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   VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19   

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VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19 (https://dejure.org/2021,3995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2021 - 16-VII-19 (https://dejure.org/2021,3995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 16-VII-19 (https://dejure.org/2021,3995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZAPO/RPfl § 14 Abs. 1; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 S. 2, Art. 98 S. 4, Art. 101, Art. 116, Art. 128 Abs. 1
    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • rewis.io

    Leistungen, Beamter, Popularklage, Verfassungsbeschwerde, Auslegung, Beamte, Berufung, Bewerber, Widerruf, Hochschule, Bestenauslese, Verletzung, Normenkontrolle, Rechtspfleger, allgemeine Handlungsfreiheit, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92

    (VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Diese könnten vom Verfassungsgerichtshof nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft wären oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (vgl. VerfGH vom 28.1.1988 VerfGHE 41, 4/9 m. w. N.; vom 27.1.1994 NVwZ-RR 1994, 503/504).

    Wenn sich mit hinreichender Sicherheit ersehen lässt, dass ein Bewerber nicht geeignet ist, den dem Zweck der Abschlussprüfung entsprechenden Anforderungen zu genügen, kann sein Ausschluss von weiteren Prüfungsversuchen nach dieser Rechtsprechung nicht als unzumutbare, unverhältnismäßige Beschränkung der Handlungs- und Berufsfreiheit aufgefasst werden (VerfGH NVwZ-RR 1994, 503/504; vom 7.3.2014 VerfGHE 67, 1/10).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Das Recht zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung bzw. eines nicht bestandenen Ausbildungsabschnitts sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82) geboten.

    (3) Soweit der Antragsteller der Meinung ist, es sei verfassungsrechtlich geboten, eine nicht bestandene Prüfung mindestens einmal wiederholen zu können, lässt sich dies auch nicht aus der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (NVwZ 1989, 850 ff.) herleiten.

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 69-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Außer Kraft getretene oder durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschriften unterliegen der Normenkontrolle nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch von Bedeutung sind, wenn also ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/16; vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/211; vgl. auch VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 69-VII-20 - juris Rn. 16).

    Ist die Popularklage jedoch - wie hier im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 101 BV - in zulässiger Weise erhoben, prüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Vorschrift anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn diese keine Grundrechte garantieren oder wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.7.2020 BayVBl 2020, 737 Rn. 34; vom 23.11.2020 - Vf. 69-VII-20 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    a) In beiden Verfassungsnormen ist das Leistungsprinzip verankert, das zu den das Berufsbeamtentum prägenden hergebrachten Grundsätzen im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gehört (VerfGH vom 5.5.2003 VerfGHE 56, 75/87 ff.; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/198 f.).

    Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird (vgl. VerfGH vom 16.10.1970 VerfGHE 23, 169/174; vom 8.2.1973 VerfGHE 26, 1/8; vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/137; VerfGHE 61, 187/199; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 95 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Diese könnten vom Verfassungsgerichtshof nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft wären oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (vgl. VerfGH vom 28.1.1988 VerfGHE 41, 4/9 m. w. N.; vom 27.1.1994 NVwZ-RR 1994, 503/504).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Außer Kraft getretene oder durch eine anderweitige Regelung überholte Rechtsvorschriften unterliegen der Normenkontrolle nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie noch von Bedeutung sind, wenn also ein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/16; vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/211; vgl. auch VerfGH vom 23.11.2020 - Vf. 69-VII-20 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6; vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205).
  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 103 m. w. N.; vom 2.12.2016 - Vf. 3-VII-14 - juris Rn. 13; vom 30.8.2017 BayVBl 2018, 234 Rn. 75; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird (vgl. VerfGH vom 16.10.1970 VerfGHE 23, 169/174; vom 8.2.1973 VerfGHE 26, 1/8; vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/137; VerfGHE 61, 187/199; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 95 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6; vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205).
  • VerfGH Bayern, 02.12.2016 - 3-VII-14

    Berechnung der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde betreffend Ausbildung zum

    Daher bedarf auch die umstrittene Frage, ob der ebenfalls als verletzt gerügte Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und inneren Berufung) ein Grundrecht gewährt oder lediglich einen objektiven Programmsatz enthält (vgl. dazu VerfGH vom 28.10.1960 VerfGHE 13, 141/146; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 32; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 23; Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 128 Rn. 2 ff.; Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 128 Rn. 5), keiner Entscheidung.

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2021 Vf. 16-VII-19 (BayVBl 2021, 336) die Popularklage des Beschwerdeführers gegen § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl abgewiesen, weil die Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    aa) Zur Auslegung des von ihm als hinreichend bestimmt gewerteten § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt und damit die diesbezügliche Auslegung durch das Verwaltungsgericht (und den Verwaltungsgerichtshof) bestätigt (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 40 f.):.

    Ein uneingeschränktes Recht auf eine zumindest einmalige Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts im Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn lasse sich nicht damit begründen, dass das Bestehen dieses Ausbildungsabschnitts Voraussetzung für das Erreichen des Eingangsamtes dieser Laufbahn ist (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 42 ff./50 ff.).

    Vor allem aber lasse der Antragsteller (und jetzige Beschwerdeführer) außer Betracht, dass § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl eine Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nicht generell ausschließe (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 62).

    Dabei konnte der Verfassungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob über die für das Berufsbeamtentum geltenden speziellen Verfassungsbestimmungen in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV hinaus der Anwendungsbereich der allgemeinen Handlungsund Berufsfreiheit (Art. 101 BV) sowie der Ausbildungsfreiheit (Art. 128 Abs. 1 BV) eröffnet war, da der Popularklage auch insoweit aus den dargelegten Gründen der Erfolg versagt geblieben wäre (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 63).

    cc) Da der Verfassungsgerichtshof die in § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl enthaltenen Regelungen zur Wiederholung von Ausbildungsabschnitten mit dem von ihm festgestellten Inhalt für verfassungsgemäß erachtet hat, hat er auch keinen Raum für die vom Antragsteller (und jetzigem Beschwerdeführer) für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Auslegung gesehen (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 64 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Soweit sie in Bezug auf § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12. BayIfSMV eine Verletzung der Art. 128 und Art. 129 Abs. 2 BV rügen, ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs allerdings nicht abschließend geklärt, ob es sich dabei um Grundrechte oder lediglich um objektives Verfassungsrecht handelt (VerfGH vom 13.8.1981 VerfGHE 34, 135/138; vom 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - juris Rn. 32 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Regelungen so bestimmt gefasst sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, und wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/6; VerfGH vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

    Ein solches objektives Interesse besteht dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, etwa weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.4.2011 VerfGHE 64, 39/44; BayVBl 2020, 306 Rn. 18 m. w. N.; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 24; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 28).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - BayVBl 2021, 336 = juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19

    Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Nichtzulassung zum

    Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend den erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/97 f. m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, ebenfalls Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

  • VerfGH Bayern, 27.06.2023 - 12-VIII-22

    Verfahren gegen die gesetzliche Anordnung der Errichtung weiterer auswärtiger

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

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