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   KG, 26.03.2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18)   

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KG, 26.03.2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) (https://dejure.org/2018,25348)
KG, Entscheidung vom 26.03.2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) (https://dejure.org/2018,25348)
KG, Entscheidung vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) (https://dejure.org/2018,25348)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten, § 56 StGB

  • strafrechtsiegen.de

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 309
    Verhängung einer isolierten Sperrfrist bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.09.2006 - 1 StR 107/06

    Konkurrenzen bei Mittätern (Tateinheit und Tatmehrheit); Entziehung der

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Dabei ist anerkannt, dass derjenige, der bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, dadurch regelmäßig im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB gegen die Pflichten eines Kraftfahrers verstößt; eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (vgl. BGH NZV 2007, 212; Senat aaO; LK-Geppert, StGB 12. Aufl., § 69 Fußnote 189).

    Denn wer mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl ihm die erforderliche Erlaubnis fehlt, der verletzt eine typische, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bestehende Pflicht - die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise (vgl. BGH NZV 2007, 212).

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal wenn es wie hier wiederholt und nach Entziehung begangen wurde, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BGH NZV 2007, 212; Senat aaO; BayObLG bei Bär, DAR 1990, 361; OLG Koblenz VRS 69, 298).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Auch die Beurteilung dieser Frage ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40, 44; BGH NStZ 1989, 527; Senat, Urteile vom 7. Oktober 2014 - 3 Ss 105/14 - und 7. Januar 2015 - 3 Ss 82/14 - LK-Hubrach, StGB 12. Aufl., § 56 Rn. 62).

    Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64).

    Zu erörtern ist, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40).

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Gegen das Berufungsurteil richtet sich die, wie die auf die hierauf anwendbaren Grundsätze gestützte Auslegung des Rechtsmittels ergibt (vgl. Grundsatzentscheidung des BGH in NJW 2001, 3134; Senat NZV 2002, 240 und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 3 Ss 107/15 -), auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

    Eine wirksame Beschränkung setzt aber voraus, dass die Gründe der Sperrfristanordnung selbständig beurteilt werden können und nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Hauptstrafe stehen (Senat aaO; NZV 2002, 240; BGH, NJW 2001, 3134).

  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 188/96

    Sozialprognose im Rahmen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Eine unzureichende Begründung stellt einen sachlich rechtlichen Fehler des Urteils dar (vgl. KG, Urteil vom 26. November 1997 - [5] 1 Ss 188/96 [28/96] - juris).

    Denn ein solcher Täter hat durch die erneuten Straftaten gezeigt, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich frühere Verurteilungen und Strafverbüßungen zur Warnung dienen zu lassen (vgl. KG Urteil vom 26. November 1997 - [5] 1 Ss 188/96 [28/96] - juris m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft;

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln objektiv naheliegt (und damit nach einer verbreiteten Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002 382]), war die Beschränkung der Berufung auf die Hauptstrafe mithin schon mangels den Maßregelausspruch begründender Ausführungen im Urteil unwirksam.
  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatrichter dabei Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen (vgl. BGHSt 6, 298 und 391).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64).
  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Zwar ist eine Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 3 Ss 107/15 - Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. § 318 Rn. 8a mwN).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    9 b) In der Sache gilt: Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH DAR 2000, 532; BGHR StGB § 69 I Entziehung 6 mwN; Senat, Urteil vom 20. Dezember 2016 - [3] 161 Ss 157/16 [137/16] -).
  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 430/92

    Beachtlichkeit von Vorstrafen bei der Strafzumessung - Berücksichtigung des

    Auszug aus KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18
    Dazu können auch erhebliches Fehlverhalten in der Vergangenheit und insbesondere einschlägige Vorstrafen Anlass geben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 24).
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OLG Koblenz, 23.05.1985 - 1 Ss 124/85
  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem Bewährungsbruch

    Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH DAR 2000, 532; Senat, Urteil vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) -, juris).

    Dabei ist anerkannt, dass derjenige, der bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein "typisches Verkehrsdelikt" bzw. eine "verkehrsspezifische Anlasstat" begeht, dadurch regelmäßig im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB gegen die Pflichten eines Kraftfahrers verstößt; eine Tat in diesem Sinne ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (vgl. BGH NZV 2007, 212; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O.; Fischer, StGB 69. Aufl., § 69 Rn. 38).

    Denn Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal wenn es wie hier wiederholt, während des Laufs einer Sperrfrist (vgl. Verurteilung vom 7. März 2019, UA S. 4) und einer Bewährungsfrist (vgl. oben unter 2. b)) begangen wird, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BGH NZV 2007, 212; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O).

  • KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18

    Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher

    Die Sperrfrist ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im Rechtssinne, so dass bereits rechtstechnisch im Raum steht, dass der Verteidiger die Sperrfrist von der Berufung ausgenommen wissen wollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2018 - (3) 161 Ss 32/18 (1/18) - OLG Jena OLGSt StPO § 327 Nr. 2).

    Zwar ist eine Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; Senat, Urteil vom 26. März 2018 a.a.O. sowie Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 3 Ss 107/15 - Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).

    Auch die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40; BGH NStZ 1989, 527; Senat, Urteile vom 26. März 2018 a.a.O., 7. Januar 2015 - 3 Ss 82/14 und 7. Oktober 2014 - 3 Ss 105/14 - LK-Hubrach a.a.O., § 56 Rn. 62).

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