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   EGMR, 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16   

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EGMR, 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
EGMR, Entscheidung vom 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
EGMR, Entscheidung vom 30. März 2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 (https://dejure.org/2006,27829)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 12.01.2006 - 18888/02

    IÇYER c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 30.03.2006 - 61/02
    A description of the relevant domestic law can be found in the Court's decision of Ä°çyer v. Turkey (no. 18888/02, §§ 44-54, 12 January 2006) and in its judgment of DoÄ?an and Others v. Turkey (nos. 8803-8811/02, 8813/02 and 8815-8819/02, §§ 31-35, ECHR 2004-VI).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    Die hier interessierenden Bestimmungen des italienischen Rechts wurden durch das Decreto legislativo(8) Nr. 61 des Präsidenten der Republik vom 11. April 2002, in Kraft getreten am 16. April 2002 (im Folgenden: Decreto legislativo 61/02)(9), wesentlich geändert.

    Mit dem Decreto legislativo 61/02 wurde u. a. Artikel 2621 a.F. des Codice Civile durch die beiden folgenden Vorschriften ersetzt:.

    Hinsichtlich des neu eingeführten Strafantragserfordernisses in Artikel 2622 n.F., Absatz 1, des Codice Civile sieht Artikel 5 des Decreto legislativo 61/02 eine Übergangsregelung vor.

    Danach beginnt die Frist zur Stellung von Strafanträgen für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden, mit dessen Inkrafttreten zu laufen.

    Artikel 2630 des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02 (im Folgenden: Artikel 2630 n.F. des Codice Civile) droht Geldbußen von 206 Euro bis 2 065 Euro für die nicht fristgemäße Vorlage gesetzlich vorgeschriebener Gesellschaftsmitteilungen an.

    Darüber hinaus ist auf eine neue Bußgeldvorschrift für Gesellschaften hinzuweisen, welche ebenfalls durch das Decreto legislativo 61/02 geschaffen wurde.

    Den Angeklagten der drei Ausgangsverfahren werden jeweils falsche Gesellschaftsmitteilungen zur Last gelegt, wobei alle Taten vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen und diesbezüglich Strafverfahren eingeleitet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als in Italien noch Artikel 2621 a.F. des Codice Civile Geltung hatte.

    Jeweils während der Strafverfahren trat das Decreto legislativo 61/02 in Kraft.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr lediglich Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr allenfalls Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Seit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 fallen sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2622 n.F. des Codice Civile.

    Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) und des Prinzips der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze stehe von vornherein fest, dass die Anklagevorwürfe auf jeden Fall nach neuer Rechtslage, d. h. nach den Artikeln 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02, beurteilt werden müssten.

    Der Fortgang dieser Strafverfahren hängt entscheidend davon ab, ob nationale Rechtsvorschriften wie die vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten gegen die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verstoßen oder aber mit ihnen vereinbar sind.

    Einerseits fragen sie ganz allgemein nach den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Sanktionen(52); andererseits und im Besonderen geht es vor allem um Vorschriften wie die des italienischen Decreto legislativo 61/02, welche ein abgestuftes Sanktionssystem einführen(53), sich auf die Verjährung von Straftaten auswirken(54), das Erfordernis eines Strafantrags einführen(55) und Toleranzgrenzen vorsehen, unterhalb deren eine Bestrafung wegen falscher Gesellschaftsmitteilungen ausgeschlossen sein soll(56).

    Die Angeklagten sowie die italienische Regierung gehen davon aus, dass Vorschriften wie die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

    Deshalb widmen sich die folgenden Ausführungen allein den Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung ; sie bilden im vorliegenden Fall den Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob Bestimmungen wie die durch das Decreto legislativo 61/02 eingeführten mit Artikel 6 der Ersten Richtlinie vereinbar sind.

    Was die Verjährung betrifft, so hat das Decreto legislativo 61/02 zu einer wesentlichen Verkürzung der anwendbaren Fristen geführt.

    In mindestens zwei Ausgangsverfahren haben die zuständigen Staatsanwaltschaften vor den jeweiligen nationalen Gerichten gerügt, dass die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig seien(106).

    Alle drei vorlegenden Gerichte erwägen, das Decreto legislativo 61/02 zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem italienischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

    Die vorlegenden Gerichte sind somit kraft Gemeinschaftsrechts, insbesondere gemäß den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG, verpflichtet, den Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren Geltung zu verschaffen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofes über die mögliche Verfassungswidrigkeit des Decreto legislativo 61/02 bedürfte.

    All dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein nationaler Gesetzgebungsakt wie das Decreto legislativo 61/02 gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen zusätzlich auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, mit der allgemein über seine Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls über seine Gültigkeit befunden wird.

    Unabhängig von der Durchführung einer solchen verfassungsgerichtlichen Überprüfung und unabhängig von der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Decreto legislativo 61/02 mit der italienischen Verfassung haben aber die vorlegenden Gerichte im konkreten Fall, d. h. in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren, diese gesetzesvertretende Verordnung bereits jetztunangewendet zu lassen , und zwar soweit die darin vorgesehenen Neuerungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

    Die Beachtung von Artikel 10 EG sowie der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien bewirkt nämlich lediglich, dass die nach der Tat ergangenen strafmildernden und eine Strafverfolgung erschwerenden oder gar ausschließenden Gesetzesänderungen, eingeführt durch das Decreto legislativo 61/02, gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen.

    Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige, in Artikel 2621 a.F. des Codice Civile enthaltene Straftatbestand infolge seiner Aufhebung durch das Decreto legislativo 61/02 "unwiederbringlich erloschen" sei und nicht "wieder aufleben" könne.

    Verstößt also ein Aufhebungsakt wie der im Decreto legislativo 61/02 enthaltene gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so muss auch und gerade dieser Aufhebungsakt in den Ausgangsverfahren unangewendet bleiben .

    Wie bereits erwähnt, käme es nämlich für die Begründung der Strafbarkeit - bei Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 - insbesondere auf Artikel 2621 a.F. des Codice Civile an, der nach Angaben der vorlegenden Gerichte schon zum Tatzeitpunkt falsche Gesellschaftsmitteilungen, wie sie hier zur Anklage kamen, unzweifelhaft unter Strafe stellte.

    Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn sich die angeklagten Sachverhalte nach Erlass des Decreto legislativo 61/02 ereignet hätten.

    Ließe man das Decreto legislativo 61/02 für nach seinem Erlass begangene Taten außer Anwendung, so könnte man eher davon sprechen, dass die Anwendung einer Richtlinie oder des Artikels 10 EG unmittelbar Pflichten begründe.

    Im vorliegenden Fall braucht dieser Gesichtspunkt jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil, wie bereits dargestellt, alle den Angeklagten zur Last gelegten Taten ausnahmslos vor Erlass des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden.

    Aus all diesen Gründen steht im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe einer Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 keineswegs entgegen.

    Nach Auffassung der Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri sowie der italienischen Regierung sind jedoch in den Ausgangsverfahren die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Artikel 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in jedem Fall als mildere Strafgesetze rückwirkend anzuwenden.

    15 - Dass es sich um Sanktionen für Gesellschaften handelt, ergibt sich aus der Überschrift von Artikel 3 des Decreto legislativo 61/02 sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Decreto legislativo 231/01, welches sich mit der administrativen Verantwortlichkeit der juristischen Personen, der Gesellschaften und der Vereine, auch ohne Rechtspersönlichkeit, beschäftigt ("responsabilità amministrativa delle persone giuridiche, delle società e delle associazioni anche prive di personalità giuridica").

    29 - Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens könnte nach Angaben der vorlegenden Gerichte u. a. die Frage sein, ob das Decreto legislativo 61/02 verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Italiens verstoßen hat.

    90 - In diesem Zusammenhang wird von verschiedener Seite auf den neuen Artikel 25ter des Decreto legislativo 231/01 verwiesen (eingefügt durch das Decreto legislativo 61/02).

    99 - In der Fassung des Decreto legislativo 61/02.

    125 - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle , ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle)'abolitio criminis'bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber'Regelungskontinuität'zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    - Auf die Beschwerde des Vaters hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 (14 WF 220/02) auf.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03

    Kein Abschiebungsschutz für M. Kaplan

    vgl. Österreichischer VerfGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - G 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17 m.w.N.

    vgl. Österreichischer VerfGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 6 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17.

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.

    Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

  • LG Berlin, 24.07.2014 - 67 S 94/14

    Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein

    Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden, ob der Klägerin unter Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben angesichts des Leistungsbezugs des Beklagten durch das Jobcenter der Ausspruch oder zumindest das Festhalten an der Kündigung nach erfolgtem Zahlungsausgleich nicht ohnehin gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen wäre (vgl. dazu BerlVerfGH, Beschl. v. 27. Februar 2002 - 63/02, ZMR 2003, 815 Tz. 20).
  • BFH, 11.02.2003 - VII S 41/02
    Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.

    Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

  • LSG Hessen, 04.02.2011 - L 6 EG 24/09

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Elterngeld - Bedienstete der

    Ihr Beschäftigungsstatus sei mit dem von Hilfskräften oder Vertragsbediensteten nach dem Europäischen Beamtenstatut (Art. 2 und 3 der Verordnung EWG, Euratom, EGKS Nr. 259/68) nicht vergleichbar, wenngleich der EuGH gewisse Parallelen zum Beamtenstatut sehe (Hinweis auf IPSU und USE ./. EZB, Rs. T-238/00, Punkte 48 und 49) und die Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften der EZB im Falle einer Regelungslücke im Lichte der Rechtsprechung zum Europäischen Beamtenstatut auszulegen seien (Hinweis auf Cerafoglu und Poloni ./. EZB, Rs. 63/02, Punkt 51).
  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

    Für den Urheberrechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26. Januar 2005 - 1 BvR 157/02, GRUR 2005, 410 - Laufendes Auge).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2009 - 2 LB 643/07

    Abkommen; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsschutzsuchender;

    Mit Beschluss vom 14. Juni 2002 - 2 LA 3510/01 - hat der Senat wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von seiner Rechtsprechung zu der entscheidungserheblichen Frage der türkischen Staatsangehörigkeit die Berufung zugelassen und das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 LB 116/02 geführt.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2007 - 5 U 99/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Erfüllungsort und Gerichtsstand

    § 11 Nr. 2 der AGB der Klägerin zielt auf die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ab, die mangels anderer Regelung in den AGB auch als "international geltend" verstanden werden darf, und führt solche Zuständigkeit durch "Vereinbarung" herbei, wofür Art. 23 Abs. 1 EuGVO wie seine Vorgängerregelung Art. 17 EuGVÜ die Einbeziehung durch ausdrückliche auf die AGB verweisende Hinweisklausel im jeweiligen Vertragstext genügen läßt (zu diesen Mindesterfordernissen schon für Art. 17 EuGVÜ EuGH 14.12.1976 - Rs 24/76 - Estasis Salotti - zur "autonomen" Maßgeblichkeit von Art. 23 EuGVO bzw. Art. 17 EuGVÜ insoweit EuGH 9.12.2003 - Rs 116/02 - Gasser Rdnr. 51; EuGH 10.3.1992 Rs 214/89 - Powell Duffryn Rdnr. 14; zum Genügen der Hinweisklausel EuGH 14.12.1976 - Rs 24/76 - Estasis Salotti - und BGH NJW 1994, 2699; s. auch Bericht Jenard zu Art. 17 EuGVÜ vom 3.6.1971, Abl. EG 5.3.1979 Nr. C 59, 1-70 = BT-Drucks. VI/1973 S. 82).
  • VG Lüneburg, 22.09.2005 - 1 A 32/02

    Abschiebungsverbot; Asylverfahren; Folgeverfahren; Nachfluchtgrund;

  • KG, 31.01.2019 - 5 Ws 149/18
  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

  • LG Landshut, 12.06.2008 - 43 O 1748/07

    Internationaler Warenkauf: Vereinbarung eines Gerichtsstands durch Einbeziehung

  • EGMR, 11.12.2018 - 7203/12

    DIMOVIC AND OTHERS v. SERBIA

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Rechtsprechung
   RG, 22.10.1902 - I 164/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,529
RG, 22.10.1902 - I 164/02 (https://dejure.org/1902,529)
RG, Entscheidung vom 22.10.1902 - I 164/02 (https://dejure.org/1902,529)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1902 - I 164/02 (https://dejure.org/1902,529)
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Kurzfassungen/Presse

  • digishelf.de (Zusammenfassung)

    HGB §§ 735, 754, 774, 486
    Schiffszusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden. Verteilung bei Schiffen verschiedener Nationalität

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