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   KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19 - 162 Ss 151/18   

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KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19 - 162 Ss 151/18 (https://dejure.org/2019,16098)
KG, Entscheidung vom 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19 - 162 Ss 151/18 (https://dejure.org/2019,16098)
KG, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 3 Ws (B) 9/19 - 162 Ss 151/18 (https://dejure.org/2019,16098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 74 Abs 2 OWiG
    Bußgeldverfahren: Gehörsverletzung bei mangelnder gerichtlicher Aufklärung über die Entschuldigung des Betroffenen zum Ausbleiben in der Hauptverhandlung

  • verkehrslexikon.de

    Gerichtliche Aufklärung über die Entschuldigung des Betroffenen zum Ausbleiben in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 22.03.2002 - 3 Ws (B) 48/02

    Voraussetzungen genügender Entschuldigung bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19
    "Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist nicht maßgeblich, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er objektiv entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396, 397; KG in ständ. Rspr., vgl. NZV 2002 421 sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - (4) 1 Ss 243/99 (123/99) - in juris und vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) - in juris).

    Es kommt daher nicht darauf an, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern darauf, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (KG NZV 2002, 421 und Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 3 Ws (B) 516/02 - und vom 31. Januar 2003 - 3 Ws (B) 555/02 -).

    Es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (KG NZV 2002, 421, 422 und Beschluss vom 23. Mai 2003 - 3 Ws (B) 212/03 -).

  • KG, 25.10.1999 - 1 Ss 243/99
    Auszug aus KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19
    "Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist nicht maßgeblich, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er objektiv entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396, 397; KG in ständ. Rspr., vgl. NZV 2002 421 sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - (4) 1 Ss 243/99 (123/99) - in juris und vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) - in juris).
  • KG, 07.05.1997 - 1 Ss 100/97

    Begriff der "genügenden Entschuldigung" bei Nichterscheinen in der

    Auszug aus KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19
    "Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist nicht maßgeblich, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er objektiv entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396, 397; KG in ständ. Rspr., vgl. NZV 2002 421 sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - (4) 1 Ss 243/99 (123/99) - in juris und vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) - in juris).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19
    "Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist nicht maßgeblich, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er objektiv entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396, 397; KG in ständ. Rspr., vgl. NZV 2002 421 sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - (4) 1 Ss 243/99 (123/99) - in juris und vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) - in juris).
  • KG, 04.06.2015 - 3 Ws (B) 264/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens des

    Auszug aus KG, 11.02.2019 - 3 Ws (B) 9/19
    Die von dem Betroffenen vorgebrachten Tatsachen waren nicht offensichtlich ungeeignet, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 3 Ws (B) 264/15 - m.w.N.).
  • KG, 07.02.2022 - 3 Ws (B) 328/21

    Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Vorliegen von

    Ein Betroffener ist angesichts dessen nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 a.a.O.; vom 11. Februar 2019 - 3 Ws (B) 9/19 -, juris; vom 27. August 2018 und vom 18. Januar 2018, jeweils a.a.O; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. November 2020 - (2 B) 53 Ss-OWi 439/20 (253/20) -, juris).
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