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   KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19   

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https://dejure.org/2019,17421
KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19 (https://dejure.org/2019,17421)
KG, Entscheidung vom 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19 (https://dejure.org/2019,17421)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19 (https://dejure.org/2019,17421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Frontmessung mit LEIVTEC XV3 von einer Brücke - Vorsatz ab mehr als 40 km/h

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    GeschwindigkeitsOWi: Keine Aussetzung nach rechtlichem Hinweis auf drohende Vorsatzverurteilung

  • beck-blog (Auszüge)

    Vorsatzverurteilungen bei 40 %-Geschwindigkeitsüberschreitung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 20.11.2000 - 3 Ws (B) 550/00
    Auszug aus KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19
    Mögen die mit einer derart erhöhten Geschwindigkeit einhergehenden Fahrgeräusche ebenso wie die Fahrzeugvibration messbar und damit einer Beweiserhebung jedenfalls im Grundsatz zugänglich sein, ist dies bei der, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung formuliert, schneller "vorbeiziehenden Umgebung" (vgl. zB Beschluss vom 20. November 2000 - 3 Ws (B) 550/00 - [juris]) nicht in gleicher Weise quantifizierbar möglich.
  • KG, 05.12.2018 - 3 Ws (B) 266/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines

    Auszug aus KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19
    Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% kommt, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, regelmäßig nur Vorsatz in Betracht (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 3 Ws (B) 266/18 - [juris] mwN).
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % - vorliegend beläuft sich diese um mehr als 60 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und 6. März 2019 a.a.O. m.w.N.).
  • KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18

    Geschwindigkeitsverstoß, Linksabbiegen, Haftungsverteilung

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar ist, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden muss (vgl. dazu KG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 -, juris Rdn. 4).
  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent - vorliegend beläuft sich diese auf 83, 75 Prozent - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, beide juris m.w.N.).
  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Insoweit kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese bei der vorgenannten ersten Messung um mehr als 100 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 a.a.O. m.w.N.).
  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf 60 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, juris m.w.N.).
  • KG, 27.02.2023 - 3 ORbs 31/23

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho zur Nachtzeit auf

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent - vorliegend beläuft sich auf mehr als 100 Prozent - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, beide juris m.w.N.).
  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

    Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 -, juris m.w.N.).
  • KG, 08.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Baseball-Cape auf Radarfoto und Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstoß

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf 60 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, juris m.w.N.).
  • KG, 28.08.2019 - 3 Ws (B) 265/19

    Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes im Bußgeldverfahren

    Insoweit kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - hier beläuft sich diese auf 45 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, jeweils bei juris m.w.N.).
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