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   VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127   

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VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127 (https://dejure.org/2011,65964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.07.2011 - 16a D 09.3127 (https://dejure.org/2011,65964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 16a D 09.3127 (https://dejure.org/2011,65964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Disziplinarrecht;Berufsmäßiger erster Bürgermeister (mittlerweile im Ruhestand);Innerdienstliche Untreue in 27 Fällen zu Lasten der Gemeinde; Erwerb von Gegenständen zum privaten Gebrauch mit nachfolgender Erstattung aus Mitteln der Gemeinde (Gesamtschaden: 11.326 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (BVerwGE 124, 252/256 ff.), vom 3. Mai 2007 (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3), vom 25. Oktober 2007 (NVwZ-RR 2008, 335) und vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) näher bestimmt.

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 13).

    Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 14).

    Der Gesichtspunkt der "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 15).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist danach die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 16).

    Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 17).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 18).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehrens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 20).

    Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht (vgl. für vergleichbar gelagerte Fallgestaltungen nach dem Bundesdisziplinargesetz BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 Az. 2 C 59/07, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, RdNr. 29 nach , nach dem Wehrdisziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, Az. 1 WD 2.03, ZBR 2004, 144).

    Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.5.2008 a.a.O. RdNr. 30 nach , vom 3.5.2007, Az. BVerwG 2 C 9.06, NVwZ-RR 2007, 695, RdNr. 34 nach ).

  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 10.1033

    Beurlaubter Beamter des StMWIVT; Repräsentent des Freistaates Bayern in China;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Vorliegend folgt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten aus den einschlägigen Strafrahmen des § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10, NVwZ 2011, 299, RdNrn. 17, 25 nach ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011 Az. 16a D 10.1033).

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 1 D 2/03 ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maß, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten obliegenden konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10, NVwZ 2011, 303).

    Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens für das in den Blick zu nehmende Disziplinarmaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 Az. 2 C 5/10, a.a.O., RdNr. 23 nach ; Urteil vom 19.8.2010 Az. 2 C 13/10, a.a.O., RdNrn. 17, 25 nach ) ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich, vorliegend 5 Jahre (§ 266 Abs. 1 StGB).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Vorliegend folgt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten aus den einschlägigen Strafrahmen des § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10, NVwZ 2011, 299, RdNrn. 17, 25 nach ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011 Az. 16a D 10.1033).

    Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens für das in den Blick zu nehmende Disziplinarmaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 Az. 2 C 5/10, a.a.O., RdNr. 23 nach ; Urteil vom 19.8.2010 Az. 2 C 13/10, a.a.O., RdNrn. 17, 25 nach ) ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich, vorliegend 5 Jahre (§ 266 Abs. 1 StGB).

  • BVerwG, 29.11.1989 - 1 D 71.88

    Disziplinarverfahren - Lösungsmöglichkeit - Strafgerichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt gefasst sind (für die insofern vergleichbare Situation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO BVerwG, Urteile vom 11.12.1996, Az. 1 D 56/95, NVwZ-RR 1997, 631 und vom 29.11.1989, Az. 1 D 71/88, NJW 1990, 2834).

    Aus der Tatsache, dass das Strafgericht wegen der genannten Vergehen verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 1 D 2/03 ; BayVGH, Urteil vom 6.4.2011, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 20.12.2006 - 16b D 05.1634
    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Bereich des zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Disziplinarrechts, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt; dies gilt insbesondere bei Gebotenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2007, Az. 2 B 26/07 RdNr. 3; BayVGH, Beschluss vom 20.12.2006, Az. 16b D 05.1634).
  • OVG Sachsen, 23.06.2008 - D 6 B 433/07

    Entfernung eines Polizeibeamten wegen eines festgestellten Dienstvergehens und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG vom 19.11.1989, vom 24.2.1999, jeweils a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 23.6.2008 Az. D 6 B 433/07 ).
  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Würden die außerdienstlichen Verfehlungen einen Gesamtschaden von 5.000 Euro überschreiten, so würde sogar der Grundsatz gelten, dass allein wegen dieser Taten und ohne das Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein kann (vgl. zu den Fällen von außerdienstlich begangenem Betrug bzw. Untreue BVerwG, Beschluss vom 10.9.2010, Az. 2 B 97/09, IÖD 2010, 271, RdNr. 8 ).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2011 - 16a D 09.3127
    Der materiell-rechtliche Einheitsgrundsatz bei der Würdigung von Dienstvergehen ist unmittelbar aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KWBG abzuleiten (vgl. zu der inhaltlich - soweit hier von Bedeutung - gleichen Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG BVerwG, Urteile vom 14.2.2007, Az. 1 D 12/05, DVBl 2007, 769; vom 27.1.2011 Az. 2 A 5/09 ).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • BVerwG, 28.08.2007 - 2 B 26.07

    Divergenzrüge im Disziplinarrecht hinsichtlich einer Aberkennung des Ruhegehalts

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 2.03

    Körperverletzung, außerdienstliche; Degradierung; verminderte Schuldfähigkeit;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

  • BGH, 22.10.2004 - 1 StR 248/04

    Aufklärungsrüge; (erhebliche) Verminderung bzw. Beeinträchtigung der

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502

    Disziplinarrecht, Bürgermeister, Verschaffung und Besitz kinderpornografischer

  • VGH Bayern, 04.08.2008 - 16a DS 08.1288

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ab Zeitpunkt der Entlassung

  • VG Ansbach, 04.04.2008 - AN 13b DS 08.00224

    Disziplinarrecht (Landesbeamter); kommunaler Wahlbeamter (erster Bürgermeister);

  • BVerwG, 11.12.1996 - 1 D 56.95

    Verfassungsrecht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • VGH Bayern, 28.09.2016 - 16a D 14.991

    Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis

    Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson.
  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 16a D 13.1540

    Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Straftat

    Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte "Zugriffsdelikte" darstellen.
  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 16a D 13.2335

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters wegen Verletzung der

    Die Disziplinargerichte dürfen insoweit die eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen der Strafgerichte setzen (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103; OVG NW, U.v. 27.3.2013 - 3d A 2363/09.O - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Urteil des Landgerichts Traunstein zugrunde lagen - hier die Verleitung einer Untergebenen zu einer Untreue -, die schwerste Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris: Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach der schwersten Verfehlung).

    Mit der vorsätzlichen Missachtung kommunalrechtlicher Bestimmungen hat der Beklagte seine aus der Stellung als erster Bürgermeister resultierenden Kernpflichten gegenüber der Gemeinde verletzt (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10 - juris Rn. 88; BayVGH, U.v. 13.7.2011 a.a.O. Rn. 132).

    Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 EUR auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130).

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