Rechtsprechung
   KG, 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8760
KG, 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
KG, Entscheidung vom 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,8760) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe und Überprüfung eines Geständnisses nach einer Verständigung; zur unzulässigen Punktstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters; Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls des Raubes (hier Ablehnung wegen besonders dreistem Verhalten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17

    Raub (fremde Sache: Fremdheit von an einem Geldautomaten ausgegebenen

    Da der Zeuge B. keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte, konnte auch dieser vom Angeklagten nicht gebrochen werden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14)).
  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines

    (2) Nach diesem Maßstab steht Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat (aA ohne Begründung KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14), wie hier LG Duisburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 33 KLs - 722 Js 115/17 - 24/17, juris Rn. 153).
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 3 RVs 80/16

    Urteil; Liste angewendete Vorschriften; Beschwer; nachträgliche Gesamtstrafe;

    Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, weil die gewerbsmäßige Begehungsweise bzw. das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Strafzumessungsregeln nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 S. 2 StPO gehören; zu einer solchen Berichtigung ist der Senat trotz der bereits in der Berufungsinstanz eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs berechtigt (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14), juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15), juris, Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260, Rdnr. 25).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - [4] 161 Ss 240/14 [280/14] - Fischer a.a.O, § 46 Rdn. 85 m.w.N.).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Der Senat hat allerdings die Urteilsformel berichtigt, weil die gewerbsmäßige Begehungsweise bzw. das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Strafzumessungsregeln nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO gehören (KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) -, juris Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 260 Rn. 25 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht