    Dasselbe gilt, wenn sich in einem Text Tatsachen und Werturteile abwechselnd und derart aufeinander beziehen, dass eine einheitliche Äußerung vorliegt (BVerfGE 61, 1,9).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Steht die Tatsachenbehauptung dagegen für sich, d.h. in keiner Verbindung mit einem Werturteil, ist sie nicht geschützt (BVerfGE 99, 185,187).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266,295).
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 1435/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beweis im konkreten Fall tatsächlich geführt werden kann, sondern nur, ob sich eine solche Beweisführung überhaupt denken lässt (BVerfG NJW 1999, 483,484).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Eine untrennbare Verknüpfung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil liegt vor, wenn die Tatsachenbehauptung als Grundlage für ein Werturteil dient, so dass Letzteres ohne Erstere nicht verständlich wäre (BVerfGE 85, 1,15).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Meinung ist jede subjektive Stellungnahme, die durch Elemente des Wertens und Dafürhaltens geprägt ist (BVerfGE 61, 1,8; 44, 197,202; 7, 198, 210).
  • BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08

    Parteipolitische Betätigung - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Deshalb muss die Norm unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und dementsprechend in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (zu § 74 Abs. 2 BetrVG: BAG 17.3.2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 342; Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Werturteile sind unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Qualität geschützt (BVerfGE 93, 246,289; 33, 1,14; BVerfG NJW 2003, 3760).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus LAG Hessen, 02.09.2013 - 16 TaBV 36/13
    Meinung ist jede subjektive Stellungnahme, die durch Elemente des Wertens und Dafürhaltens geprägt ist (BVerfGE 61, 1,8; 44, 197,202; 7, 198, 210).
  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • LAG Hessen, 18.04.2016 - 16 TaBV 80/15

    Der Betriebsrat - für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes -

    Gegen diese Entscheidung legten der Arbeitgeber am 13. März 2013 Beschwerde und der Betriebsrat am 24. Juni 2013 Anschlussbeschwerde ein, die beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 36/13 geführt wurden.

    In seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 fasste der Betriebsrat den Beschluss, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt L in den Verfahren 5 BV 35/12, 5 BV 39/12, 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/13 und 16 TaBV 54/13 zu beenden und die Rechtsanwaltssozietät M mit der Vertretung in diesen Verfahren zu beauftragen; insoweit wird auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 3. Juli 2013, Bl. 245 bis 256 d.A. in 16 TaBV 81/15 Bezug genommen.

    In seiner Sitzung vom 23. April 2014 beschloss der Betriebsrat die Abtretung der Kostenfreistellungsansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte M in den Verfahren 5 BV 35/12, 5 BV 39/12, 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/13, 16 TaBV 54/13 sowie 7 ABN 80/13 bis 7 ABN 86/13; insoweit wird auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23. April 2014, Bl. 208-228 d.A., Bezug genommen.

    Unter dem 4. November 2015 stellten die Antragsteller dem Betriebsrat für die Verfahren 16 TaBV 36/13 (Rechnungsnummer 1300361, Bl. 406 d.A.), 7 ABN 86/13 (Rechnungsnummer 1400182 (Bl. 374 der Akten), 16 TaBV 44/13 (Rechnungsnummer 1300355, Bl. 400 der Akten), 7 ABN 80/13 (Rechnungsnummer 1400183, Bl. 375 der Akten), 16 TaBV 46/13 (Rechnungsnummer 1300358, Bl. 403 der Akten), 7 ABN 81/13 (Rechnungsnummer 1400184, Bl. 376 der Akten), 16 TaBV 47/13 (Rechnungsnummer 1300357, Bl. 402 der Akten), 7 ABN 82/13 (Rechnungsnummer 1400185, Bl. 377 der Akten, 16 TaBV 48/13 (Rechnungsnummer 1300356, Bl. 401 der Akten), 7 ABN 83/13 (Rechnungsnummer 1400186, Bl. 378 der Akten), 16 TaBV 49/13 (Rechnungsnummer 1300360, Bl. 405 der Akten), 7 ABN 84/13 (Rechnungsnummer 1400187, Bl. 379 der Akten), 16 TaBV 50/13 (Rechnungsnummer 1300359, Bl. 404 der Akten), 7 ABN 85/13 (Rechnungsnummer 1400188, Bl. 380 d.A.), 16 TaBV 54/13 (Rechnungsnummer 1300362, Bl. 407 der Akten), 5 BV 35/12 (Rechnungsnummer 1300414, Bl. 408 der Akten), 16 TaBV 166/13 (Rechnungsnummer 1400317, Bl. 398 der Akten), 5 BV 39/12 (Rechnungsnummer 1400025, Bl. 372 der Akten), 16 TaBV 14/14 (Rechnungsnummer 1400342, Bl. 399 der Akten) Rechnungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

    Dabei handelt es sich um die Rechnungen betreffend die Beschwerdeverfahren des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber (16 TaBV 36/13) sowie gegen die Angestellten B (16 TaBV 44/13), E (16 TaBV 48/13), D (16 TaBV 47/13), C (16 TaBV 46/13), G (16 TaBV 50/13), F (16 TaBV 49/13) und J (16 TaBV 54/13).

    Die genannten Verfahren unterscheiden sich zunächst darin, dass eines davon sich gegen den Arbeitgeber richtete (16 TaBV 36/13) und die übrigen gegen ausgewählte Angestellte.

    Für die beiden Verfahren 16 TaBV 36/13 und 16 TaBV 49/13 steht den Antragstellern jeweils die Termingebühr in Höhe von 494, 40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1146, 67 EUR, zu.

    Insoweit wird auf die Beschlüsse in den Verfahren 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/1316 TaBV 14/14 Bezug genommen.

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