Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 16 U 250/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Implantate und medizinische Geräte -, AA des HV, vereinbarter wichtiger Grund, Unterschreiten von Umsatzvorgaben, Störungen im Leistungsbereich, Erfordernis einer Abmahnung, ersparte Reise- und Übernachtungsspesen, Aufwendungen des U für Werbung, Prognosezeitraum 3 ...
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 26.06.2012 - 1 BvR 285/11
Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verwerfung einer Berufung gem § 522 Abs …
Dem stünden die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 28. April 1999 - VIII ZR 354/97 -, MDR 1999, S. 1076) sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1999 - 16 U 250/97 -, juris) und Stuttgart (Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 U 16/08 -, juris) nicht entgegen, da diesen andere Vertragskonstellationen zugrunde gelegen hätten. - OLG München, 24.10.2012 - 7 U 4103/10
Handelsvertreterausgleich: Abgrenzung zwischen Alt- und Neukunden beim Vertrieb …
In den von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Düsseldorf entschiedenen Fällen (vgl. BGH VIII ZR 354/97 = ZIP 1999, 1094; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999, Az: 16 U 250/97 in juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2008 Az: 10 U 16/08 in juris) wurden in den den Handelsvertretern bereits vertraglich zugewiesenen Bereichen innerhalb eines bestehenden Handelsvertretervertrags jeweils neue Produkte/erweiterte Produktpaletten zum Vertrieb zugewiesen. - OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16
Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters
Wegen des Charakters der außerordentlichen Kündigung als unausweichlich letztes Mittel zur vorzeitigen Vertragsbeendigung und damit als ultima ratio, kann in einem von dem Kündigenden zu beeinflussenden Umstand, besonders in einer Pflichtverletzung, liegender Umstand erst nach einer Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998, Az.: VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 - 540; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, Az.: I-16 U 250/97, zitiert nach juris, Rn. 87;… Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 89a Rn. 25 ff.;… von Hoyningen-Huene, in: Münchner Kommentar, HGB, 5. Auflage, § 89a Rn. 29 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
- OLG Düsseldorf, 12.03.2004 - 16 U 44/03
Zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei einer nach Kündigung des …
Der Senat zinst in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urt. v. 17.12.1999 - 16 U 250/97, OLGR 2000, 354, 358) nach der Hoffmann'schen Formel ab, deren Anwendung der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet (BGH WM 1992, 27 = NJW 1991, 3274, 3275): [Schuldsumme x 100] [100 + (Zinssatz x Zahl der abzuzinsenden Jahre des Prognosezeitraums)] Dabei ist von einem Zinssatz von 5 % auszugehen. - OLG Düsseldorf, 23.04.2004 - 16 U 8/03
Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertretervertrages als maßgeblicher …
Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; BGH BB 2001, 645, 646; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 2000, 354, 355). - OLG Düsseldorf, 16.09.2005 - 16 U 128/04
Kündigungsfrist eines Handelsvertretervertrages - Zur Vertragsdauer nach § 89 …
Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; BGH BB 2001, 645, 646; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 2000, 354, 355). - OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 45/05
Außerordentliche Kündigung durch vertretenen U, vorherige Untersagung, grobe …
Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, ist diese im Hinblick darauf, dass sie unausweichlich das letzte Mittel - die ultima ratio - sein muss, um einem pflichtwidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils wirksam zu begegnen, grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn dem zu Kündigenden mittels einer Abmahnung die möglichen Konsequenzen eines erneuten Verstoßes aufgezeigt worden sind und ihm Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Umstandes gegeben worden ist (BGH NJW-RR 99, 539, 540; BGH BB 01, 645, 646; BGH NJW-RR 03, 981; Senatsurteil vom 17. Dezember 1999, OLGR 00, 354, 355).