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OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Haftentschädigung bei Abschiebehaft; Beanspruchung nach europarechtlichen Grundlagen; Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns; Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelrichters
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftentschädigung bei Abschiebehaft; Beanspruchung nach europarechtlichen Grundlagen; Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns; Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelrichters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EMRK Art. 5 Abs. 5; StrEG § 7 Abs. 3
Höhe des Schmerzensgeldes wegen rechtswidrig angeordneter Abschiebehaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 25.08.2006 - 14 O 49/06
- OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.05.2006 - III ZR 183/05
Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger …
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, III ZR 183/05 = DVBl. 2006, 1186) hat derjenige, der aufgrund eines rechtswidrigen richterlichen Haftbeschlusses in Abschiebungshaft genommen worden ist, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK . - OLG Celle, 11.02.2004 - 17 W 109/03
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 stellte der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle fest, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit von seiner Festnahme am 10. Juni bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 11. Juni 2002 rechtswidrig war (17 W 109/03). - BGH, 21.01.1988 - III ZR 157/86
Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Auch das Strafrechtsentschädigungsgesetz geht nämlich davon aus, dass eine vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, mag die Anordnung zunächst auch rechtmäßig gewesen sein ( BGHZ 103, 113 ; BGHSt 36, 236 [BGH 23.08.1989 - StB 29/89] ) und der Betroffene letztlich Opfer der im Allgemeininteresse liegenden Strafverfolgung geworden ist. - OLG Celle, 29.10.2004 - 16 W 158/04
Materielle Rechtskraft einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der …
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Diese - der materiellen Rechtskraft fähige (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2004 in NVwZ-RR 2005, 181 [OLG Celle 29.10.2004 - 16 W 158/04] zum Recht der Gefahrenabwehr) - Entscheidung bindet die Parteien dieses Verfahrens und damit das erkennende Gericht. - BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87
Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft
Auszug aus OLG Celle, 03.11.2006 - 16 W 102/06
Auch das Strafrechtsentschädigungsgesetz geht nämlich davon aus, dass eine vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme im Ergebnis nicht gerechtfertigt war, mag die Anordnung zunächst auch rechtmäßig gewesen sein ( BGHZ 103, 113 ; BGHSt 36, 236 [BGH 23.08.1989 - StB 29/89] ) und der Betroffene letztlich Opfer der im Allgemeininteresse liegenden Strafverfolgung geworden ist.
- OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft
Damit wird nach Auffassung des Senats auch nicht ausgeschlossen, dass zumindest eine Orientierung an der im Rahmen von StrEG zu gewährenden Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG erfolgen kann (OLG München…, Urteil vom 22. August 2013 - 1 U 1488/13, bei juris Rn. 62; in diesem Sinne wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06).Gerade der Umstand, dass eine Haftung nicht nur auf einem Gefährdungstatbestand beruht, sondern auch auf einer schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung, kann aber nach Ansicht des Senats im Einzelfall auch eine höhere Entschädigung rechtfertigen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, Rn. 13).
Die Abschiebehaft ist als solche auch nicht mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden, im Einzelfall besonders belastende Umstände der Haft werden seitens des Klägers im Übrigen nicht dargelegt (…vgl. zur Höhe des Schadensersatzes auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 16 und 17: 20 EUR pro Tag; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, bei juris Rn. 9: 14, 63 EUR pro Tag; OLG Bamberg…, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, bei juris Rn. 46: unter 10 EUR wären statt der durch das Landgericht zuerkannten 15 EUR auch gerechtfertigt).
- LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16
Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft
In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass eine behördlich angeordnete Maßnahme einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darstellt und durch nachfolgende, spätere gerichtliche Entscheidungen, die von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen und Prüfungen abhängig sind, ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. hierzu OLGR Koblenz 2006, 1068; zitiert nach juris;… OLGR Koblenz 2004, 226 Rn. 14; so auch OLG Celle OLGR Celle 2007, 303). - OLG Braunschweig, 25.11.2019 - 11 W 3/19
Verletzung des Freiheitsrechts eines Untergebrachten; Eingriff geringer Schwere
Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 03.11.2006 - 16 W 102/06 - betrifft - wie bereits das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat - einen anderen Sachverhalt. - KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11
Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor …
Die Entscheidungen BGH, NVwZ 2006, 960 (Urteil vom 18. Mai 2005 - III ZR 183/05 -), BGH, NJW 1993, 2927 (Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - BGHZ 122, 268), OLG Celle, NJW 2003, 2463 (Beschluss vom 16. September 2002 - 16 W 47/02 -), OLGR Celle 2007, 303 (Beschluss vom 3. November 2006 - 16 W 102/06 -) sowie OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 746 (Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 -) verhalten sich zu dieser Frage nicht, sondern bejahen nur die in den jeweiligen Fällen unproblematisch bestehende Haftung der in Anspruch genommenen Länder.