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OLG Schleswig, 30.06.2014 - 16 W 81/14 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 84 (Kurzinformation)
Arzthaftung | Sachverständige | Besorgnis der Befangenheit | Tätigkeit in einem mit beklagtem Krankenhaus vernetzten Lehrkrankenhaus
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- OLG Nürnberg, 04.11.2010 - 5 W 1771/10
Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen: …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.06.2014 - 16 W 81/14
Gerade im Arzthaftungsprozess, wo es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens oftmals auf Nuancen ankommen kann, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder eine verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (so zu Recht OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. November 2010, 5 W 1771/10, Rn. 11 bei juris), ist das Gericht auf die Verlässlichkeit der sachverständigen Beurteilung angewiesen. - BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04
Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus OLG Schleswig, 30.06.2014 - 16 W 81/14
Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln und von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2005, 1869; BGH, NJW-RR 1987, 893, std. - BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86
"Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der …
Auszug aus OLG Schleswig, 30.06.2014 - 16 W 81/14
Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln und von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe ihr nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2005, 1869; BGH, NJW-RR 1987, 893, std.