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OLG Köln, 05.10.2001 - 16 Wx 198/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Form; Frist; Rechtsfehler; Vorbescheid
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Beschwerde gegen Verfahrenspflegerbestellung
- Judicialis
FGG § 13 a
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 67
Familien- und Betreuungsrecht; Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln - 6 T 204/01
- LG Köln - 6 T 260/01
- LG Köln - 6 T 261/01
- LG Köln, 18.07.2001 - 6 T 203/01 T 204/01 6 T 260/01 6 T 261/01
- OLG Köln, 05.10.2001 - 16 Wx 198/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 970 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 05.03.1999 - 16 Wx 14/99
Wirkungen der Bestellung des Verfahrenspflegers; Anspruch auf rechtliches Gehör …
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2001 - 16 Wx 198/01
Auch dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen.Die Bestellung des Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wurde unabhängig von einer möglichen Anfechtbarkeit sofort wirksam (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 -).
In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der der Entscheidung des Senats vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - zugrunde gelegen hatte.
- BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2001 - 16 Wx 198/01
Auch dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen.