Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 09.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.10.2002 - 16 U 69/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5490
OLG Köln, 28.10.2002 - 16 U 69/02 (https://dejure.org/2002,5490)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2002 - 16 U 69/02 (https://dejure.org/2002,5490)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 16 U 69/02 (https://dejure.org/2002,5490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ; Zur Bestimmung des Wohnsitzes ; Voraussetzungen der Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
    Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 864
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1993 - V ZB 45/93

    Bestimmung des Berufungsgerichts gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2002 - 16 U 69/02
    Dieser Grundsatz ist nur dann anzuwenden, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit besteht, welches Rechtsmittel er wo einlegen soll, die auf einem Fehler oder einer Unklarheit der Entscheidung beruht, die angefochten werden soll (vgl. BGH WM 1994, 180).
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Ebenso wenig ist es Sache des angegangenen Gerichts, sich aus einer Sammlung außergerichtlich angefallener Schriftstücke diejenigen Detailinformationen herauszusuchen, die - möglicherweise - das jeweilige Prozessvorbringen der betreffenden Partei stützen könnten 69 S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

    S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

    69) S. statt vieler auch OLG Köln 13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

  • OLG Brandenburg, 16.11.2005 - 4 U 5/05

    Namensschutz im Internet: Störerhaftung des Betreibers einer

    Schließlich wird der von dem Kläger eingeschlagene Weg sogar in der Kommentarliteratur als sicherste - wenn auch kostspielige - Lösung empfohlen (vgl. Zöller-Gummer, § 119 GVG Rn. 13 m. w. N.) und ist bereits von einigen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 4 U 28/03; auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2002, NJW-RR 2003, 864) gebilligt worden.
  • ArbG Berlin, 02.11.2012 - 28 Ca 13586/12

    Bezahlung von Mehrarbeit

    statt vieler OLG Köln13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

    ... Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen".S. statt vieler OLG Köln13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

    71) S. statt vieler OLG Köln13.12.2002 - 19 U 224/01 - OLGR Köln 2003, 125 [II.]: "Die Bezugnahme auf solche Anlagen kann aber ein nachvollziehbares schriftsätzliches Vorbringen nicht ersetzen.

  • OLG Köln, 17.11.2004 - 16 U 82/04

    Versäumung der Berufungsfrist infolge unrichtiger Beurteilung der

    Die Unkenntnis von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG entlastet die anwaltlich vertretene Partei nicht (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2002 - 16 U 69/02 - NJW-RR 2003, 864).
  • OLG Jena, 18.08.2003 - 1 U 627/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    In diesem Sinne wird vom Bundesgerichtshof und anderen Gerichten ( vgl. jüngst OLG Köln, NJW-RR 2003, 864; OLG Düsseldorf, OLGReport 2003, 91) auch die Rechtsprechung des BVerfG verstanden ( ausdrücklich aber offengelassen nunmehr in BVerfG, NJW 2001, 1343).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - I-16 U 69/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8926
OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - I-16 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2003 - I-16 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - I-16 U 69/02 (https://dejure.org/2003,8926)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 814
    Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht bestehende Forderung aus einem Factoringgeschäft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).

    Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

    Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - VI ME 176/92 [richtig: IV ZR 179/92 - d. Red.] , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).

    Diese Rechtsprechung, welche den Bereicherungsausgleich bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen vornimmt, hat der Bundesgerichtshof dann durch sein Urteil vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46) weiter gefestigt.

    Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Dass hier nur die F... GmbH und nicht die Beklagte Bereicherungsschuldnerin sein kann, wird bestätigt durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung, die beim Bereicherungsausgleich mitberücksichtigt werden müssen, weil die Ableitung aus dem Leistungsbegriff allein nicht immer überzeugend erscheint (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Die Abtretung der angeblichen Forderungen aus ihrer Geschäftsbeziehung zur F... GmbH an die Beklagte verschlechterte die Rechtsstellung der Klägerin nicht, weil die Beklagte dadurch keine weitergehenden Rechte erhielt als diejenigen, die schon der Vertragspartnerin der Klägerin, der F... GmbH, zustanden (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Die Notwendigkeit der Kondiktion "über das Dreieck" belässt die typischen Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, und verweist den Bereicherungsausgleich in die Rechtsbeziehung, in der ein Fehler aufgetreten ist (BGHZ 122, 46, 51), hier also in diejenige zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin.

    Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41).

    Außerdem ist anerkannt, dass die bloße Verstärkung der Einräumung eines eigenen Anspruchs (hier: durch Zession) an der Art und Weise des Bereicherungsausgleichs nichts ändert (vgl. BGHZ 122, 46, 52; MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).

    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).

    Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete.

    Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

    Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - VI ME 176/92 [richtig: IV ZR 179/92 - d. Red.] , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).

    Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er zunächst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hat, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt hatte, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer richtet.

    Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370).

    Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).

    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).

    Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete.

    Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

    Der Streitfall ist insbesondere nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IV b ZR 51/87 - NJW 1989, 161) zugrunde liegenden Fall zu vergleichen.

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch einer Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 11, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder verfälschten Überweisungsauftrag (BGH v. 20.06.1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280 = NJW-RR 1990, 1200; v. 31.05.1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420 = NJW 1994, 2356) bejaht.

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

    "Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111, 382, 386 f.; BGHZ 145, 151 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 269, 274).

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung vom 20. März 2001 (XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 = NJW 2001, 1855 = WM 2001, 954) entschieden, dass einer Bank, die einen nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst habe, mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zustehe, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich unter diesen Umständen vielmehr zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen sei, und zwar auch dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht gekannt habe und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis bestehe.

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zuletzt in Bezug genommenen jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 (XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69 = MDR 2003, 328), in welcher dieser - an seine letztgenannte Entscheidung anknüpfend - ausgeführt hat (Unterstreichungen hinzugefügt): .

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 47/83

    Zuvielüberweisung durch Notar - § 812 BGB, Anweisung, Fehler im

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 93/89

    Bereicherungsausgleich bei gefälschtem Überweisungsauftrag

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

  • OLG Hamm, 20.05.1992 - 20 U 25/90

    Erkennbarkeit des Nichtbestehens einer Schuld

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht