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   OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08   

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https://dejure.org/2008,6187
OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08 (https://dejure.org/2008,6187)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.01.2008 - 16 W 14/08 (https://dejure.org/2008,6187)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 16 W 14/08 (https://dejure.org/2008,6187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages; Schätzung eines Regelstreitwertes auf einen dreieinhalbfachen Jahresbetrag einer vereinbarten Krankenversicherungsprämie; Erhöhung des Regelstreitwertes um weitere fünfzig Prozent bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherung: Klage auf Fortbestand - Streitwert

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwertschätzung bei Feststellungsklage zum Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenrecht - Streitwertberechnung bei privater Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 171/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08
    Bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Feststellungsantrag ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen, vgl. BGH, RuS 1996, 332; ebenso BGH, NVersZ 2002, 21 und OLG Köln, RuS 1996, 332 (Leitsatz).

    Im Interesse der Rechtsklarheit ist ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten der Wert um 50% des Betrages der behaupteten Versicherungsleistung zu erhöhen (vgl. BGH, NVersZ 2002, 21).

  • BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95

    Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08
    Bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Feststellungsantrag ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen, vgl. BGH, RuS 1996, 332; ebenso BGH, NVersZ 2002, 21 und OLG Köln, RuS 1996, 332 (Leitsatz).

    Wird mit der Klage neben der Feststellung der Eintritt des Versicherungsfalls geltend gemacht, ist der Wert des damit verbundenen Leistungsantrags dem Wert des Feststellungsantrags hinzu zu rechnen, vgl. OLG Köln, RuS 1996, 332.

  • OLG Saarbrücken, 15.03.1993 - 5 W 34/93
    Auszug aus OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08
    Auch wenn im Rahmen des § 3 ZPO primär auf das klägerische Interesse abzustellen ist und dies, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 17. Januar 2008 zutreffend bemerkt, nicht darin besteht, die Versicherungsprämie zu zahlen, so gibt doch die Höhe der Prämie einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung; denn die Prämie wird nach dem jeweiligen Risiko der Inanspruchnahme der Leistung kalkuliert (so auch schon OLG Köln, JurBüro 1977, 1131; OLG Saarbrücken, JurBüro 1993, 738).
  • OLG Nürnberg, 09.07.2020 - 8 U 49/20

    Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages

    Analog § 9 ZPO ist hierfür auf die 3, 5-fache Jahresprämie - soweit sie den Versicherungsschutz des Klägers betrifft - abzustellen (vgl. Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; OLG Schleswig, BeckRS 2008, 11061).
  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Festsetzung des Wertes eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages auf die - monatliche bzw. jährliche - Prämie abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 8, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336, juris Leitsatz 1 und Rn. 3, Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, juris Leitsatz 1 und Rn. 2, Beschluss vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2008 - 16 W 14/08, OLGR Schleswig 2008, 458, juris Leitsatz 1 und Rn. 1 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 20 W 41/17

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn neben dem Feststellungsbegehren keine fortbestehende künftige Leistungspflicht geltend gemacht wird (vgl. zum Vorstehenden: OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 8 W 189/15 -, bei juris Langtext Rn. 19 ff. m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 16 W 14/08 -, bei juris Langtext Rn. 2).
  • OLG Nürnberg, 30.07.2020 - 8 U 49/20

    Fristlose Kündigung Krankenversicherungsvertrages - Pflichtverletzung

    Analog § 9 ZPO ist hierfür auf die 3, 5-fache Jahresprämie - soweit sie den Versicherungsschutz des Klägers betrifft - abzustellen (vgl. Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; OLG Schleswig, BeckRS 2008, 11061).
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