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   KG, 26.05.2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15)   

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KG, 26.05.2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15) (https://dejure.org/2015,19650)
KG, Entscheidung vom 26.05.2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15) (https://dejure.org/2015,19650)
KG, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15) (https://dejure.org/2015,19650)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2172/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; 2015, 172).

    Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168; BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2013, 541; 724; NStZ-RR 2014, 115).

    Daher muss die Revision mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte verfügen (BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2015, 176), weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann.

  • OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210).

  • OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08

    Berufung im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; 2015, 172).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2015 (NStZ 2015, 172).

  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210).

  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    b) Der Senat meint, dass derartige Feststellungen in der Regel nicht erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. September 2012 - [3] 161 Ss 147/12 [106/12]) und es, sofern nicht außergewöhnliche Umstände der Tatbegehung dies erfordern, ausreicht, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (so auch OLG Koblenz NZV 2013, 411).

  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 171/14

    Pflicht zur Mitteilung über vorherige Verständigungsgespräche (Negativmitteilung;

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Daher muss die Revision mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte verfügen (BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2015, 176), weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann.

    Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verständigung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben (vgl. BGH NStZ 2015, 176).

  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Voraussetzungen: Angabe des Zeitpunkts,

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168; BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2013, 541; 724; NStZ-RR 2014, 115).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168; BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2013, 541; 724; NStZ-RR 2014, 115).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15
    Ähnlich hat das OLG Köln für das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB entschieden und als schuldbestimmendes Kriterium hier u. a. sogar die "Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße" benannt (NZV 2014, 283; vgl. auch BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244).
  • KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15

    Verfahrensrüge fehlender Negativmitteilung

    Auch unter Berücksichtigung der Tragweite der Transparenzvorschrift des § 243 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BVerfG StV 2015, 269-271; KG Beschluss vom 26. Mai 2015 - [3] 161 Ss 87/15 [50/15] -) ergibt sich nichts anderes.
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